Da die Durchführung von Veranstaltungen wie die einer Hauptversammlung mit physischer Präsenz ihrer Teilnehmer wegen der COVID-19-Pandemie gegenwärtig nicht zulässig ist und aufgrund der anhaltenden Infektionsgefahr und Gesundheitsgefährdungen auch in den nächsten Monaten voraussichtlich nicht zulässig sein wird, hat der Vorstand gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie^1 beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Dem hat der Aufsichtsrat zugestimmt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 2020 und des Lageberichts mit den Erläuterungen des Vorstands an die Hauptversammlung sowie die anstehenden Beschlussfassungen der Hauptversammlung nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden und dass die Aktionäre möglichst zeitnah über die aktuelle Lage des Unternehmens informiert werden.

Die Hauptversammlung wird somit ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Die Aktionäre haben jedoch die Möglichkeit, die gesamte Versammlung im Internet zu verfolgen, im Vorfeld Fragen zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Im Folgenden wird erläutert, was dazu erforderlich ist:

^1 COVID-19-Pandemie-Maßnahmen-Gesetz vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, 570, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht (GesRGenRCOVMVV) vom 22. Dezember 2020, BGBl. 2020 Teil I, 3328, 3332, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020, BGBl. I 2020, 2258, zuletzt geändert durch Art. 12 GesRGenRCOVMVV.


              Voraussetzung für die Verfolgung der gesamten virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung 
              des Stimmrechts 
              Zur Verfolgung der gesamten virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
              diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2021 unter der Adresse 
                            Salzgitter AG 
                            c/o Computershare Operations Center 
                            80249 München 
                            anmeldestelle@computershare.de 
                            Fax-Nr. +49 (0) 89 30903-74675 

in Textform angemeldet und ihre Berechtigung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis

des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachgewiesen haben. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes

nach § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Zur Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung und des Nachweises an

der obigen Adresse maßgeblich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 28. April 1. 2021 (0:00 Uhr) - im Folgenden 'Nachweisstichtag' - zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung

im Internet und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes auf

den Nachweisstichtag erbracht hat. Mit der Anmeldung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des

Anteilsbesitzes einher, so dass Aktionäre auch nach erfolgter Anmeldung und Erbringung des Nachweises des

Anteilsbesitzes weiterhin jederzeit frei über ihre Aktien verfügen können. Aktionäre, die sich

ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Verfolgung der

Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag

veräußert haben. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind zur

Verfolgung der gesamten Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts nicht berechtigt.

Die Aktionäre können die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises durch ihr depotführendes

Institut vornehmen lassen; dazu ist das Institut rechtzeitig mit der Anmeldung zu beauftragen. Das

Institut übernimmt die erforderliche Anmeldung und bestätigt der oben genannten Stelle den maßgeblichen

Anteilsbesitz. Die angemeldeten Aktionäre erhalten daraufhin eine Stimmrechtskarte für die

Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte sicherzustellen, empfehlen

wir, die Anmeldung möglichst frühzeitig vorzunehmen. Die Stimmrechtskarte enthält die Angaben, die für

den Zugang zur Verfolgung der Versammlung im Internet, zur Einreichung von Fragen und zur Ausübung des

Stimmrechts benötigt werden.

Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre folgende Möglichkeiten:


              *             Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
              *             Briefwahl 
              *             Bevollmächtigung eines Dritten, der das Stimmrecht durch Bevollmächtigung der 
                            Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder per Briefwahl ausüben kann. 

Diese Möglichkeiten werden im Folgenden näher erläutert. Damit in der Hauptversammlung ein hoher

Anteil des Grundkapitals vertreten ist, bitten wir, das Stimmrecht durch Nutzung von einer der

nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten auszuüben.


                            Ausübung des Stimmrechts durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
                            Wir bieten den Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit 
                            der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind 
                            zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter Ziffer 
                            1. beschrieben und dann die Erteilung einer Vollmacht erforderlich. 
                            Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
                            der Gesellschaft bedürfen der Textform. Es wird gebeten, für die Vollmachtserteilung das 
                            der Stimmrechtskarte beigefügte Vollmachtsformular zu verwenden. Bei der 
                            Vollmachtserteilung müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
                            diese Weisungen ist die Vollmacht für die von der Gesellschaft benannten 
                            Stimmrechtsvertreter ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
                            abzustimmen. 
                            Es besteht die Möglichkeit, die Vollmacht mit den Weisungen entweder bis spätestens 18. Mai 
                            2021, 24:00 Uhr (Eingang) per Post, per Telefax oder per E-Mail an die Adresse 
                                          Salzgitter AG 
                                          c/o Computershare Operations Center 
              a)                          80249 München 
                                          Fax-Nr. +49 (0) 89 30903-74675 
                                          Salzgitter-HV2021@computershare.de 

zu senden oder der Gesellschaft über den elektronischen Online-Service unter der

Internetadresse

https://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung

unter Verwendung der mit der Stimmrechtskarte übersandten Zugangsdaten zu übermitteln.

Über den elektronischen Online-Service können Vollmacht und Weisungen an die

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der

Abstimmung erteilt oder geändert werden. Der Versammlungsleiter wird das Ende der

Abstimmung einige Zeit vorher ankündigen. Zum angekündigten Zeitpunkt des Endes der

Abstimmung wird der Online-Service für die Abstimmung geschlossen. Auch nach Erteilung der

Vollmacht kann der Aktionär weiterhin frei über seine Aktien verfügen.

Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch schriftlich oder im Wege elektronischer

Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch hierzu sind zunächst eine rechtzeitige Anmeldung

und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter Ziffer 1. beschrieben erforderlich. 2.

Zur schriftlichen Stimmabgabe wird gebeten, das der Stimmrechtskarte beigefügte

Briefwahlformular zu verwenden. Es besteht die Möglichkeit, die Stimmabgabe entweder

schriftlich bis spätestens 18. Mai 2021, 24:00 Uhr (Eingang) per Post, per Telefax oder per

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April 08, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)