abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere

auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres

ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein

Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch

nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der

Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.'

Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Absatz 4 Satz 2, 203 Absatz 1 und 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10

Zu Tagesordnungspunkt 10 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital 2018

/I und das Genehmigte Kapital 2019/I aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021 zu schaffen. Das

Genehmigte Kapital 2021 bezieht sich seinem Umfang nach auf 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft und

hat eine Laufzeit bis zum 9. Juni 2026.

a) Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des zu

Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 2021 erstattet der Vorstand folgenden

Bericht:


                            aa) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
                            Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit 
                            Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, 
                            Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, 
                            einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, soll 
                            dazu dienen, derartige Transaktionen liquiditätsschonend und zeitnah durchführen zu können. 
                            Die Gesellschaft steht in einem starken Wettbewerb und ist im Unternehmens- und 
                            Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und flexibel auf Marktveränderungen reagieren 
                            zu können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen 
                            zusammenzuschließen oder Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen 
                            hieran zu erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu gewinnen. 
                            Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- und Aktionärsinteresse in der Lage 
                            sein, einen Unternehmenszusammenschluss oder den Erwerb eines Unternehmens, eines 
                            Betriebes, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung oder sonstigen 
                            Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr 
                            verbundene Unternehmen sowie die Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Es ist nicht 
                            ungewöhnlich, dass sich attraktive Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, 
                            wenn die Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um solche 
                            Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell Aktien 
                            als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
                            Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Handlungsfähigkeit geben, um 
                            sich bietende Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen zu 
                            können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung der verhältnismäßigen 
                            Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre 
                            führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der eigentliche 
                            Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht werden. 
                            Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung 
                            Gebrauch zu machen. Sollten sich Möglichkeiten für einen Unternehmenszusammenschluss oder 
                            zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von 
                            sonstigen Vermögensgegenständen sowie der Gewinnung von wesentlichen Investoren ergeben, 
                            wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu 
                            diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch 
                            machen, wenn die Umsetzung einer solchen Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen 
                            Aktien gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im wohlverstandenen Unternehmensinteresse liegt. 
                            Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche 
10.                         Zustimmung erteilen. 
                            bb) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
                            Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts soll 
                            ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die technische Abwicklung einer 
                            Kapitalerhöhung erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der 
                            Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
                            dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
                            Spitzenbeträgen würden in keiner vernünftigen Relation zum Vorteil für die Aktionäre 
                            stehen. Die als sog. 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
                            Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
                            in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer 
                            Emission. 
                            cc) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
                            Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen 
                            gemäß § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausschließen können, wenn 
                            der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht 
                            wesentlich unterschreitet. Die Nutzung dieser Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann 
                            zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel zu nutzen und einen 
                            hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Die bei 
                            Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 
                            203 Absatz 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 186 Absatz 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar 
                            kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der 
                            Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn 
                            die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung 
                            eines Bezugsrechts verlangt § 203 Absatz 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 186 Absatz 2 AktG, dass 
                            der endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben 
                            wird. Es besteht daher bei Einräumung eines Bezugsrechts ein höheres Marktrisiko - 
                            insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko - als bei einer 
                            bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines 
                            Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge auf den aktuellen 
                            Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die 
                            Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten 
                            Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am 
                            Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit 

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May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)