Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Mitgliedschaften von Herrn Roman Silha in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Keine Mitgliedschaften von Herrn Roman Silha in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Keine b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Herrn Jürgen Steinemann,* Mönchengladbach, Deutschland, Geschäftsführer der JBS Holding GmbH, Mönchengladbach, als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat wiederzuwählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Mitgliedschaften von Herrn Jürgen Steinemann in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Big Dutchman AG, Vechta (Vorsitzender) Mitgliedschaften von Herrn Jürgen Steinemann in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Bankiva B.V., Wezep, Niederlande - Aufsichtsrat (Vorsitzender) - Lonza Group AG, Basel, Schweiz - Verwaltungsrat c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Herrn Stefan Tieben,* Haltern am See, Deutschland, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der RLT Ruhrmann Tieben & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Essen, sowie Mitglied der Geschäftsleitung der RLT Gruppe, Essen, als Mitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Mitgliedschaften von Herrn Stefan Tieben in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Keine Mitgliedschaften von Herrn Stefan Tieben in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Breda Consulting AG, Zürich, Schweiz - Verwaltungsrat Am Ende dieser Einladung sind diesen Wahlvorschlägen unter INFORMATIONEN ZU DEN WAHLEN ZUM AUFSICHTSRAT Lebensläufe beigefügt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen von Herrn Roman Silha, Herrn Jürgen Steinemann und Herrn Stefan Tieben Auskunft geben. Herr Roman Silha ist Leiter Mergers & Acquisitions der EP Global Commerce a.s. und der VESA Equity Investment S.à r.l. Ausweislich zweier Stimmrechtsmitteilungen der Herren Daniel Kretínský und Patrik Tkác vom 29. Dezember 2020 hält die EP Global Commerce a.s. nach Vollzug des freiwilligen Übernahmeangebots der EP Global Commerce GmbH, eines ihrer Tochterunternehmen, vom 1. Oktober 2020 rund 40,60 Prozent der Stammaktien der METRO AG. Mehrheitsgesellschafter der EP Global Commerce a.s. sind nach den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Informationen Herr Daniel Kretínský und die Bermon94 a.s., deren alleiniger Gesellschafter Herr Patrik Tkác ist. Die Herren Daniel Kretínský und Patrik Tkác sind auch alleinige Gesellschafter der VESA Equity Investment S.à r.l. Herr Stefan Tieben ist Mitglied des Vorstands der Meridian Stiftung, Essen, die zusammen mit den Prof.-Otto-Beisheim-Stiftungen mittelbar rund 23,06 Prozent der Stammaktien der METRO AG hält. Als Partner der RLT Ruhrmann Tieben & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist er auch beratend für die Meridian Stiftung, Essen, sowie deren Beteiligungsgesellschaften (nicht jedoch für die METRO AG) tätig. Zudem ist Herr Stefan Tieben Stiftungsrat der von der Meridian Stiftung getragenen gemeinnützigen Stiftung Mercator Schweiz. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen, mit Ausnahme der vorstehend hinsichtlich der Herren Roman Silha und Stefan Tieben offengelegten Sachverhalte, zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten jeweils auf der einen Seite und der METRO AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der METRO AG oder einem wesentlich an der METRO AG beteiligten Aktionär jeweils auf der anderen Seite keine als maßgebend anzusehenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.13 des DCGK. 7. *Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen kann. Einen solchen Beschluss hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung 2018 der Gesellschaft gefasst. Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG gestrichen und ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nach Tagesordnungspunkt 8 beschriebene, vom Aufsichtsrat am 24. September 2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. 8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das laufende Geschäftsjahr 2020/21 und das Vergütungssystem des Aufsichtsrats* Gemäß dem zum 1. Januar 2020 neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung festgesetzt. Dieser hat derzeit folgende Fassung: '_§ 13_ _Vergütung des Aufsichtsrats_ (1) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied 80.000 Euro._ (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Ausschüsse je das Doppelte und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache des in Absatz 1 festgelegten Betrags. Dies gilt nicht für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Die Vergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt. (3) _Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres._ (4) _Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss._ (5) _Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.'_ Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich die in der Satzung festgelegte feste erfolgsunabhängige Vergütung des Aufsichtsrats bewährt hat. Dieses Modell der Vergütung wird von der Mehrzahl der börsennotierten Unternehmen praktiziert und entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des DCGK. Nach der bisherigen Regelung in § 13 der Satzung wird die Festvergütung derjenigen
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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)