für die Wahl von Herrn Erich Sixt in den Aufsichtsrat hat die Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH mit

Sitz in Pullach, die an der Gesellschaft mehr als 25 % der Stimmrechte hält, der Gesellschaft mit

Schreiben vom 1. April 2021 übermittelt.

Die Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden

Hauptversammlung


                            Herrn Erich Sixt, derzeit Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft, wohnhaft in Grünwald, 

als Nachfolger von Herrn Ralf Teckentrup zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die restliche Amtszeit von Herrn Ralf

Teckentrup.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat sich diesem Wahlvorschlag angeschlossen.

Herr Erich Sixt gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 6. und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.

Durch den Wahlvorschlag wird den vom Aufsichtsrat beschlossenen Zielen für die Zusammensetzung des

Aufsichtsrats und dem angestrebten Kompetenzprofil des Aufsichtsrats Rechnung getragen. Eine Erläuterung

der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils des

Aufsichtsrats ist auf Seite 67-68 des Geschäftsberichts 2020 der Gesellschaft abgedruckt, zugänglich über

die Internetseite der Gesellschaft unter

http://ir.sixt.com/Hauptversammlung

Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Erich Sixt zum Unternehmen, seinen

Organen und wesentlich beteiligten Gesellschaftern, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die

Wahlentscheidung maßgeblich sind:


                            Herr Erich Sixt hat im Jahre 1969 die Leitung des Unternehmens übernommen und ist seit dem 
                            Börsengang der Sixt Aktiengesellschaft im Jahr 1986 Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. 
              -             Herr Erich Sixt wird dieses Amt noch bis zur Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung 
                            ausüben. 
                            Die beiden Söhne von Herrn Erich Sixt, die Herren Alexander und Konstantin Sixt, gehören 
                            seit dem Jahr 2015 ebenfalls dem Vorstand der Gesellschaft an und werden nach dem 
              -             Ausscheiden von Herrn Erich Sixt aus dem Vorstand der Gesellschaft dort gemeinsam 
                            Vorstandsvorsitzende sein. 
                            Herr Erich Sixt ist ferner Mitglied der Geschäftsführung und mittelbar beteiligter 
                            Gesellschafter der Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Pullach, die an der 
              -             Gesellschaft mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist. Weitere Geschäftsführer und 
                            mittelbar und unmittelbar beteiligte Gesellschafter der Erich Sixt Vermögensverwaltung GmbH 
                            sind seine Söhne Alexander und Konstantin Sixt. 

Angaben zum Lebenslauf und den wesentlichen Tätigkeiten von Herrn Erich Sixt:

Herr Erich Sixt, Jahrgang 1944, übernahm 1969 von seinem Vater die lokale Autovermietung Sixt mit 200

Pkw und baute seitdem das Unternehmen kontinuierlich aus. 1986 wandelte er das Unternehmen in eine

Aktiengesellschaft um und brachte es an die Börse. 2013 wurde die Sixt Aktiengesellschaft in die Sixt SE,

eine Europäische Aktiengesellschaft, umgewandelt. Herr Erich Sixt ist seit 1986 Vorstandsvorsitzender.

Dieses Amt hat er mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Sixt SE niedergelegt.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder

wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom

Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. 7. Der Aufsichtsrat hat am 23. April 2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das

in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 dargestellte System zur Vergütung der

Vorstandsmitglieder beschlossen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, dieses System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a

Abs. 1 AktG zu billigen.

Beschlussfassung über die Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrats und eine Änderung der Satzung

in § 15 (Vergütung)

Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften

mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist derzeit in § 15 der Satzung geregelt. Künftig soll die

Vergütung außerhalb der Satzung durch einfachen Beschluss der Hauptversammlung geregelt werden. Dabei

sollen die derzeitigen Satzungsbestimmungen zur Vergütung des Aufsichtsrats unverändert übernommen und

lediglich durch eine Regelung ergänzt werden, wonach dem Aufsichtsratsvorsitzenden zusätzlich zu seiner

(unveränderten) monetären Vergütung von der Gesellschaft als Sachleistung ein Dienstwagen mit privater

Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:


                            § 15 der Satzung (Vergütung) wird unter Beibehaltung seiner Überschrift wie folgt insgesamt 
                            neu gefasst: 
              a. 
                            'Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird durch Beschluss der Hauptversammlung 
                            bestimmt.' 
                            Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird wie folgt neu geregelt: 
                                          Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr 
                                          ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 
                                          50.000,00. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag. Besteht das Amt als 
                                          Mitglied und/oder Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht während eines vollen 
                            (1)           Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, wird 
                                          die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer der 
                                          Aufsichtsratszugehörigkeit bzw. des Amts als Vorsitzender gewährt. Die 
                                          Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. 
                                          Die Gesellschaft stellt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats darüber hinaus 
                                          einen Dienstwagen der Oberklasse zur Verfügung, der auch privat genutzt 
                            (2)           werden kann, und übernimmt hierfür - auch hinsichtlich der privaten Nutzung - 
              b.                          sämtliche Kosten, insbesondere Versicherungs-, Tank- und Wartungskosten. 
                                          Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie 
                            (3)           der auf ihre Vergütung und ihre Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 
                                          Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine 
8.                          (4)           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zu marktüblichen 
                                          und angemessenen Konditionen abschließen. 

Die Regelung gemäß vorstehender Ziffer (2) gilt ab Beendigung der vorliegenden

Hauptversammlung. Im Übrigen treten die vorstehenden Regelungen mit Wirkung ab Eintragung

der vorstehend unter lit. a. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung der Satzung im

Handelsregister in Kraft. Die vorstehenden Regelungen gelten, bis sie durch Beschluss der

Hauptversammlung geändert werden.

Der vorstehend unter lit. b. geregelten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder liegt das

folgende Vergütungssystem gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG zugrunde:

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis

bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland als reine Festvergütung ohne variable

Bestandteile ausgestaltet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine

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May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)