im Aufsichtsrat und/oder in dessen Ausschüssen erhöht.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder das Aufsichtsrats kann wie folgt zusammengefasst werden:

a. Grundvergütung

Die jährliche Grundvergütung beträgt nach dem vorgeschlagenen Vergütungssystem für jedes einfache

Aufsichtsratsmitglied EUR 20.000 und beträgt für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Doppelte.

b. Zusatzvergütung für Ausschussfunktionen

Zusätzlich zu der Grundvergütung erhält jedes einfache Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats

für jede Ausschussmitgliedschaft eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von

jährlich EUR 5.000 (in Worten: fünftausend Euro). Der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats

erhält das Doppelte und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Vierfache der Vergütung nach

vorstehendem Satz 1.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft beabsichtigt, im Zuge der Vergrößerung des Aufsichtsrats zumindest

einen Prüfungsausschuss einzurichten.


              (2)           Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
                            Entwicklung gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG 

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht bei der Gesellschaft ausschließlich aus einer

Festvergütung und folgt damit der Anregung G.18 des DCGK sowie der Empfehlung der meisten Investoren und

Stimmrechtsberater als auch der überwiegenden Praxis der börsennotierten Unternehmen. Im Gefüge des

anwendbaren deutschen Aktienrechts entspricht diese Praxis der Funktion des Gremiums als unabhängiges

Beratungs- und Kontrollorgan. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat wird eine rein feste

erfolgsunabhängige Vergütung ohne eine Anknüpfung der Vergütung an den Unternehmenserfolg der

Gesellschaft der Funktion eines Beratungs- und Überwachungsorgans gerecht. Gleichzeitig incentiviert das

Vergütungssystem die Aufsichtsratsmitglieder auch, sich aktiv für die Förderung der Geschäftsstrategie

einzusetzen, indem entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK der höhere zeitliche Aufwand des

Vorsitzenden, der nach der Empfehlung D.6 des DCGK besonders eng an der Besprechung in Sachen Strategie,

Geschäftsentwicklung, Risikolage, Risikomanagement und Compliance zu beteiligen ist, und der

Ausschussmitglieder angemessen berücksichtigt wird.


              (3)           Fälligkeit und zeitanteilige Zahlung 

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem

Ausschuss des Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. eines

Ausschusses nur während eines Teils eines Geschäftsjahres innehaben, erhalten eine entsprechende

zeitanteilige Vergütung.


              (4)           Auslagenersatz 

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die jährliche Vergütung hinaus die ihnen

bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf

ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.


              (5)           D&O-Versicherung 

Die Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats

abzuschließende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) wird von der

Gesellschaft getragen.


              (6)           Keine variable Vergütung und keine vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte 

Da die Vergütung des Aufsichtsrats unmittelbar durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt ist,

werden vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG mit den Mitgliedern des

Aufsichtsrats nicht abgeschlossen. Die Vergütungssysteme enthalten ferner keine Zusagen von

Entlassungsentschädigungen sowie Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen.

Da das Vergütungssystem keine variablen Vergütungsbestandteile beinhaltet, entfällt die Angabe des

relativen Anteils von festen und variablen Vergütungsbestandteilen im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3

AktG. Ferner entfallen Angaben gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 6, 7 AktG.


              (7)           Einbeziehung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß § 87a 
                            Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG 

Eine rechtlich verbindliche Verknüpfung ist nicht im Hauptversammlungsbeschluss verankert, entspricht

nicht der Funktionsverschiedenheit des nicht operativ tätigen Aufsichtsrats und würde die

Entscheidungsfreiheit der Aktionäre über die Vergütung des Aufsichtsrats ungebührlich einschränken.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I in § 4 Abs. 3 der Satzung und des

Genehmigten Kapitals 2019/I in § 4 Abs. 7 der Satzung und die entsprechenden Satzungsänderungen in § 4

der Satzung sowie Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die entsprechende Satzungsänderung in § 4

der Satzung

Zunächst hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juli 2018 unter

Tagesordnungspunkt 6 ein Genehmigtes Kapital 2018/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in Höhe

von EUR 6.832.009,00 geschaffen. Das Genehmigte Kapital 2018/I wurde bereits teilweise ausgenutzt und

besteht derzeit noch in Höhe von EUR 321.037,00.

Anschließend hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juli 2019 unter

Tagesordnungspunkt 6 ein Genehmigtes Kapital 2019/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in Höhe

von EUR 1.350.000,00 geschaffen. Das Genehmigte Kapital 2019/I wurde ebenfalls bereits teilweise

ausgenutzt und besteht derzeit noch in Höhe von EUR 1.260.000,00.

Zuletzt hat die Gesellschaft von den genannten Ermächtigungen durch Beschluss des Vorstands und

Aufsichtsrats vom 25. November 2020 Gebrauch gemacht. Dabei hat die Gesellschaft unter teilweiser

Ausnutzung der Genehmigten Kapitalia 2018/I und 2019/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

insgesamt 4.180.000,00 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben. Hierdurch

sind die Genehmigten Kapitalia 2018/I und 2019/I nicht mehr im vollen Umfang ausnutzbar.

Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, das Genehmigte Kapital 2018/I in § 4 Abs. 3 der Satzung und

das Genehmigte Kapital 2019/I in § 4 Abs. 7 der Satzung aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021

zu schaffen. Die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auch in den kommenden Jahren

weiterhin ausreichend flexibel zu sein und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren und ihre

Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen flexibel anpassen zu können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I in § 4 Abs. 3 der Satzung

Das Genehmigte Kapital 2018/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des

Genehmigten Kapitals 2021 aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht

vom Genehmigten Kapital 2018/I Gebrauch gemacht wurde.

b) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019/I in § 4 Abs. 7 der Satzung

Das Genehmigte Kapital 2019/I gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des

Genehmigten Kapitals 2021 aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht

vom Genehmigten Kapital 2019/I Gebrauch gemacht wurde.

c) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Juni 2026 mit Zustimmung

des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 10.132.495,00 durch Ausgabe von bis zu

insgesamt 10.132.495 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem

anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes

Kapital 2021'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die

neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach

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May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)