berücksichtigt. Diese lassen sich im Wesentlichen in quantitative und qualitative Kriterien 
                            sowie in allgemeine, d.h. sämtliche Vorstandsmitglieder betreffende, und individuelle, d.h. 
3.1                         nur einzelne Vorstandsmitglieder betreffende, Kriterien unterscheiden. Bei den 
                            quantitativen allgemeinen Kriterien handelt es sich um Finanzkennzahlen wie insbesondere 
                            das EBIT nach IFRS der Gesellschaft. Qualitative individuelle Aspekte können etwa der 
                            Abschluss von Projekten oder bedeutenden Akquisitionen oder die erfolgreiche Durchführung 
                            von Kapital- und Finanzierungsmaßnahmen sein. Letztere müssen aber nicht jedes Jahr 
                            vereinbart werden, sondern nur, wenn solche Projekte anstehen. 
              (b) 
                            Der so festgesetzte STI wird jedoch nur zu 30% an das Vorstandsmitglied ausbezahlt, der 
                            Restbetrag wird einem virtuellen Bonuskonto des Vorstandsmitglieds gutgeschrieben. Sofern 
                            eine vom Aufsichtsrat in der Zielvereinbarung festgelegte Mindestschwelle unterschritten 
                            wird, erfolgt für dieses Geschäftsjahr eine Belastung des Bonuskontos ('Malus') in Höhe des 
                            in der Zielvereinbarung festgesetzten Betrages in Abhängigkeit vom Grad der Verfehlung der 
                            Unternehmensziele. Eine Auszahlung aus dem Bonuskonto erfolgt erstmalig zwei Jahre nach der 
                            erstmaligen STI-Festsetzung. Ein sich hiernach und in den folgenden Geschäftsjahren 
                            ergebender positiver Saldo des Bonuskontos wird jeweils zu einem Drittel zehn Tage nach 
                            Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat ausbezahlt. Spätestens bei 
                            Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Saldo des Bonuskontos auszugleichen. 
                            Durch die Anbindung des STI an diese Zielvorgaben, insbesondere die vorgenannten 
                            finanziellen Leistungskriterien, wird sichergestellt, dass die Vorstandsmitglieder ihr 
                            Handeln konsequent an der Geschäftsstrategie der Gesellschaft ausrichten. Mit den 
                            jeweiligen individuellen Zielen wird dabei der besonderen Expertise und Ressortverteilung 
                            innerhalb des Vorstands Rechnung getragen. 
                            Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall oder aus einem 
                            anderen nicht durch das jeweilige Vorstandsmitglied zu vertretenden Grund eintritt, wird 
                            der STI höchstens für sechs Monate entrichtet. 
                            Langfristige variable Vergütung 
                            Außerdem erhalten die Vorstandsmitglieder eine jährliche langfristige variable Vergütung, 
                            die sich am Börsenkurs der Gesellschaft im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr orientiert 
                            (sog. Long Term Incentives, nachfolgend auch LTI). Die Höhe der langfristigen variablen 
                            Vergütung bestimmt sich nach dem Grad, um den der Börsenkurs des jeweils laufenden Jahr 
                            gegenüber dem Schlusskurs des letzten Jahres gestiegen ist. Ausgangspunkt für die 
              (c)           Zielerreichung für einen etwaigen anteiligen Bonus im laufenden Jahr ist jeweils der 
                            Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres. Ein erdienter LTI unterliegt der gesetzlichen 
                            Haltefrist von vier Jahren. 
                            Auf diese Weise dient der LTI der Teilhabe der Vorstandsmitglieder an künftigen 
                            Steigerungen des Unternehmenswertes der Gesellschaft und der Umsetzung eines 
                            anreizorientierten Vergütungssystems, das am Aktienkurs und damit an den Interessen der 
                            Aktionäre ausgerichtet ist. Umgekehrt, bei schlechter Performance der Gesellschaft, 
                            erhalten die Vorstandsmitglieder aber auch weniger Geld. 

Vergütungsstruktur

Die Vergütungsstruktur, d.h. die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der

Ziel-Gesamtvergütung, soll so ausgestaltet sein, dass die variablen Vergütungsbestandteile die (Teil-)

Summe aus Jahresfestgehalt, Sachbezügen und sonstigen Vorteilen übersteigen, und dass der LTI den STI

übersteigt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Ziel-Gesamtvergütung auf eine nachhaltige und

langfristige Entwicklung der Gesellschaft gemäß den unter Ziffer 3.1(b) und Ziffer 3.1(c) dargestellten 3.2 Leistungskriterien ausgerichtet ist.

Die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist dabei definiert als die Summe aus

Jahresfestgehalt, Sachbezüge, sonstige Vorteile, sowie STI und LTI. Das Jahresfestgehalt entspricht

hierbei rund 40 % der Ziel-Gesamtvergütung. Der STI macht rund 25 % und der LTI rund 30 % der

Ziel-Gesamtvergütung aus. Auf die Sachbezüge entfallen rund 3 % und auf die sonstigen Vorteile rund 2 %

der Ziel-Gesamtvergütung.

Maximalvergütung des Vorstands und vertikaler Vergütungsvergleich

Die Höhe der Maximalvergütung je Vorstandsmitglied beträgt für jedes Geschäftsjahr maximal das 3-fache

der Festvergütung. Diese Maximalvergütung beschränkt die Auszahlungen aller für ein Geschäftsjahr

gewährten Vergütungskomponenten (Jahresfestgehalt, Sachbezüge, sonstige Vorteile, sowie STI und LTI)

unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt deren Auszahlung erfolgt. 3.3

Ein vertikaler Vergütungsvergleich, der auch die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen sowie die

Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft berücksichtigt wird aufgrund der noch geringen

Größe der Gesellschaft gegenwärtig noch nicht durchgeführt. Der Aufsichtsrat ist jedoch bestrebt, bei der

Vorstandsvergütung künftig auch die Vergütung der leitenden Mitarbeiter und Führungskräfte zu

berücksichtigen.

Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern

Der Aufsichtsrat ist nach § 87 Abs. 2 AktG berechtigt, die Bezüge mit Wirkung für die Zukunft auf eine

angemessene Höhe herabzusetzen bzw. die Vergütungsstruktur und die Ausgestaltung der einzelnen

Vergütungskomponenten zu verändern, um eine angemessene Vergütung zu gewährleisten. Dabei ist die Lage 3.4 der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen.

Über die einschlägigen aktiengesetzlichen Regelungen, nach denen der Aufsichtsrat verpflichtet ist, im

Falle von pflichtwidrigem Verhalten der Vorstandsmitglieder einen finanziellen Schaden für die

Gesellschaft zu minimieren und insoweit Schadenersatz gegen die Vorstandsmitglieder geltend zu machen,

hinaus bestehen gegenwärtig keine Zurückforderungsmöglichkeiten für variable Vergütungsbestandteile und

keine Einbehaltsklauseln für variable Vergütungen (sog. Clawback-Regelungen).


4.            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
              Vertragslaufzeiten, Bestelldauern 
              Bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und der Dauer von Vorstandsverträgen beachtet der 
              Aufsichtsrat die Regelungen des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 
              mit Ausnahme der in der Entsprechenserklärung vom Februar 2021 genannten Empfehlungen. So hat sich der 
              Aufsichtsrat bei der Bestellung der aktuellen Mitglieder des Vorstands nicht vom Gesichtspunkt der 
              Diversität (Empfehlung B.1) leiten lassen, den Vorstandsvorsitzenden im Hinblick auf den initiierten 
              Verkaufsprozess abweichend von Empfehlung B.4 bereits vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende seiner 
4.1           Amtszeit wiederbestellt und abweichend von Empfehlung B.5 keine Altersgrenze für den Vorstand festgelegt, 
              da der Aufsichtsrat der Kompetenz von Mitgliedern Vorrang vor einem bestimmten Höchstalter einräumt. 
              Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für höchstens drei Jahre, bei Wiederbestellungen bzw. 
              bei einer Verlängerung der Amtszeit wird die maximale Dauer von fünf Jahren nicht überschritten. 
              Abweichend von der Empfehlung B.5 des DCGK hat der Aufsichtsrat keine Altersgrenze für 
              Vorstandsmitglieder festgelegt, da der Aufsichtsrat der Ansicht ist, dass das Erreichen einer 
              Altersgrenze keine Rückschlüsse auf die Kompetenz eines Vorstandsmitglieds zulässt. 
              Beendigung und Kündigungsfristen sowie Zusagen von Entlassungsentschädigungen 
4.2           Besondere vertragliche, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Regelungen zur Beendigung der 
              Anstellungsverträge sowie Zusagen von Entlassungsentschädigungen bestehen nicht. 

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July 23, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)