durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen 
              Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 3.975.200,00 (in Worten: Euro drei Millionen 
              neunhundertfünfundsiebzigtausendzweihundert) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2018). Die Aktien können 
              dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
              Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 
              'mittelbares Bezugsrecht'). 
              Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
              Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: 
              a)            zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
                            zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
                            Unternehmen oder Unternehmensteilen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen 
              b)            Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten 
                            oder Lizenzrechten; 
7.                          für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den 
                            Börsenpreis der Aktien der Ringmetall SE nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
              c)            Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
                            überschreiten dürfen, wobei andere im Ermächtigungszeitraum unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts der Aktionäre erfolgte Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen einzurechnen sind. 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der

Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist dabei insbesondere ermächtigt, mit

Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien

zu bestimmen, insbesondere auch die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien auf ein bereits abgelaufenes

Geschäftsjahr zu erstrecken, soweit die Hauptversammlung hierüber noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss

gefasst hat.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung

aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 31. Juli 2023 nicht oder nicht

vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Der Vorstand ist bis zum 31. Mai 2026 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital

durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen

Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 5.813.808,00 (in Worten: Euro fünf Millionen

achthundertdreizehntausend achthundertacht) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2021). Die Aktien können

dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog.

'mittelbares Bezugsrecht').

Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der

Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:


              a)            zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
                            zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
                            Unternehmen oder Unternehmensteilen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen 
              b)            Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten 
                            oder Lizenzrechten; 
                            für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den 
8.                          Börsenpreis der Aktien der Ringmetall SE nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
                            Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
              c)            überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                            Ausübung dieser Ermächtigung, wobei andere im Ermächtigungszeitraum unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts der Aktionäre erfolgte Kapitalmaßnahmen einzurechnen sind, sofern und soweit 
                            ein Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
                            4 AktG erfolgt. 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der

Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist dabei insbesondere ermächtigt, mit

Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien

zu bestimmen, insbesondere auch die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien auf ein bereits abgelaufenes

Geschäftsjahr zu erstrecken, soweit die Hauptversammlung hierüber noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss

gefasst hat.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung

aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 31. Mai 2026 nicht oder nicht

vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. Dualistisches System, Organe


              Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan 
1.            (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
              Die Organe der Gesellschaft sind: 
              a)            der Vorstand; 
2. 
              b)            der Aufsichtsrat und 
              c)            die Hauptversammlung. Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands 
              Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der 
1.            Vorstandsmitglieder. 
              Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat. Er kann 
              stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen und ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden oder zum 
2.            Sprecher des Vorstands ernennen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, sofern nicht der 
              Aufsichtsrat für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen hat. 
3.            Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. 
              Wiederbestellungen sind zulässig. Vertretungsbefugnis 
              Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit 
1.            einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft 
              allein. 
              Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen, auch wenn 
              mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, und jedes Vorstandsmitglied allgemein oder für den Einzelfall 
2.            von dem Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 2. Alt. BGB befreien. Ausgeschlossen ist jedoch die 
              Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alt. BGB für die in § 112 AktG bezeichneten Rechtsgeschäfte 
              zwischen dem Vorstandsmitglied und der Gesellschaft. Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats 
              Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Sie 
              werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung 
              für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem 
1.            die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend hiervon endet die 
              Amtszeit der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats bereits mit Beendigung der Hauptversammlung, die über 
              die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. 
              Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein 
              Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, sofern durch die Hauptversammlung bei der 
2.            Wahl kein abweichender Zeitraum festgelegt wird, der jedoch die zulässige Höchstdauer nicht überschreiten 
              darf. 
              Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat 
3.            auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Mit Zustimmung 

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)