Als externes Erfolgsziel, das sich am Kapitalmarkt orientiert, wird der relative Total Shareholder Return (TSR) verwendet. Der relative TSR berücksichtigt die Entwicklung des Aktienkurses von TeamViewer während der vierjährigen Performance-Periode einschließlich reinvestierter Bruttodividenden im Vergleich zu relevanten Vergleichsgruppen oder Aktienindizes, die vom Aufsichtsrat festgelegt werden. Damit unterstützt die Berücksichtigung des relativen TSR im Rahmen des LTI die Angleichung der Interessen von Aktionären und Vorstand und setzt einen Anreiz, die Vergleichsgruppe langfristig zu übertreffen.

Die Zielerreichung des relativen TSR basiert gleichermaßen auf dem Vergleich zu einem branchenspezifischen Index und einem breiten nationalen Index. Um die Wertentwicklung von TeamViewer mit Unternehmen der gleichen Branche zu vergleichen und damit branchenspezifische Entwicklungen zu berücksichtigen, wird zunächst der STOXX^(R) 600 Technology als relevante Vergleichsgruppe herangezogen. Um zusätzlich nationale Entwicklungen und die Unternehmensgröße zu berücksichtigen, wird die Wertentwicklung von TeamViewer auch mit dem MDAX verglichen, da TeamViewer selbst in diesem Index gelistet ist und der MDAX aus Unternehmen vergleichbarer Größe besteht.

Die Zielerreichung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem TSR von TeamViewer und dem TSR der jeweiligen Vergleichsgruppe. Die Zielerreichung wird bei einer Differenz von 6,67 % zunächst auf 100 % festgelegt. Liegt die Differenz unter 0 %, beträgt die Zielerreichung 0 %. Die Zielerreichung beträgt 50 %, wenn die Differenz 0 % entspricht. Wenn die Differenz bei +20 % oder mehr liegt, wird die Zielerreichung auf 200 % festgelegt. Liegt die Differenz zwischen 0 % und 6,67 % oder zwischen 6,67 % und +20 %, wird die Zielerreichung durch lineare Interpolation ermittelt. Der Aufsichtsrat kann vor Beginn einer neuen LTI-Tranche eine oder mehrere Vergleichsgruppen oder Aktienindizes sowie den jeweiligen Zielwert, die Unter- und Obergrenze für die TSR Outperformance festlegen. Die gewählten Vergleichsgruppen oder Aktienindizes sowie der festgelegte Zielwert, die Unter- und Obergrenze werden im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr der Gewährung transparent offengelegt.

Die daraus resultierende Zielerreichung wird im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr nach Ablauf der Performance-Periode transparent offengelegt.

4.2.2.2.3. Nichtfinanzielle Erfolgsziele

Neben den finanziellen Erfolgszielen und dem relativen TSR fließen auch nichtfinanzielle Erfolgsziele, die insbesondere ESG-Aspekte umfassen, in die Gesamtzielerreichung des LTI ein. Auf Basis des folgenden Kriterienkatalogs entscheidet der Aufsichtsrat vor jeder LTI-Zuteilung über relevante Ziele und legt konkrete Zielvorgaben sowie deren Gewichtung fest: In Abhängigkeit von der Erreichung der definierten Zielvorgaben kann die Zielerreichung zwischen 0 % und 200 % liegen.

Die definierten Ziele und die daraus resultierende Zielerreichung werden im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr transparent offengelegt.

5. Weitere Vertragsbestandteile

5.1. Share Ownership Guidelines

Die Vorstandsmitglieder sind dazu verpflichtet, für die Dauer ihrer Bestellung als Vorstandsmitglied Aktien der TeamViewer AG zu halten; diese Verpflichtung ist erstmals spätestens vier Jahre nach der ersten Bestellung als Vorstandsmitglied zu erfüllen. Das Investitionsvolumen beträgt 200 % des Brutto-Jahresgrundgehalts für den Vorstandsvorsitzenden und 100 % des Brutto-Jahresgrundgehalts für ordentliche Vorstandsmitglieder.

5.2. Malus and Clawback

Die variablen Vergütungsbestandteile unterliegen sogenannten Malus- und Clawback-Regelungen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht, wesentliche dienstvertragliche Pflichten oder sonstige wesentliche Handlungsgrundsätze von TeamViewer ist der Aufsichtsrat berechtigt, ausstehende variable Vergütungen ganz oder teilweise zu kürzen (Malus). In den vorgenannten Fällen kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen auch bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückfordern (Clawback). Darüber hinaus hat das Vorstandsmitglied variable Vergütungsbestandteile in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem sich herausstellt, dass der der Auszahlung zugrunde gelegte Konzernabschuss fehlerhaft war und sich auf der Grundlage eines korrigierten Konzernabschlusses eine geringere oder keine Auszahlung ergeben hätte.

6. Gesetzliche Vergütungsbestimmungen

6.1. Laufzeiten der Dienstverträge

Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und der Festlegung der Dauer ihrer Dienstverträge an den Vorgaben des § 84 AktG sowie an den Empfehlungen des DCGK. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Die Bestelldauer liegt in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. Die Dienstverträge sehen keine Möglichkeit der ordentlichen Kündigung durch eine der Parteien vor. Davon unberührt bleibt das beidseitige Recht beider Parteien, den Dienstvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

6.2. Beendigung des Dienstverhältnisses

Im Falle eines vorzeitigen Widerrufs der Bestellung haben die Vorstandsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung orientiert sich an der Abfindungsgrundlage, die sich aus dem Jahresgrundgehalt und dem für das Vorjahr ermittelten STI zusammensetzt. Gelangt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis, dass ein Abstellen auf das vorherige Geschäftsjahr bei der Bestimmung des STI als Teil der Abfindungsgrundlage unangemessen ist, kann stattdessen auch auf den voraussichtlichen STI für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Die maximale Abfindung beträgt 200 % der Abfindungsgrundlage, ist jedoch auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags begrenzt.

Im Falle eines Widerrufs der Bestellung wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG, wegen grober Pflichtverletzung oder eines sonstigen vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grundes gemäß § 84 AktG oder wenn ein vom Vorstandsmitglied zu vertretender wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt, der TeamViewer zu einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags berechtigt hätte, erhält das Vorstandsmitglied keine Abfindung und alle LTI-Ansprüche verfallen mit sofortiger Wirkung ersatzlos.

Endet die Vorstandstätigkeit vorzeitig durch den Tod des Vorstandsmitglieds, zahlt TeamViewer das Jahresgrundgehalt sowie anteilig einen etwaigen STI für den Sterbemonat sowie drei darauffolgende Kalendermonate an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner oder an Erben erster Ordnung, soweit vorhanden. Der LTI wird am Ende der Performance-Periode anteilig ausgezahlt.

Bei Eintritt oder Ausscheiden in den Vorstand während eines Geschäftsjahres wird die Gesamtvergütung einschließlich der Zielbeträge von STI und LTI pro rata temporis entsprechend der Dauer der Zugehörigkeit im jeweiligen Geschäftsjahr gekürzt. Die Auszahlungen werden auf Basis der vereinbarten Bedingungen nach dem Ende der regulären Performance-Periode berechnet.

6.3. Kontrollwechsel

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten keine Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels.

6.4. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Die Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von zwölf Monaten, während dessen Dauer dem jeweiligen Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusteht. Erhaltene Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.

6.5. Nebentätigkeiten

Die Übernahme einer Nebentätigkeit, gleichgültig ob sie entgeltlich oder ehrenamtlich erfolgt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Das gilt insbesondere für die Annahme von Aufsichtsratsmandaten und ähnlichen Ämtern sowie auch für Gutachten, Veröffentlichungen und Vorträge, die keinen unmittelbaren Bezug zum Vorstandsmandat haben. Soweit das Vorstandsmitglied konzernfremde Aufsichtsratsmandate übernimmt, behält sich TeamViewer vor, etwaige daraus resultierende Vergütungen anzurechnen. Hierüber entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall unter Abwägung der Interessen von TeamViewer und des Vorstandsmitglieds. Übernimmt das Vorstandsmitglied Nebentätigkeiten für TeamViewer oder verbundene Unternehmen, einschließlich Organfunktionen, werden die dafür erhaltenen Vergütungen auf die Vorstandsvergütung angerechnet.

7. Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

Der Aufsichtsrat hat das Recht, bei besonderen und außergewöhnlichen Umständen (wie z. B. einer schweren Finanz- oder Wirtschaftskrise) vorübergehend vom Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohls von TeamViewer liegt. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als besondere und außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom Vergütungssystem erlauben würden.

Auch bei einer Abweichung vom Vergütungssystem muss die Vergütung weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung von TeamViewer ausgerichtet sein und in Einklang mit dem Erfolg von TeamViewer und der Leistung des Vorstands stehen.

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April 29, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)