Ziel-Gesamtvergütung fest. Die Ziel-Gesamtvergütung bezieht sich jeweils auf ein volles 
                            Geschäftsjahr und setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen 
                            Vergütungsbestandteile zusammen. Bei den als Nebenleistung zugesagten Sachleistungen wird 
                            dabei jeweils der für die Lohnsteuer maßgebliche Wert angesetzt. Die von der Gesellschaft 
                            zugunsten der Vorstandsmitglieder abgeschlossene D&O-Versicherung wird dabei nicht 
                            gesondert berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um eine Vergütungsleistung im engeren 
                            Sinne handelt. 
                            Bei den variablen Bestandteilen wird, soweit eine Zielmessung erfolgt, jeweils der 
                            Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Für die Teilnahme am Phantom 
                            Stock-Plan wird der jährliche Zuteilungswert und für die Aktienvergütung des 
                            Vorstandsvorsitzenden der anteilig auf jedes Jahr der zugehörigen Bestellungszeit 
                            entfallende Zuteilungswert angesetzt. 
                            Bei den Versorgungszusagen wird für Zwecke der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung 
                            unterstellt, dass die Vorstandsmitglieder von ihrem Recht zur Entgeltumwandlung variabler 
                            Vergütungsbestandteile (auf Basis einer 100 % Zielerreichung) im maximal zugelassenen 
                            Umfang Gebrauch machen und die Gesellschaft daher auch einen entsprechenden Zusatzbeitrag 
                            als Matching Contribution leistet. Werden bei der ersten Wiederbestellung nachträglich auch 
                            entsprechende Versorgungsbeträge für die erste Bestellungszeit gewährt, werden diese 
                            Beträge für Zwecke der Ziel-Gesamtvergütung jedoch nicht der neuen, sondern der vorherigen 
                            Bestellungszeit zugeordnet. 
                            Der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und 
                            Nebenleistungen) liegt beim Vorstandsvorsitzenden zwischen 25 % und 40 % der 
                            Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der kurz- und langfristigen variablen 
                            Vergütungsbestandteile zwischen 55 % und 70 %. Bei den weiteren Vorstandsmitgliedern liegt 
                            der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile (festes Jahresgehalt und 
                            Nebenleistungen) zwischen 35 % und 55 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der kurz- 
                            und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile zwischen 40 % und 60 %. Dabei ist der 
                            Anteil der langfristigen variablen Ziel-Vergütung jeweils höher als der Anteil der 
                            kurzfristigen variablen Ziel-Vergütung. Der Anteil der Versorgungszusagen liegt jeweils 
                            zwischen 0 % und 10 % (jeweils einschließlich) der Ziel-Gesamtvergütung. 
                            III. Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung (Clawback) 
                            Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder einen 
                            Anspruch auf Rückzahlung ausgezahlter variabler Vergütung in den nachfolgenden 
                            dargestellten Fällen hat: 
                            1. Performance Clawback 
                            Liegt dem Anspruch auf Zahlung der jährlichen kurzfristigen variablen Vergütung und der 
                            Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage bezogen auf die Einzelkomponente des 
                            Konzernjahresüberschusses ein testierter und gebilligter Konzernabschluss zugrunde, der 
                            objektiv fehlerhaft war und der daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften 
                            nachträglich korrigiert werden musste, und wäre unter Zugrundelegung des korrigierten 
                            testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer Anspruch auf Zahlung variabler 
                            Vergütungsbestandteile entstanden, kann die Gesellschaft den entsprechenden Betrag der 
                            Überbezahlung von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zurückfordern. 
                            2. Compliance Clawback 
                            Wenn das Vorstandsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die Sorgfaltspflichten eines 
                            ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Absatz 1 AktG verletzt, ist die 
                            Gesellschaft berechtigt, von dem jeweiligen Vorstandsmitglied die für den jeweiligen 
                            Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlte jährliche 
                            kurzfristige variable Vergütung, die Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage bezogen 
                            auf die Einzelkomponente des Konzernjahresüberschusses und die liquidierten Phantom Stocks 
                            ganz oder teilweise zurückzufordern und/oder in Bezug auf noch laufende Tranchen der 
                            Phantom Stocks den Verfall zu erklären. 
                            Eine Pflicht zur Rückerstattung durch das Vorstandsmitglied besteht nicht, wenn seit der 
                            Auszahlung der jeweiligen variablen Vergütungsbestandteile bis zur Geltendmachung des 
                            Anspruchs mehr als drei Jahre vergangen sind. Der Einwand der Entreicherung gemäß § 818 
                            Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 93 AktG 
                            bleibt unberührt. 
                            IV. Maximalvergütung für einzelne Vorstandsmitglieder 
                            Die Gesamtvergütung bestehend aus Festgehalt einschließlich Nebenleistungen, 
                            Versorgungsaufwand und den kurz- und langfristigen variablen Vergütungsteilen für ein 
                            Geschäftsjahr ist - unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Geschäftsjahr oder zu 
                            einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt wird - für den Vorstandsvorsitzenden insgesamt auf einen 
                            Betrag von maximal EUR 4.500.000,00 brutto und bei jedem anderen Vorstandsmitglied auf einen 
                            Betrag von maximal EUR 2.250.000,00 brutto begrenzt. Die Maximalvergütung berücksichtigt die 
                            jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen variablen 
                            Vergütungskomponenten einschließlich des Versorgungsaufwands. Als Nebenleistungen gewährte 
                            Sachleistungen werden mit ihrem für die Lohnsteuer maßgeblichen Wert angesetzt. 
                            Hinsichtlich der Aktienvergütung des Vorstandsvorsitzenden wird im Rahmen der 
                            Maximalvergütung der anteilig auf ein Jahr entfallende Zuteilungswert angesetzt. 
                            V. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
                            1. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte 
                            Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung 
                            abgeschlossen. Erstbestellungen erfolgen jeweils für höchstens drei Jahre, Verlängerungen 
                            der Bestellungszeit für bis zu fünf Jahre. 
                            Eine ordentliche Kündigung der Dienstverträge ist ausgeschlossen. Der Dienstvertrag kann 
                            daher nur einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder durch außerordentliche Kündigung aus 
                            wichtigem Grund beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch 
                            die Gesellschaft kann insbesondere auch im Falle eines Widerrufs der Bestellung eines 
                            Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat aus wichtigem Grund nach § 84 Absatz 3 AktG 
                            erfolgen. In diesem Fall gelten, sofern nicht zugleich ein wichtiger Grund für eine 
                            fristlose außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB besteht, die gesetzlichen 
                            Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB. 
                            2. Entlassungsentschädigungen 
                            Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass ein Vorstandsmitglied eine Abfindung für den 
                            Fall der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft erhält, 
                            sofern das Vorstandsmitglied den Grund für die vorzeitige Beendigung nicht zu verantworten 
                            hat. Die Höhe der Abfindung beträgt maximal zwei Jahresvergütungen, höchstens jedoch die 
                            Höhe der Vergütung, die bis zum Vertragslaufzeitende zu zahlen bzw. zu gewähren wäre. 
                            Ferner kann die Gesellschaft auch im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung 

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February 18, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)