§ 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten ('mittelbares Bezugsrecht'). Der Vorstand

ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar

in folgenden Fällen:


                            bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen 
                            von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, 
              -             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, 
                            einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen; 
              -             zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
                            wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
                            Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                            Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
                            des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
              -             dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
                            während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund 
                            anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
                            Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
                            sind; 
                            soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten 
              -             oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
                            des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
                            zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der 
                            Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der 
                            Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/ 
              -             oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit Aktien 
                            an Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, ist hierfür ausschließlich der 
                            Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; 
              -             zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken 
                            vereinbarten Greenshoe-Option. 

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von

Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe

der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten und

Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe

festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG

ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer

Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien

ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht

gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Inanspruchnahme oder bei

Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.

d) Änderung von § 4 der Satzung

§ 4 Abs. 7 der Satzung wird ersatzlos gestrichen und bleibt frei.

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:


                            Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Juni 2026 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 10.132.495,00 durch 
                            Ausgabe von bis zu 10.132.495 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag 
                            (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder 
                            Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
                            Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen Aktien können auch von einem 
                            oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 
                            oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
                            übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten ('mittelbares Bezugsrecht'). Der Vorstand 
                            ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre 
                            auszuschließen, und zwar in folgenden Fällen: 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von 
                                          Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
                            -             von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                          Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen 
                                          gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen; 
                            -             zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
                                          wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen 
                                          Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
                                          der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet 
                                          und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
                                          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                            -             Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
                                          während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
                                          aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
                                          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
                                          veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; 
              '(3)                        soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, 
                                          Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
                            -             einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
                                          Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; 
                                          zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane 
                                          von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, 
                                          Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an 
                            -             Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von 
                                          Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit Aktien an Mitglieder des Vorstands 
                                          gewährt werden sollen, ist hierfür ausschließlich der Aufsichtsrat der 
                                          Gesellschaft zuständig; 
                            -             zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit 
                                          Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option. 

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von

Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der

Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren

Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital

und der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch

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May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)