der SE (die 'Beteiligungsvereinbarung'). Der Vorstand führt die Verhandlungen mit dem sog. besonderen 
              Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer, das für diese Zwecke gebildet worden ist (§ 4 Abs. 1 SEBG), vgl. 
              auch nachstehende Ziffern XI.3 bis 6. 
              Die Verhandlungen können alternativ zu folgenden Ergebnissen (alternativ a), b) oder c)) führen: 
                            Es wird eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Vorstand der Ringmetall AG und dem 
                            besonderen Verhandlungsgremium geschlossen. 
                            In diesem Fall richten sich die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der Ringmetall SE 
                            nach dieser Vereinbarung. Dabei legt § 21 SEBG bestimmte Mindestinhalte für die 
                            Beteiligungsvereinbarung fest. Unter anderem sieht § 21 Abs. 1 SEBG vor, dass für den Fall, 
                            dass die Parteien die Einrichtung eines SE-Betriebsrats vereinbaren, dessen 
              a)            Zusammensetzung, die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Befugnisse und das 
                            Verfahren zu seiner Unterrichtung und Anhörung, die Häufigkeit seiner Sitzungen und die 
                            bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel festzulegen sind. Wird kein 
                            SE-Betriebsrat vereinbart, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens 
                            oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung in entsprechendem Umfang festzulegen (§ 
                            21 Abs. 2 SEBG). Die Beteiligungsvereinbarung muss gemäß § 21 Abs. 6 SEBG im Hinblick auf 
                            alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleisten, 
                            das in der Ringmetall AG als formwechselnder Gesellschaft besteht. 
1.                          Im Verhandlungsverfahren wird innerhalb der gesetzlichen Verhandlungsfrist, die gemäß § 20 
                            SEBG sechs Monate ab Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums beträgt und 
                            einvernehmlich auf zwölf Monate verlängert werden kann, keine Einigung erzielt. 
                            In diesem Fall gilt die gesetzliche Auffangregelung (§§ 22 ff. SEBG). Danach wäre gemäß § 
                            22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG bei der Ringmetall SE ein SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 SEBG zu 
                            bilden. Der Aufsichtsrat der Ringmetall SE bestünde in diesem Fall wie der Aufsichtsrat der 
                            Ringmetall AG weiterhin nur aus Vertretern der Aktionäre. Eine Mitbestimmung der 
                            Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Ringmetall SE fände gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG nicht 
                            statt, weil auf die Ringmetall AG vor der Umwandlung ebenfalls keine Bestimmungen über die 
              b)            Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten. Denn die Ringmetall AG und ihre 
                            inländischen Tochtergesellschaften beschäftigen in der Regel weniger als 500 Mitarbeiter in 
                            Deutschland, sodass weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch das Mitbestimmungsgesetz 
                            Anwendung findet. 
                            Die Leitung der Ringmetall SE hätte gemäß § 25 Satz 1 SEBG alle zwei Jahre zu prüfen, ob 
                            Änderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften oder Betrieben eingetreten sind und ob 
                            diese Änderungen eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Zudem 
                            hätte der SE-Betriebsrat vier Jahre nach seiner Einsetzung darüber Beschluss zu fassen, ob 
                            über eine Beteiligungsvereinbarung verhandelt oder die bisherige Regelung weiter gelten 
                            soll (§ 26 Abs. 1 SEBG). 
                            Das besondere Verhandlungsgremium beschließt gemäß § 16 Abs. 1 SEBG keine Verhandlungen 
                            aufzunehmen oder begonnene Verhandlungen abzubrechen. 
              c)            Ein solcher Beschluss würde das Verhandlungsverfahren beenden, ohne dass die gesetzliche 
                            Auffangregelung Anwendung findet, so dass bei der Ringmetall SE kein SE-Betriebsrat 
                            einzurichten wäre (vgl. § 16 Abs. 2 SEBG). Der Aufsichtsrat der Ringmetall SE bestünde auch 
                            in diesem Fall wie der Aufsichtsrat der Ringmetall AG weiterhin nur aus Vertretern der 
                            Aktionäre. 

Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die Ringmetall SE erst in das Handelsregister eingetragen und die

Umwandlung damit wirksam werden, wenn entweder die Beteiligungsvereinbarung geschlossen ist oder das 2. besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gefasst hat, Verhandlungen nicht aufzunehmen oder

abzubrechen, oder die Verhandlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass über die Beteiligungsvereinbarung eine

Einigung erzielt wurde.

Der Vorstand der Ringmetall AG hat das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Ringmetall SE

nach den Vorschriften des SEBG mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 eingeleitet. In dem Schreiben hat der

Vorstand der Ringmetall AG die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse der

Ringmetall AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe über das Umwandlungsvorhaben informiert

und zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums aufgefordert. Dabei wurde insbesondere über die 3. Angaben nach § 4 Abs. 3 SEBG informiert, d.h. über die Identität und Struktur der Ringmetall AG, ihre

betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,

die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, die Zahl der

beschäftigten Arbeitnehmer (sowohl insgesamt als auch unterschieden nach Gesellschaften und Betrieben)

sowie die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaft zustehen.

Das besondere Verhandlungsgremium setzt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen aus

Arbeitnehmervertretern aus allen Mitgliedstaaten zusammen. Die Bildung und Zusammensetzung des besonderen

Verhandlungsgremiums richtet sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). Die Verteilung der

Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf die Mitgliedstaaten ist für die Gründung einer SE mit Sitz in

Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer der Ringmetall-Gruppe

beschäftigt sind, erhält mindestens einen Sitz im besonderen Verhandlungsgremium. Die Zahl der einem

Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um einen Sitz, soweit die Zahl der in diesem Staat

beschäftigten Arbeitnehmer die Schwellen von 10 %, 20 %, 30 %, usw. übersteigt, jeweils bezogen auf die

Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Ringmetall-Gruppe.

Nach diesen Vorgaben und auf der Grundlage der Arbeitnehmerzahlen der Ringmetall-Gruppe in den

Mitgliedstaaten zum 9. Oktober 2020 entfielen auf die Mitgliedstaaten insgesamt 15 Sitze, die sich wie

folgt verteilten:


                                                 Prozentualer Anteil der Arbeitnehmer      Zahl der 
                                  Zahl der       (gerundet)                                Sitze im besonderen 
              Mitgliedstaat       Arbeit-        bezogen auf die Gesamtzahl der            Verhandlungs- 
                                  nehmer         Arbeitnehmer                              gremium 
                                                 in den Mitgliedstaaten 
              Deutschland         425            74,17 %                                   8 
              Italien             117            20,42 %                                   3 
              Vereinigtes         18             3,14 %                                    1 
              Königreich 
              Spanien             10             1,75 %                                    1 
              Frankreich          2              0,35 %                                    1 
              Niederlande         1              0,17 %                                    1 
              Summe               573            100,00 %                                  15 

Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus den einzelnen

Mitgliedstaaten ist nach den jeweiligen mitgliedstaatlichen Bestimmungen erfolgt, durch die die

Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen

Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ('SE-Beteiligungsrichtlinie') umgesetzt wurde.

Für Italien wurden keine Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium gewählt bzw. bestellt, da

die hierfür zuständigen Gewerkschaften von ihrem Recht auf Bestellung von Mitgliedern für das besondere 5. Verhandlungsgremium keinen Gebrauch gemacht haben. Ebenso wurde für Spanien und für die Niederlande kein

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)