Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des

Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 und für die prüferische Durchsicht des

verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte

GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz München, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und

Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des

verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 zu 5. bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch

Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im

Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von

öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission auferlegt wurde.

Ergänzung der Satzung um einen neuen § 18 Absatz 5 und um neue Absätze 4 und 5 zu § 19 - Übertragung

der Hauptversammlung, virtuelle Teilnahmemöglichkeiten und Briefwahl

Um den Aktionären auch zukünftig und unabhängig von den zeitlich befristeten Möglichkeiten des

C19-AuswBekG zu erlauben, ihre Aktionärsrechte elektronisch ausüben zu können, und um der gesteigerten

Akzeptanz virtueller Hauptversammlungen gerecht zu werden, soll die Satzung um entsprechende

Ermächtigungen des Vorstands gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4

Aktiengesetz ergänzt werden. Diese Ermächtigungen erlauben dem Vorstand dabei nicht die Durchführung

einer rein-virtuellen Hauptversammlung (wie sie das C19-AuswBekG zulässt), sondern sollen stets nur die

Entscheidung über zusätzliche Formen der Übertragung, Teilnahme und Stimmabgabe zugunsten der Aktionäre

sowie - in Ausnahmefällen - der Mitglieder des Aufsichtsrats ermöglichen.

a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 der Satzung (Ort und Einberufung der Hauptversammlung)

um folgenden Absatz 5 zu ergänzen:


                            Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der 
              '5.           Hauptversammlung zuzulassen. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens 
                            und macht diese mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt.' 

b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) um die

folgenden Absätze 4 und 5 zu ergänzen:


                            Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
                            Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
              '4.           einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. 
                            Ferner ist der Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
                            der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
                            abgeben dürfen. 
                            Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- 
              5.            und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund 
                            gesetzlicher Einschränkungen oder dienstlich bedingter Verhinderung die persönliche 
                            Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist.' 

Änderung der Satzung in § 13 Absatz 2 - Einberufungsmodalitäten zu Sitzungen des Aufsichtsrats

Die aktuelle Fassung § 13 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft sieht für Sitzungen des Aufsichtsrats

die postalische Übermittlung eines schriftlichen Einberufungsschreibens vor. Andere Formen der

Einberufung sind nur in dringenden Fällen gestattet. Um eine zeitgemäße Nutzung elektronischer

Kommunikationsmittel auch für die reguläre Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats zu erlauben, soll

§ 13 Absatz 2 der Satzung geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Absatz 2 der Satzung zu ändern und insgesamt wie folgt

neu zu fassen: 7.


                            Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, der Stellvertreter, berufen die Sitzungen 
                            mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform durch Nutzung elektronischer 
                            Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) ein. Im Falle des postalischen Versandes werden bei der 
              '2.           Berechnung der Frist der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
                            mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, 
                            fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch einberufen. Der Vorsitzende, im Falle 
                            seiner Verhinderung, der Stellvertreter, können eine einberufene Sitzung aus wichtigem 
                            Grund aufheben oder verlegen.' 

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Gemäß dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten

Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht § 120a Absatz 1 Aktiengesetz vor, dass die Hauptversammlung

einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat aufzustellenden

Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, spätestens alle vier Jahre

beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung ist für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2021

vorgeschrieben.

Der Aufsichtsrat hat am 26. November 2020 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

beschlossen, welches den Anforderungen des ARUG II entspricht. Das vom Aufsichtsrat beschlossene 8. Vergütungssystem ist im Abschnitt 'Berichte und Hinweise' (Angaben zu Tagesordnungspunkt 8:

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder) beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.hauptversammlung.vossloh.com 

abrufbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das beigefügte und vom Aufsichtsrat am 26. November 2020 beschlossene

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Der durch das ARUG II neu gefasste § 113 Absatz 3 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung

börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder fasst, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Vossloh Aktiengesellschaft ist in § 17 der Satzung der

Gesellschaft geregelt und wurde am 28. Mai 2014 durch die Hauptversammlung beschlossen. Vorstand und

Aufsichtsrat halten die satzungsgemäße Vergütung nach wie vor für angemessen und haben auf Grundlage der

bestehenden sowie unveränderten Satzungsregelung ein Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

vorbereitet, welches dieser Einladung im Abschnitt 'Berichte und Hinweise' (Angaben zu Tagesordnungspunkt 9. 9: Vergütungssystem für den Aufsichtsrats) beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.hauptversammlung.vossloh.com 

abrufbar ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das beigefügte Vergütungssystem für die

Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen und damit die in § 17 der Satzung der Gesellschaft festgelegte

Vergütung zu bestätigen.

Berichte und Hinweise

Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Aktiengesetz


1.            Grundsätze des Vergütungssystems 

Das im Folgenden beschriebene Vergütungssystem beinhaltet die Grundsätze für die Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Vossloh AG.

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April 06, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)