Die konkrete Zusammensetzung und Höhe der Vergütungsbestandteile bemisst sich nach der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds. Die satzungsgemäß gewährte Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 40.000 EUR brutto jährlich (Grundvergütung). Die Festvergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt das Dreifache und die Festvergütung des stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache der Grundvergütung. Die Mitgliedschaft je Ausschuss wird durch einen Zuschlag in Höhe von einem Viertel der Grundvergütung abgegolten, wobei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Dreifache des Zuschlags erhält. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss wird demgegenüber nur mit dem genannten Zuschlag zur Grundvergütung abgegolten, sofern der Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat. Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende Mitglied in Ausschüssen ist, erhält er keine zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres bzw. der Wahlperiode dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine zeitanteilige Vergütung. Daneben bezieht die Gesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Aufsichtsratstätigkeit in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen angemessenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit ein.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder enthält keine variablen Vergütungsbestandteile. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.

Das Vergütungssystem wird nach den gesetzlichen Regelungen durch den Vorstand und Aufsichtsrat vorbereitet und auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung beschlossen. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung noch marktgerecht und angemessen sind. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung in diesem Zusammenhang auch einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung von § 17 der Satzung der Gesellschaft vorlegen; jedenfalls wird der Hauptversammlung das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat alle vier Jahre vorgelegt.

Wie bei allen Entscheidungen des Aufsichtsrats gelten im Falle eines Interessenkonflikts die allgemeinen gesetzlichen Regeln unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung. Nach der aktiengesetzlichen Kompetenzordnung wirken die Aufsichtsratsmitglieder an der Vorbereitung des Vergütungssystems mit. Im Fall von darüber hinausgehenden Interessenkonflikten nimmt das betroffene Mitglied nicht an den Beschlussfassungen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten teil. Über etwaige während eines Geschäftsjahres aufgetretene Interessenkonflikte und ihre Behandlung informiert der Aufsichtsrat im Rahmen seines Berichts an die Hauptversammlung.

Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 19. Mai 2021 auf Grundlage des C19-AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten durchgeführt, jedoch mit der Möglichkeit zur elektronischen Zuschaltung zu der Bild- und Tonübertragung der Versammlung.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Es handelt sich bei der elektronischen Zuschaltung auch nicht um eine vollumfängliche elektronische Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz. Sie können jedoch die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung verfolgen, indem sie sich im internetgestützten InvestorPortal elektronisch zuschalten. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmkarte (teilweise in den Unterlagen für die virtuelle Hauptversammlung bzw. im InvestorPortal noch als 'Eintrittskarte' bezeichnet) mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmkarte enthält unter anderem die Daten, mit denen die Aktionäre das über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com

zugängliche internetbasierte InvestorPortal der Gesellschaft nutzen können.

Über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com

unterhält die Gesellschaft ab dem 28. April 2021 das InvestorPortal. Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen die Aktionäre sich mit der Stimmkartennummer und der Prüfziffer (die jeweils mit der Stimmkarte verschickt werden) und einem selbst generierten Passwort anmelden. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des InvestorPortals.

Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmkarte und sind zusätzlich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com

abrufbar.

Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung über das InvestorPortal und zur Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich der Fragemöglichkeit und des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die Berechtigung übermitteln:

Vossloh Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 69/12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. April 2021, 00:00 Uhr MESZ ("Nachweisstichtag"), zu beziehen.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die elektronische Zuschaltung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur elektronischen Zuschaltung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zuschaltungs-, frage- und stimmberechtigt, wenn sie sich von der Person, die zum Nachweisstichtag Inhaber der Aktien ist, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Stimmkarten mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung (anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten) für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmkarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Vossloh Aktiengesellschaft insgesamt 17.564.180 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich daher zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 17.564.180 Stück.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

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April 06, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)