der Beratung und gab es Unterlagen hierzu? Insbesondere: Wurde das Thema des Verbots der sog. Financial Assistance i.S.v. § 71a Abs. 1 S. 1 AktG in Vorstand und/oder - Aufsichtsrat der MAX Automation diskutiert? Gab es hierzu eine Beratung durch Rechtsberater? Wann fand diese Beratung statt, was war das Ergebnis der Beratung und gab es Unterlagen hierzu? Wurde nach Erwerb der AIM-Gruppe zu irgendeinem Zeitpunkt die gg) gewählte Transaktionsstruktur für den Vorstand und/oder Aufsichtsrat noch einmal genauer untersucht (ggf. durch - Berater) und was war das Ergebnis einer solchen Untersuchung? Gab es diesbezüglich eventuell unterschiedliche Meinungen innerhalb der MAX Automation und/oder ihrer Berater, eventuell auch über Zwischenergebnisse von Prüfungen? Wurde nach Erwerb der AIM-Gruppe zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rückabwicklung der Transaktion diskutiert, erwogen oder empfohlen (auch von Beratern)? Insbesondere vor dem Hintergrund eines eventuellen Verstoßes gegen das Verbot der Financial - Assistance und einer daraus resultierenden Rückabwicklungspflicht? Gab es diesbezüglich eventuell unterschiedliche Meinungen innerhalb der MAX Automation und/ oder ihrer Berater, eventuell auch über Zwischenergebnisse von Prüfungen? Befassung Aufsichtsrat Hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Zustimmung zum Erwerb - der Geschäftsanteile der AIM-Gruppe erteilt und, falls ja, auf welcher Informationsgrundlage? hh) Hat der Aufsichtsrat zu irgendeinem Zeitpunkt nach Abwicklung der Transaktion aktienrechtliche Beratung zur gewählten - Transaktionsstruktur erhalten, insbesondere zum Verbot der sog. Financial Assistance nach § 71a Abs. 1 S. 1 AktG und dem daraus resultierenden Rückabwicklungsgebot? Späterer Verkauf / Abwicklung der IWM Gesellschaften und der ELWEMA Automotive GmbH Aus welchen Gründen haben der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren vom ursprünglich geplanten - Verkauf der IWM Automation GmbH, der IWM Automation Bodensee GmbH und der ELWEMA Automotive GmbH im Jahre 2018 abgesehen? Hat es hier möglicherweise eine (ausschlaggebende) Rolle gespielt, dass es innerhalb der MAX Automation die Befürchtung gab, dass im Rahmen des Verkaufsprozesses, etwa während einer ii) - Due Diligence Prüfung, aufgedeckt werden könnte, dass der AIM-Erwerb wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der sog. 'Financial Assistance' nach § 71 Abs. 1 S. 1 AktG rechtlich angreifbar war? Hat eine aktienrechtliche Beratung des Verwaltungsrats und/oder der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft im - Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Abwicklung der IWM Automation GmbH und der IWM Automation Bodensee GmbH stattgefunden? Falls ja: Wann fand diese Beratung statt, was war das Ergebnis dieser Prüfung und gab es Unterlagen hierzu?
Bestellung Sonderprüfer
Zum Sonderprüfer wird IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken Girardetstraße 2 45131 Essen ersatzweise, für den Fall, dass die IVC Independent Valuation & Consulting AG aa) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Amt binnen zweier Wochen nicht annehmen kann oder will, b) BANSBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Herr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Hauser Gänsheidestr. 67 - 74 70184 Stuttgart bestellt. Der Sonderprüfer darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, bb) insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen und sich beraten und unterstützen lassen.
Begründung/Sachverhalt
Im September 2013 erwarb die Gesellschaft von der Orpheus Capital II GmbH & Co. KG ('Orpheus'), einem Tochterunternehmen der Günther Gruppe und heutige Ankeraktionärin der Gesellschaft, sämtliche Anteile an der AIM-Assembly in Motion GmbH mit Sitz in Ellwangen ('AIM') zum Preis von EUR 35 Mio. Hiermit verbunden erwarb Orpheus von einigen Aktionären der Gesellschaft, darunter deren Vorstand, dessen Gattin sowie zweier Mitglieder des Aufsichtsrates, einen Anteil von wenigstens 28 % an der Gesellschaft zum Preis von EUR 40,111 Mio.
Wie in einer Ad-hoc-Mitteilung der MAX Automation vom 12.07.2013 explizit mitgeteilt wird, war der Erwerb der AIM-Gruppe durch die MAX Automation von der Günther Holding konditional verknüpft mit einem Erwerb von Aktien an der MAX Automation durch die Günther Holding. Für den Fall des Erwerbs der AIM-Gruppe durch die MAX Automation wollte die Günther Holding Ankeraktionär der MAX Automation werden und bis zu ca. 29,9 % der Stückaktien der MAX Automation von der FORTAS AG, Rösrath, sowie von bestimmten weiteren Aktionären der MAX Automation erwerben.
Mit Verkündung des Vollzugs des Erwerbs der AIM-Gruppe teilte die MAX Automation mit, dass Herr Fabian Spilker, Geschäftsführer der AIM, Mitglied des Aufsichtsrats der MAX Automation werde und dass das bisherige Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Stangenberg-Haverkamp sein Amt aufgebe. Er wurde ersetzt durch Herrn Herrn Oliver Jaster, Geschäftsführer der Günther Holding GmbH.
Die Antragsteller haben Grund zu der Annahme, dass der Kauf der AIM-Gruppe wesentlich der Finanzierung des Kaufs von Aktien an der Gesellschaft durch Orpheus diente (sog. 'Financial Assistance') und daher gem. § 71a Abs. 1 S. 1 AktG nichtig ist. Die Antragsteller gehen insbesondere davon aus, dass die Günther Holding ohne den vorherigen Verkauf der AIM-Gruppe keine ausreichende Finanzierung für den Erwerb der Anteile an der MAX-Automation gehabt hätte.
Die Antragsteller gehen davon aus, dass der Kauf der AIM-Gruppe für die Gesellschaft weder strategisch sinnvoll war noch sonst im Unternehmensinteresse der MAX-Automation lag, sondern vielmehr primär der Finanzierung des Kaufes eines Anteilspakets an der MAX Automation durch die Günther Holding diente. Um dies zu verdecken, wurde die Transaktion seitens der MAX Automation nicht umfassend und vollständig geprüft (es wurde nach Auffassung der Antragsteller keine ausreichende Due Diligence Prüfung durchgeführt).
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April 30, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)