Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
      Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung für das zweite 
      Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
      beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
      dem die Amtszeit beginnt, wird dabei 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Roman Silha in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Keine 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Roman Silha in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Keine 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
      *Herrn Jürgen Steinemann,* 
      Mönchengladbach, Deutschland, 
      Geschäftsführer der JBS Holding GmbH, 
      Mönchengladbach, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat wiederzuwählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
      Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung für das zweite 
      Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
      beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
      dem die Amtszeit beginnt, wird dabei 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Jürgen 
      Steinemann in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten: 
 
      - Big Dutchman AG, Vechta (Vorsitzender) 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Jürgen 
      Steinemann in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Bankiva B.V., Wezep, Niederlande - 
        Aufsichtsrat (Vorsitzender) 
      - Lonza Group AG, Basel, Schweiz - 
        Verwaltungsrat 
   c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
      *Herrn Stefan Tieben,* 
      Haltern am See, Deutschland, 
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 
      Partner der RLT Ruhrmann Tieben & Partner 
      mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
      Steuerberatungsgesellschaft, Essen, sowie 
      Mitglied der Geschäftsleitung der RLT 
      Gruppe, Essen, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab 
      Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
      zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
      über die Entlastung für das zweite 
      Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
      beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
      dem die Amtszeit beginnt, wird dabei 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Stefan Tieben 
      in anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Keine 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Stefan Tieben 
      in vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Breda Consulting AG, Zürich, Schweiz - 
        Verwaltungsrat 
 
   Am Ende dieser Einladung sind diesen 
   Wahlvorschlägen unter INFORMATIONEN ZU DEN WAHLEN 
   ZUM AUFSICHTSRAT Lebensläufe beigefügt, die über 
   relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche 
   Erfahrungen von Herrn Roman Silha, Herrn Jürgen 
   Steinemann und Herrn Stefan Tieben Auskunft 
   geben. 
 
   Herr Roman Silha ist Leiter Mergers & 
   Acquisitions der EP Global Commerce a.s. und der 
   VESA Equity Investment S.à r.l. Ausweislich 
   zweier Stimmrechtsmitteilungen der Herren Daniel 
   Kretínský und Patrik Tkác vom 29. Dezember 2020 
   hält die EP Global Commerce a.s. nach Vollzug des 
   freiwilligen Übernahmeangebots der EP Global 
   Commerce GmbH, eines ihrer Tochterunternehmen, 
   vom 1. Oktober 2020 rund 40,60 Prozent der 
   Stammaktien der METRO AG. Mehrheitsgesellschafter 
   der EP Global Commerce a.s. sind nach den der 
   Gesellschaft zur Verfügung stehenden 
   Informationen Herr Daniel Kretínský und die 
   Bermon94 a.s., deren alleiniger Gesellschafter 
   Herr Patrik Tkác ist. Die Herren Daniel Kretínský 
   und Patrik Tkác sind auch alleinige 
   Gesellschafter der VESA Equity Investment S.à 
   r.l. 
 
   Herr Stefan Tieben ist Mitglied des Vorstands der 
   Meridian Stiftung, Essen, die zusammen mit den 
   Prof.-Otto-Beisheim-Stiftungen mittelbar rund 
   23,06 Prozent der Stammaktien der METRO AG hält. 
   Als Partner der RLT Ruhrmann Tieben & Partner mbB 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft ist er auch beratend 
   für die Meridian Stiftung, Essen, sowie deren 
   Beteiligungsgesellschaften (nicht jedoch für die 
   METRO AG) tätig. Zudem ist Herr Stefan Tieben 
   Stiftungsrat der von der Meridian Stiftung 
   getragenen gemeinnützigen Stiftung Mercator 
   Schweiz. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen, mit 
   Ausnahme der vorstehend hinsichtlich der Herren 
   Roman Silha und Stefan Tieben offengelegten 
   Sachverhalte, zwischen den vorgeschlagenen 
   Kandidaten jeweils auf der einen Seite und der 
   METRO AG, deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der METRO AG oder einem wesentlich an der METRO 
   AG beteiligten Aktionär jeweils auf der anderen 
   Seite keine als maßgebend anzusehenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im 
   Sinne von Empfehlung C.13 des DCGK. 
7. *Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder* 
 
   § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah vor, 
   dass die Hauptversammlung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließen kann. Einen solchen Beschluss 
   hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung 2018 
   der Gesellschaft gefasst. Durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) wurde § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   gestrichen und ein neuer § 120a AktG eingeführt. 
   § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften 
   bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens 
   jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des 
   vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nach 
   Tagesordnungspunkt 8 beschriebene, vom 
   Aufsichtsrat am 24. September 2020 beschlossene 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu 
   billigen. 
8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 
   der Satzung (Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder) mit Wirkung ab dem 1. 
   Oktober 2021, die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder für das laufende 
   Geschäftsjahr 2020/21 und das Vergütungssystem 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Gemäß dem zum 1. Januar 2020 neu gefassten § 
   113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die 
   Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften 
   mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, 
   wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss 
   zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift § 
   26j Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum 
   AktG muss die erstmalige Beschlussfassung in der 
   Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. 
   Dezember 2020 folgt. 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der 
   Satzung festgesetzt. Dieser hat derzeit folgende 
   Fassung: 
 
   '_§ 13_ 
   _Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
   (1) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten eine feste jährliche Vergütung. 
       Sie beträgt für das einzelne Mitglied 
       80.000 Euro._ 
   (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
       das Dreifache, sein Stellvertreter und 
       die Vorsitzenden der Ausschüsse je das 
       Doppelte und die sonstigen Mitglieder 
       der Ausschüsse je das Eineinhalbfache 
       des in Absatz 1 festgelegten Betrags. 
       Dies gilt nicht für den Vorsitz und die 
       Mitgliedschaft in dem Ausschuss 
       gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Die 
       Vergütung für eine Mitgliedschaft oder 
       den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur 
       gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen 
       oder sonstige Beschlussfassungen dieses 
       Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr 
       stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied 
       des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit 
       mehrere der in Satz 1 genannten 
       Ämter innehat, erhält es die 
       Vergütung nur für ein Amt, bei 
       unterschiedlicher Vergütung für das am 
       höchsten vergütete Amt. 
   (3) _Die Vergütung ist zahlbar am Schluss 
       des jeweiligen Geschäftsjahres._ 
   (4) _Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
       während eines Teils des Geschäftsjahres 
       dem Aufsichtsrat angehört haben, 
       erhalten für jeden angefangenen Monat 
       ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der 
       Vergütung. Dies gilt entsprechend für 
       Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den 
       Vorsitz oder den stellvertretenden 
       Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz 
       in einem Ausschuss._ 
   (5) _Die Gesellschaft erstattet den 
       Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch 
       die Ausübung des Amts entstehenden 
       Auslagen sowie eine etwaige auf die 
       Vergütung und den Auslagenersatz 
       entfallende Umsatzsteuer.'_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, 
   dass sich die in der Satzung festgelegte feste 
   erfolgsunabhängige Vergütung des Aufsichtsrats 
   bewährt hat. Dieses Modell der Vergütung wird von 
   der Mehrzahl der börsennotierten Unternehmen 
   praktiziert und entspricht der Anregung G.18 Satz 
   1 des DCGK. Nach der bisherigen Regelung in § 13 
   der Satzung wird die Festvergütung derjenigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)