persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, zu den Organen

der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär steht. Vorsorglich

wird drauf hingewiesen, dass Herr Dr. Kai Sauermann zugleich Mitglied des Aufsichtsrats des persönlich

haftenden Gesellschafters der Gesellschaft (Ströer Management SE) ist.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder des persönlich

haftenden Gesellschafters

Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei

jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung

des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.

Die Besonderheit der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien besteht jedoch im Vergleich zur

Aktiengesellschaft darin, dass sie selbst keinen Vorstand hat. Die Geschäftsführung erfolgt bei der

Kommanditgesellschaft auf Aktien vielmehr durch den persönlich haftenden Gesellschafter und vorliegend

mithin durch die Ströer Management SE. Diese verfügt über einen Vorstand. Der Vorstand der Ströer

Management SE wird jedoch durch den Aufsichtsrat der Ströer Management SE bestellt, in dessen alleinige

Zuständigkeit es auch fällt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Daraus folgt, dass das 7. hier vorgestellte Vergütungssystem die Vorstandsmitglieder des persönlich haftenden Gesellschafters

Ströer Management SE betrifft und durch den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft erarbeitet wurde.

Demgegenüber ist der Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA dazu berufen, das Vergütungssystem der

Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA zur Billigung vorzulegen und ihr den entsprechenden

Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,


                            das der Hauptversammlung vorgelegte und nachfolgend im Abschnitt 'BERICHTE' unter dem Punkt 
                            'Zu TOP 7: Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands des persönlich haftenden 
                            Gesellschafters' beschriebene Vergütungssystem zu billigen. 

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft hat gemäß § 113 Absatz 3 Satz 1 AktG

mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die

erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31.

Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Gemäß § 15 der Satzung der Ströer SE & Co. KGaA wird die Vergütung des Aufsichtsrats von der

Hauptversammlung mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters bewilligt.

Die derzeit geltende Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung mit

Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters am 19. Juni 2019 beschlossen und am 4. November 2020

angepasst. Hiernach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats als Vergütung für die Tätigkeit im

Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA ausschließlich ein Sitzungsentgelt in Abhängigkeit von der Art der

Sitzung und der Art der Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds an der Sitzung.

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Vergütungssystems nach den Vorgaben des ARUG II wurde eine

Überprüfung dieser Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vorgenommen. Sie hat ergeben, dass die Vergütung

der Aufsichtsratsmitglieder im Einklang mit einer heute weithin üblichen Praxis börsennotierter

Gesellschaften sowie der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex auf eine

Fixvergütung umgestellt werden soll. Das vorgeschlagene Modell entspricht auch der Empfehlung G.17 des

Deutschen Corporate Governance Kodex, wonach der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des

stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von

Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll.

Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder wird wie nachfolgend aufgeführt neu festgelegt, und das

dieser Vergütung zugrundeliegende und nachfolgend im Abschnitt 'BERICHTE' unter dem Punkt 'Zu TOP 8:

Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats' beschriebene Vergütungssystem wird gebilligt: 8.


              Vorsitzender des Aufsichtsrats                                 EUR 25.000 
              Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats               EUR 15.000 
              Einfaches Mitglied des Aufsichtsrats                           EUR 6.000 
              Vorsitzender des Prüfungsausschusses                           EUR 15.000 
              ESG-Beauftragter des Ströer-Aufsichtsrats im Prüfungsausschuss EUR 15.000 
              Einfaches Mitglied des Prüfungsausschusses                     EUR 5.000 
              Vorsitzender des Nominierungsausschusses                       EUR 10.000 
              Einfaches Mitglied des Nominierungsausschusses                 EUR 5.000 

Ein Vorsitzender des Aufsichtsrats, der weitere Funktionen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats

ausübt, erhält in den Ausschüssen immer nur die Vergütung eines einfachen Ausschussmitglieds. Zudem

erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter keine zusätzliche Vergütung als

einfaches Aufsichtsratsmitglied. Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Aufsichtsrats erhalten keine

zusätzliche Vergütung als einfaches Mitglied in dem jeweiligen Ausschuss und der ESG Beauftragte im

Prüfungsausschuss erhält zudem keine zusätzliche Vergütung als einfaches Mitglied des

Prüfungsausschusses. In allen anderen Fällen werden die einzelnen Vergütungen beim Zusammentreffen

mehrerer Ämter bzw. Funktionen addiert.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bezieht sich auf das Geschäftsjahr. Aufsichtsratsmitglieder,

die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben bzw.

vorgenannte Ämter ausgeübt haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Des Weiteren werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre nachgewiesenen angemessenen Auslagen

(insbesondere Reisekosten) im Zusammenhang mit den Teilnahmen an Präsenzsitzungen des Aufsichtsrats sowie

eine etwa auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet.

Diese Vergütungsregelung gilt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021.

BERICHTE

Zu TOP 7: Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands des persönlich haftenden Gesellschafters


A.            Grundzüge des Vergütungssystems 

Die Ströer SE & Co. KGaA (im Folgenden auch: die 'Gesellschaft') ist eine börsennotierte Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sie hat selbst keinen Vorstand, sondern einen persönlich haftenden Gesellschafter, die (nicht börsennotierte) Ströer Management SE. Deren Geschäfte, und somit mittelbar auch die Geschäfte der Ströer SE & Co. KGaA, führt der Vorstand der Ströer Management SE. Dieser 'doppelstöckigen' Struktur entspricht es, dass es zwei Aufsichtsräte gibt, nämlich einen Aufsichtsrat auf der Ebene der Ströer SE & Co. KGaA sowie einen weiteren Aufsichtsrat auf der Ebene der Ströer Management SE.

Daraus folgt, dass das hier vorgestellte Vergütungssystem die Vorstandsmitglieder des persönlich haftenden Gesellschafters Ströer Management SE betrifft. Mit Blick auf dieses Vergütungssystem kommt sowohl dem Aufsichtsrat auf der Ebene der Ströer Management SE als auch dem Aufsichtsrat auf der Ebene der Ströer SE & Co. KGaA eine Rolle zu: Die Erarbeitung des Vergütungssystems - ebenso wie die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Abschluss ihrer Anstellungsverträge - fallen in den Kompetenz- und Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats der Ströer Management SE. Dieser Aufsichtsrat ist daher gemeint, wenn im Folgenden bei der Darstellung des Vergütungssystems auf den 'Aufsichtsrat' Bezug genommen wird. Demgegenüber ist der Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA dazu berufen, das Vergütungssystem der Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA zur Billigung vorzulegen und ihr den entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

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July 22, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)