TOP 7.5       '(6)          Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Die persönlich 
                            haftende Gesellschafterin ist auch ermächtigt, den Umfang und das Verfahren der Teilnahme 
                            und Rechtsausübung nach Satz 1 zu bestimmen. Eine Nutzung dieses Verfahrens und die dazu 
                            getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. 
                            Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
              (7)           Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
                            Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch 
                            ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.' 
              Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung der Gesellschaft in 14 Abs. 5 am Ende 
              Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung 
              der Gesellschaft in § 14 Abs. 5 am Ende wie folgt zu ergänzen: 
              In § 14 Abs. 5 der Satzung am Ende wird ein neuer Satz 3 eingefügt. § 14 Abs. 5 der Satzung lautet 
              demnach künftig wie folgt: 
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                            Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie während der Hauptversammlung der Vorsitzende 
                            können bestimmen, dass die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und/oder 
              '(5)          Ton übertragen wird. Die Übertragung kann auch auf eine Weise erfolgen, die der 
                            Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang verschafft. Die Form der Übertragung soll in der 
                            Einberufung bekannt gemacht werden.' 

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung.

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 1, Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (im Folgenden bezeichnet als ' COVID-19-Gesetz') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE und des Aufsichtsrats über die Durchführung der Hauptversammlung im April 2021 war ein Ende der pandemischen Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht abzusehen. Es war daher zu befürchten, dass die weitere Ausbreitung des COVID-19-Virus auch zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptversammlung noch anhalten könnte. Um der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, ist es jedoch entscheidend, auf vermeidbare physische Kontakte möglichst zu verzichten. Daher sind die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat der Auffassung, dass es dem Interesse und dem Schutz unserer Aktionäre und Mitarbeiter und auch der Allgemeinheit dient, die diesjährige Hauptversammlung so zu gestalten, dass möglichst wenige Menschen an einem Ort physisch zusammentreffen. Dies ist nach Ansicht der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE und des Aufsichtsrats nur durch das Gebrauchmachen von der durch das COVID-19-Gesetz geschaffenen Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung gewährleistet. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher leider ausgeschlossen.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton - wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben - über das über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung gestellte Aktionärsportal zu verfolgen, ihre Aktionärsrechte wahrzunehmen und - soweit vorhanden - ihre Stimmen abzugeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine Teilnahme an der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne darstellt. Ebenfalls wird der elektronische Anmeldevorgang zum Aktionärsportal nachstehend näher beschrieben.

Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Stammaktionäre erfolgt - auch im Falle einer Bevollmächtigung Dritter - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird über das Aktionärsportal im Wege der elektronischen Kommunikation eine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen eingeräumt. Des Weiteren haben Aktionäre, die ihre Stimme abgegeben haben, die Möglichkeit, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf des Freitag, den 11. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet haben:


              Sto SE & Co. KGaA 
              Hauptversammlungsservice 
              Ehrenbachstraße 1 
              79780 Stühlingen 
              Fax: +49 7744/57-2368 
              E-Mail: hauptversammlung@sto.com 

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Alternativ ist ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Mittwoch, den 26. Mai 2021 (00:00 Uhr MESZ), (sog. Nachweisstichtag).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 09. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:


              Sto SE & Co. KGaA 
              c/o Deutsche Bank AG 
              Securities Production 
              General Meetings 
              Postfach 20 01 07 
              60605 Frankfurt am Main 
              Fax: +49 69-12012-86045 
              E-Mail: wp.hv@db-is.com 

Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

Allen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden Zugangskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt. Zugangskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt. Auf jeder Zugangskarte ist ein Passwort abgedruckt, das für die Nutzung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Aktionärsportals benötigt wird.

Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 Aktiengesetz und dessen Bedeutung

Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der virtuellen Hauptversammlung nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bemisst sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien)

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May 04, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)