AG aus sechs Mitgliedern besteht. 7.2              Schließlich sind aufgrund der Umwandlung keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf 

die Situation der Arbeitnehmer hätten. Abschlussprüfer

Zum Abschlussprüfer sowie zum Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der S24 SE wird die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, bestellt. Das erste Geschäftsjahr der S24 SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der S24 AG in die S24 SE in das Handelsregister der S24 SE eingetragen wird. Zusätzlich wird die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG) sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) jeweils im ersten und ggf. zweiten Geschäftsjahr der S24 SE und jeweils nur bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. § 9 Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile


              Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO werden keine 
9.1           Rechte gewährt und besondere Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen. 
              Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung keine besonderen 
              Vorteile gewährt. 
              Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die bisherigen Mitglieder im Aufsichtsrat der S24 AG, Herr Dr. 
9.2           Hans-Holger Albrecht, Herr Christoph Brand, Frau Dr. Elke Frank, Herr Frank Lutz, Herr Peter 
              Schwarzenbauer und Herr André Schwämmlein, in der Satzung der S24 SE für die Dauer ihrer aktuellen 
              Amtszeit, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
              2023 beschließt, in den ersten Aufsichtsrat der S24 SE bestellt werden sollen. 
9.3           Soweit Rechte Dritter aus den Aktien der S24 AG bestehen, setzen sich diese Rechte an den Aktien der S24 
              SE fort. Umwandlungskosten 

Die Kosten der Umwandlung in Höhe von bis zu EUR 1.500.000 trägt die Gesellschaft. München, den 17. Mai 2021 Scout24 AG Der Vorstand Satzung der Scout24 SE - Verbindliche Fassung - I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr


              Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) führt die Firma 
              'Scout24 SE'. 2.               Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München. 3.               Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
              Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten und Verwalten und die Veräußerung von 
              Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland unabhängig von ihrer Rechtsform, die 
              a.            auf dem Gebiet der Online- und Internetdienstleistungen tätig sind, und/oder 
                            im Bereich der Immobilienwirtschaft Dienstleistungen online und/oder offline erbringen, 
              b.            insbesondere zur Vermittlung oder zur Verwaltung von Immobilien oder damit 
1.                          zusammenhängenden oder verwandten Geschäftszwecken, 

die Vornahme sämtlicher Maßnahmen, die zum Tätigkeitsbereich einer Holding-Gesellschaft mit

Konzernleitungsfunktion gehören, insbesondere die Geschäftsführung und die Erbringung von Dienst- und

Beratungsleistungen gegen Entgelt gegenüber verbundenen Unternehmen, sowie die Betätigung auf den in

Buchstaben a und b genannten Gegenständen im In- und Ausland.

Die Gesellschaft ist zu allen unmittelbaren oder mittelbaren Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand 2. des Unternehmens zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und andere

Unternehmen im In- und Ausland errichten. Darüber hinaus kann die Gesellschaft ihre Tätigkeiten auch auf

einen Teil des in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken.


              Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Soweit rechtlich eine andere Form der 
1.            Veröffentlichung vorgeschrieben ist, ersetzt diese Form die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. 
2.            Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des § 49 Abs. 3 WpHG berechtigt, den Aktionären Informationen im Weg 
              der Datenfernübertragung zu übermitteln. 
              Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 92.100.000 (in Worten: zweiundneunzig Millionen 
1.            einhunderttausend Euro) und ist eingeteilt in 92.100.000 (in Worten: zweiundneunzig Millionen 
              einhunderttausend) Stückaktien. 
              Die Aktien lauten auf den Namen. Zum Zwecke der Aufnahme der Aktien in das Aktienregister übermitteln die 
              Aktionäre der Gesellschaft die Anzahl der von ihnen gehaltenen Anteile und, soweit vorhanden, eine 
2.            E-Mail-Adresse und, sofern der Aktionär eine natürliche Person ist, ihren Namen, Adresse und Geburtsdatum 
              oder, sofern der Aktionär eine juristische Person ist, ihre Firma, Geschäftsanschrift und Sitz. 
              Das Grundkapital wurde in Höhe von Euro 92.100.000 (in Worten: zweiundneunzig Millionen einhunderttausend 
3.            Euro) im Wege der Umwandlung der Scout24 AG in eine SE, mit allen Aktiva und Passiva, erbracht. 
              Die Form der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. 
              Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden. Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung 
4.            seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an 
              einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Ausgeschlossen ist auch der Anspruch des Aktionärs 
              auf die Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen. 
5.            Bei Ausgabe neuer Aktien kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG geregelt werden. 
              Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in einer 
              oder mehreren Tranchen bis (einschließlich) zum 17. Juni 2025 durch Ausgabe von neuen auf den Namen 
              lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um einen Betrag von bis zu insgesamt Euro 
              32.280.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
              Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von einem Kreditinstitut 
              oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
              der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
              Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den 
              folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: 
                            wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen zu einem 
                            Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
                            nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                            unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert (10 
                            %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das 
                            Handelsregister oder zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht 
                            übersteigt. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
                            Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der Ausübung der jeweiligen Ermächtigung 
              a.            in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind 
                            diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt der jeweiligen 
                            Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
                            wurden bzw. noch ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
                            nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
                            186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch die 
                            Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben wurden; 
                            für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere um die neuen Aktien Dritten beim 
6.            b.            Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu 
                            können; 
              c.            für Spitzenbeträge; 
                            zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer und Mitglieder der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)