Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 und für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz München, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 zu 5. bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im
Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission auferlegt wurde.
Ergänzung der Satzung um einen neuen § 18 Absatz 5 und um neue Absätze 4 und 5 zu § 19 - Übertragung
der Hauptversammlung, virtuelle Teilnahmemöglichkeiten und Briefwahl
Um den Aktionären auch zukünftig und unabhängig von den zeitlich befristeten Möglichkeiten des
C19-AuswBekG zu erlauben, ihre Aktionärsrechte elektronisch ausüben zu können, und um der gesteigerten
Akzeptanz virtueller Hauptversammlungen gerecht zu werden, soll die Satzung um entsprechende
Ermächtigungen des Vorstands gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
Aktiengesetz ergänzt werden. Diese Ermächtigungen erlauben dem Vorstand dabei nicht die Durchführung
einer rein-virtuellen Hauptversammlung (wie sie das C19-AuswBekG zulässt), sondern sollen stets nur die
Entscheidung über zusätzliche Formen der Übertragung, Teilnahme und Stimmabgabe zugunsten der Aktionäre
sowie - in Ausnahmefällen - der Mitglieder des Aufsichtsrats ermöglichen.
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 der Satzung (Ort und Einberufung der Hauptversammlung)
um folgenden Absatz 5 zu ergänzen:
Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der '5. Hauptversammlung zuzulassen. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt.'
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) um die
folgenden Absätze 4 und 5 zu ergänzen:
Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder '4. einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Ferner ist der Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- 5. und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder dienstlich bedingter Verhinderung die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist.'
Änderung der Satzung in § 13 Absatz 2 - Einberufungsmodalitäten zu Sitzungen des Aufsichtsrats
Die aktuelle Fassung § 13 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft sieht für Sitzungen des Aufsichtsrats
die postalische Übermittlung eines schriftlichen Einberufungsschreibens vor. Andere Formen der
Einberufung sind nur in dringenden Fällen gestattet. Um eine zeitgemäße Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel auch für die reguläre Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats zu erlauben, soll
§ 13 Absatz 2 der Satzung geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Absatz 2 der Satzung zu ändern und insgesamt wie folgt
neu zu fassen: 7.
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, der Stellvertreter, berufen die Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform durch Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) ein. Im Falle des postalischen Versandes werden bei der '2. Berechnung der Frist der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch einberufen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, der Stellvertreter, können eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen.'
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Gemäß dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht § 120a Absatz 1 Aktiengesetz vor, dass die Hauptversammlung
einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat aufzustellenden
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung, spätestens alle vier Jahre
beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung ist für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2021
vorgeschrieben.
Der Aufsichtsrat hat am 26. November 2020 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
beschlossen, welches den Anforderungen des ARUG II entspricht. Das vom Aufsichtsrat beschlossene 8. Vergütungssystem ist im Abschnitt 'Berichte und Hinweise' (Angaben zu Tagesordnungspunkt 8:
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder) beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.vossloh.com
abrufbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das beigefügte und vom Aufsichtsrat am 26. November 2020 beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Der durch das ARUG II neu gefasste § 113 Absatz 3 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder fasst, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Vossloh Aktiengesellschaft ist in § 17 der Satzung der
Gesellschaft geregelt und wurde am 28. Mai 2014 durch die Hauptversammlung beschlossen. Vorstand und
Aufsichtsrat halten die satzungsgemäße Vergütung nach wie vor für angemessen und haben auf Grundlage der
bestehenden sowie unveränderten Satzungsregelung ein Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
vorbereitet, welches dieser Einladung im Abschnitt 'Berichte und Hinweise' (Angaben zu Tagesordnungspunkt 9. 9: Vergütungssystem für den Aufsichtsrats) beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.vossloh.com
abrufbar ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das beigefügte Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen und damit die in § 17 der Satzung der Gesellschaft festgelegte
Vergütung zu bestätigen.
Berichte und Hinweise
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Aktiengesetz
1. Grundsätze des Vergütungssystems
Das im Folgenden beschriebene Vergütungssystem beinhaltet die Grundsätze für die Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Vossloh AG.
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April 06, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)