3.            sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 15 
              Abs. 1 dieser Satzung. 
              Für die Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung nach § 125 Abs. 2, 5 Satz 3 i.V.m. §§ 67a, 67b 
4.            AktG genügt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Weg elektronischer Kommunikation. Der Vorstand 
              ist - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden. 
              Die Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die 
5.            Verwendung des Bilanzgewinns und die Wahl des Abschlussprüfers beschließt, findet in den ersten sechs 
              Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt (ordentliche Hauptversammlung). 
              Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
              berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und die sich rechtzeitig vor der Versammlung 
              angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache 
1.            erfolgen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 
              sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
              Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung 
              dieser Frist nicht mitzurechnen. 
              Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit 
              an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
              oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können oder ihre Stimmen, ohne an der 
2.            Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
              (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren nach Satz 1 zu 
              treffen. Diese sind in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. 
              In der Hauptversammlung gewährt eine Aktie eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen 
3.            Leistung der Einlage. 
              Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
              Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 
4.            AktG bleibt unberührt. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden. Die 
              Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann im Wege eines elektronischen Kommunikationsmittels 
              erfolgen, das in der Einberufung der Hauptversammlung zu bestimmen ist. 
              Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung kann 
              auch von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats oder einem Dritten ohne Rücksicht darauf, ob der Dritte 
              der Gesellschaft angehört, geleitet werden, wenn das Mitglied oder der Dritte vom Aufsichtsrat zu diesem 
              Zweck für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen bestimmt worden ist. Übernimmt der Vorsitzende 
1.            des Aufsichtsrats nicht den Vorsitz und ist kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats und kein Dritter für 
              den Vorsitz bestimmt worden, wird der Versammlungsleiter unter dem Vorsitz des Aktionärs mit dem höchsten 
              in der Hauptversammlung erschienenen Anteilsbesitz oder seines Vertreters durch die Hauptversammlung 
              gewählt. 
              Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der 
              Abstimmungen, die auch von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichen kann. Er bestimmt weiterhin die 
2.            Form, das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann auch festlegen, dass mehrere 
              Abstimmungen in einem Sammelgang zusammengefasst werden. 
              Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken. Er kann insbesondere 
3.            zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der 
              Versammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragezeit 
              generell oder für den einzelnen Redner angemessen festsetzen. 

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften oder die Satzung eine größere Mehrheit vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. § 18 Übertragung der Hauptversammlung

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen, wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt wurde. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat. VI. Jahresabschluss, Gewinnverwendung § 19 Jahresabschluss


              Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den 
              Konzernabschluss und den Konzernlagebericht innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und 
1.            unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der 
              Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen. 
              Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des 
              Bilanzgewinns sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis 
2.            seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Am Schluss des Berichts hat der 
              Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
              billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt. 
              Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, sind sie ermächtigt, den Jahresüberschuss, 
              der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags 
3.            verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren 
              Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen die 
              Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder nach der Einstellung übersteigen würden. 
              Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss 
1.            ergebenden Bilanzgewinns. 
              Die Hauptversammlung kann neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung 
2.            beschließen. 
3.            Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Ablauf des Geschäftsjahrs einen Abschlag auf den 
              voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen. 

Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen unterwirft sich der Aktionär für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder Mitgliedern von Organen der Gesellschaft dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. § 22 Gründungskosten / Aufwand des Formwechsels


              Die Gesellschaft hat den ihr oder ihrem Gründer sowohl bei der rechtlichen Gründung GmbH als auch bei der 
1.            sogenannten "wirtschaftlichen Neugründung" als GmbH entstandenen Gründungsaufwand (Rechtsanwalts-, Notar- 
              und Gerichtskosten) bis zu insgesamt Euro 2.500,00 getragen. 
2.            Die Kosten des Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft hat die 
              Gesellschaft bis zur Höhe von Euro 150.000 getragen. 

Die Kosten der Umwandlung in eine SE, wie Gerichts- und Notarkosten, die Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums, die Kosten der Prüfung der Umwandlung, die Kosten der Veröffentlichung sowie sonstige Rechts- und Beratungskosten werden bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 1.500.000 von der Gesellschaft getragen. Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten


              Dr. Hans-Holger Albrecht 
              Wohnort: Umhausen, Österreich 
              Geburtsjahr: 1963 
              Nationalität: Deutsch 
              Aktuelle Position: 
              Chief Executive Officer (CEO) und Mitglied des Verwaltungsrats der Deezer S.A., Paris, Frankreich, und 
              London, Vereinigtes Königreich (nicht börsennotiert) 

Aufsichtsrat Scout24 AG

Mitglied seit 2018, zuletzt gewählt 2020, Ende der aktuellen Amtszeit: 2024 Vorsitzender des Präsidialausschusses und Mitglied des Prüfungsausschusses

Andere Beziehungen zur Scout24 AG

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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)