Herr Burling erhält einen festen jährlichen Betrag zum Zwecke der Altersversorgung in Höhe von 225,0 Tsd. EUR in bar ausgezahlt.

Frau Conix erhält einen festen jährlichen Betrag zum Zwecke der Altersversorgung in Höhe von 230,0 Tsd. EUR in bar ausgezahlt.


5.1.          PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN FÜR DIE AKTUELLEN MITGLIEDER DES VORSTANDS UNTER DEN VERSORGUNGSZUSAGEN DER TUI AG 

Die Pensionsverpflichtungen für aktive Mitglieder des Vorstands nach IAS 19 betrugen zum 30. September 2020 16.649,6 Tsd. EUR (zum Vorjahresstichtag 16.226,0 Tsd. EUR). Hiervon entfallen 5.721,7 Tsd. EUR (zum Vorjahresstichtag 6.085,8 Tsd. EUR) auf Ansprüche, die Herr Ebel im Rahmen seiner Tätigkeit für den TUI Konzern bis zum 31. August 2006 erdient hat. Die übrigen Ansprüche verteilen sich wie folgt:

Ruhegehälter der aktuellen Mitglieder des Vorstands unter dem Altersversorgungsplan der TUI AG


                  Zuführung zu/Auflösung von Pensionsrückstellungen Barwert zum 
Tsd. EUR            2020                 2019                         30.9.2020 30.9.2019 
Friedrich Joussen 215,9                1.182,4                      4.948,6   4.732,7 
Sebastian Ebel    118,6                506,8                        2.183,8   2.065,2 
Dr. Elke Eller    249,3                505,2                        1.781,2   1.531,9 
Frank Rosenberger 203,8                698,9                        2.014,2   1.810,4 
Gesamt            787,6                2.893,3                      10.927,8  10.140,2 

Nach handelsrechtlichen Vorschriften betrugen die Pensionsverpflichtungen für aktive Mitglieder des Vorstands 13.105,9 Tsd. EUR (zum Vorjahresstichtag 11.158,1 Tsd. EUR); hiervon entfallen 4.105,8 Tsd. EUR (zum Vorjahresstichtag 3.693,9 Tsd. EUR) auf Ansprüche, die Herr Ebel im Rahmen seiner Tätigkeit im TUI Konzern bis zum 31. August 2006 erdient hat.

Für die Pensionsverpflichtungen von Herrn Ebel, Frau Dr. Eller und Herrn Rosenberger wurde gemäß vertraglicher Vereinbarung jeweils ein entsprechendes Vermögen treuhänderisch auf einen Treuhänder ausgelagert, um die Versorgungsrechte zu finanzieren und für den Sicherungsfall abzusichern.


5.2           PENSIONSZAHLUNGEN AN AUSGESCHIEDENE MITGLIEDER DES VORSTANDS 

Für ehemalige Mitglieder des Vorstands und deren Hinterbliebene beliefen sich die gesamten Pensionszahlungen im Geschäftsjahr 2020 auf 6.055,3 Tsd. EUR (Vorjahr 6.016,0 Tsd. EUR). Davon entfielen im Geschäftsjahr 2020 874,1 Tsd. EUR auf den zum 31. März 2014 aus dem Vorstand ausgeschiedenen Michael Frenzel und 910,3 Tsd. EUR auf den zum 30. September 2018 ausgeschiedenen Horst Baier.^4 Die übrigen Zahlungen entfielen auf ehemalige Mitglieder des Vorstands und ihre Hinterbliebenen, die vor mehr als zehn Jahren aus dem Vorstand der TUI AG ausgeschieden sind. Die Pensionsrückstellungen für ehemalige Mitglieder des Vorstands und deren Hinterbliebene beliefen sich am Bilanzstichtag bewertet nach IAS 19 auf 73.483,7 Tsd. EUR (Vorjahr 79.767,9 Tsd. EUR) - ohne die Ansprüche von Herrn Ebel, 5.721,7 Tsd. EUR (Vorjahr 6.085,8 Tsd. EUR), die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den TUI Konzern vor dem 31. August 2006 erdient hat.

^4 Herr Baier erhielt im GJ 2020 zudem eine Auszahlung aus dem LTIP in Höhe von 47 Tsd. EUR. Danach beträgt der relative Anteil der Pensionszahlung ca. 95,1 % der ihm im GJ 2020 gewährten Vergütung.

Nach handelsrechtlichen Vorschriften betrugen die Pensionsverpflichtungen für ehemalige Mitglieder des Vorstands und deren Hinterbliebene 65.552,6 Tsd. EUR (Vorjahr 67.102,1 Tsd. EUR) - ohne die Ansprüche von Herrn Ebel, 4.105,8 Tsd. EUR (Vorjahr 3.693,9 Tsd. EUR), die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den TUI Konzern vor dem 31. August 2006 erdient hat.


6.            VERGÜTUNGSOBERGRENZEN 

Für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands (Vergütungsbestandteile und Gesamtvergütung) für ein Geschäftsjahr gelten folgende Obergrenzen. Zu beachten ist hierbei, dass bei Überschreiten der vertraglich festgelegten Obergrenze der Gesamtvergütung im Zufluss der LTIP anteilig gekürzt wird.

Vergütungsobergrenzen


Tsd. EUR            Festvergütung^1 JEV     LTIP    Maximale Gesamtvergütung^2 
Friedrich Joussen 1.100,0         2.743,2 4.392,0 7.500,0 
David Burling     680,0           1.080,0 2.208,0 3.500,0 
Birgit Conix      680,0           1.188,0 2.208,0 3.500,0 
Sebastian Ebel    680,0           1.080,0 2.208,0 3.500,0 
Dr. Elke Eller    680,0           1.177,2 2.208,0 3.500,0 
Frank Rosenberger 600,0           1.004,4 1.836,0 3.500,0 

^1 Fester Betrag, keine Obergrenze ^2 Vertraglich festgelegte Obergrenze für Gesamtvergütung (inkl. Festvergütung, JEV, LTIP, betrieblicher Altersvorsorge [bAV] und Nebenleistungen). Bei Überschreitung der vertraglich festgelegten Obergrenze für Gesamtvergütung im Zufluss wird der LTIP anteilig gekürzt.

Die Vergütungsobergrenzen wurden für das Geschäftsjahr 2020 eingehalten, ohne dass eine Kürzung von Vergütungsbestandteilen veranlasst war.


7.            LEISTUNGEN FÜR DEN FALL DER VORZEITIGEN BEENDIGUNG DER VORSTANDSTÄTIGKEIT 

Die bei vorzeitiger Beendigung seines Dienstvertrags ohne wichtigen Grund an ein Mitglied des Vorstands zu leistenden Zahlungen sind in dem Dienstvertrag von Herrn Joussen grundsätzlich auf den Wert von zwei Jahresvergütungen begrenzt. In den Dienstverträgen von Frau Conix und Herrn Rosenberger ist vereinbart, dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund - im Falle einer vorzeitigen Beendigung während des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Dienstvertrags - nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen und, im Falle einer vorzeitigen Beendigung nach Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Dienstvertrags, nicht den Wert von einer Jahresvergütung überschreiten dürfen (Abfindungs-Cap).

In den Dienstverträgen von Herrn Burling, Herrn Ebel und Frau Dr. Eller ist vereinbart, dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund nicht den Wert von einer Jahresvergütung überschreiten dürfen (Abfindungs-Cap).

Bei allen Mitgliedern des Vorstands wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags abgegolten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Zieldirektvergütung (feste Vergütung, Zielbetrag der JEV und Zielbetrag des LTIP) des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Zieldirektvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt, soweit sich aus Ziffer 4.2.3 Abs. 4 Satz 3 DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 nicht ein geringerer Betrag ergibt. Wird der Dienstvertrag außerordentlich gekündigt, erhalten Mitglieder des Vorstands keine Leistungen.

Wird die Bestellung eines Mitglieds des Vorstands widerrufen, endet auch der jeweilige Dienstvertrag. Beruht der Widerruf nicht auf einem Grund, der zugleich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags darstellt, endet der Dienstvertrag mit Ablauf einer Auslauffrist. Diese Auslauffrist beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Mit Herrn Joussen ist eine Auslauffrist von 24 Monaten vereinbart.

Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstvertrags werden die JEV und die Zahlungen aus dem LTIP wie folgt geregelt:

JEV:


              Wird der Dienstvertrag vor Ablauf des einjährigen Leistungszeitraums seitens der Gesellschaft 
              außerordentlich aus einem vom Mitglied des Vorstands zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt oder 
*             kündigt das Mitglied des Vorstands ohne wichtigen Grund, verfällt der Anspruch auf eine 
              Jahreserfolgsvergütung für den betreffenden Leistungszeitraum ersatz- und entschädigungslos. 
*             In allen anderen Fällen einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags vor Ablauf des einjährigen 
              Leistungszeitraums wird die JEV zeitanteilig ausgezahlt. 

LTIP:


              Die Ansprüche aus dem LTIP verfallen für sämtliche noch nicht ausgezahlte Tranchen ersatz- und 
              entschädigungslos, wenn der Dienstvertrag vor Ablauf des Leistungszeitraums seitens der TUI AG 
*             außerordentlich aus einem vom Mitglied des Vorstands zu vertretenden wichtigen Grund oder seitens des 
              Mitglieds des Vorstands ohne wichtigen Grund gekündigt wird. 
              Wenn der Dienstvertrag vor Ablauf des Leistungszeitraums aus anderen Gründen endet, bleiben die Ansprüche 
*             aus dem LTIP für noch nicht ausgezahlte Tranchen erhalten. Die Tranche für das laufende Geschäftsjahr 
              wird zeitanteilig reduziert. Die Ermittlung des Auszahlungsbetrags errechnet sich in gleicher Weise wie 
              bei einer Fortsetzung des Dienstvertrags. 

Mit Herrn Joussen und Herrn Burling ist vereinbart, dass sie ab dem 1. Juni 2022 mit einer Frist von drei Monaten zum 30. September 2022 ihre Ämter als Mitglieder des Vorstands einseitig niederlegen können, wobei JEV und LTIP vertragsgemäß ausgezahlt werden und nicht verfallen. Sollten Herr Joussen oder Herr Burling dieses Niederlegungsrecht ausüben, endet der jeweilige Dienstvertrag nach Ablauf einer Auslauffrist von 24 bzw. neun Monaten.

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March 03, 2021 13:06 ET (18:06 GMT)