für die Wahl von Herrn Erich Sixt in den Aufsichtsrat hat die Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH mit
Sitz in Pullach, die an der Gesellschaft mehr als 25 % der Stimmrechte hält, der Gesellschaft mit
Schreiben vom 1. April 2021 übermittelt.
Die Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden
Hauptversammlung
Herrn Erich Sixt, derzeit Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft, wohnhaft in Grünwald,
als Nachfolger von Herrn Ralf Teckentrup zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die restliche Amtszeit von Herrn Ralf
Teckentrup.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat sich diesem Wahlvorschlag angeschlossen.
Herr Erich Sixt gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 6. und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.
Durch den Wahlvorschlag wird den vom Aufsichtsrat beschlossenen Zielen für die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats und dem angestrebten Kompetenzprofil des Aufsichtsrats Rechnung getragen. Eine Erläuterung
der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils des
Aufsichtsrats ist auf Seite 67-68 des Geschäftsberichts 2020 der Gesellschaft abgedruckt, zugänglich über
die Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.com/Hauptversammlung
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Erich Sixt zum Unternehmen, seinen
Organen und wesentlich beteiligten Gesellschaftern, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die
Wahlentscheidung maßgeblich sind:
Herr Erich Sixt hat im Jahre 1969 die Leitung des Unternehmens übernommen und ist seit dem Börsengang der Sixt Aktiengesellschaft im Jahr 1986 Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. - Herr Erich Sixt wird dieses Amt noch bis zur Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung ausüben. Die beiden Söhne von Herrn Erich Sixt, die Herren Alexander und Konstantin Sixt, gehören seit dem Jahr 2015 ebenfalls dem Vorstand der Gesellschaft an und werden nach dem - Ausscheiden von Herrn Erich Sixt aus dem Vorstand der Gesellschaft dort gemeinsam Vorstandsvorsitzende sein. Herr Erich Sixt ist ferner Mitglied der Geschäftsführung und mittelbar beteiligter Gesellschafter der Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Pullach, die an der - Gesellschaft mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist. Weitere Geschäftsführer und mittelbar und unmittelbar beteiligte Gesellschafter der Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH sind seine Söhne Alexander und Konstantin Sixt.
Angaben zum Lebenslauf und den wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Erich Sixt:
Herr Erich Sixt, Jahrgang 1944, übernahm 1969 von seinem Vater die lokale Autovermietung Sixt mit 200
Pkw und baute seitdem das Unternehmen kontinuierlich aus. 1986 wandelte er das Unternehmen in eine
Aktiengesellschaft um und brachte es an die Börse. 2013 wurde die Sixt Aktiengesellschaft in die Sixt SE,
eine Europäische Aktiengesellschaft, umgewandelt. Herr Erich Sixt ist seit 1986 Vorstandsvorsitzender.
Dieses Amt hat er mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Sixt SE niedergelegt.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder
wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. 7. Der Aufsichtsrat hat am 23. April 2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das
in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 dargestellte System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder beschlossen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, dieses System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a
Abs. 1 AktG zu billigen.
Beschlussfassung über die Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrats und eine Änderung der Satzung
in § 15 (Vergütung)
Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit in § 15 der Satzung geregelt. Künftig soll die
Vergütung außerhalb der Satzung durch einfachen Beschluss der Hauptversammlung geregelt werden. Dabei
sollen die derzeitigen Satzungsbestimmungen zur Vergütung des Aufsichtsrats unverändert übernommen und
lediglich durch eine Regelung ergänzt werden, wonach dem Aufsichtsratsvorsitzenden zusätzlich zu seiner
(unveränderten) monetären Vergütung von der Gesellschaft als Sachleistung ein Dienstwagen mit privater
Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 15 der Satzung (Vergütung) wird unter Beibehaltung seiner Überschrift wie folgt insgesamt neu gefasst: a. 'Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird durch Beschluss der Hauptversammlung bestimmt.' Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird wie folgt neu geregelt: Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag. Besteht das Amt als Mitglied und/oder Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht während eines vollen (1) Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, wird die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer der Aufsichtsratszugehörigkeit bzw. des Amts als Vorsitzender gewährt. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft stellt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats darüber hinaus einen Dienstwagen der Oberklasse zur Verfügung, der auch privat genutzt (2) werden kann, und übernimmt hierfür - auch hinsichtlich der privaten Nutzung - b. sämtliche Kosten, insbesondere Versicherungs-, Tank- und Wartungskosten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie (3) der auf ihre Vergütung und ihre Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine 8. (4) Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen.
Die Regelung gemäß vorstehender Ziffer (2) gilt ab Beendigung der vorliegenden
Hauptversammlung. Im Übrigen treten die vorstehenden Regelungen mit Wirkung ab Eintragung
der vorstehend unter lit. a. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung der Satzung im
Handelsregister in Kraft. Die vorstehenden Regelungen gelten, bis sie durch Beschluss der
Hauptversammlung geändert werden.
Der vorstehend unter lit. b. geregelten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder liegt das
folgende Vergütungssystem gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG zugrunde:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis
bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland als reine Festvergütung ohne variable
Bestandteile ausgestaltet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)