Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des
Widerrufs unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht
beziehungsweise des Widerrufs per Internet sowie Änderungen können noch bis Dienstag, 22. Juni 2021,
24:00 Uhr, im Internet vorgenommen werden. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort
hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.
Der Nachweis kann auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
In diesem Fall muss der Nachweis der Gesellschaft ebenfalls bis Dienstag, 22. Juni 2021, 24:00 Uhr,
zugehen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bis
Sonntag, 23. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
Knaus Tabbert AG
- Vorstand -
Helmut-Knaus-Straße 1
94118 Jandelsbrunn
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem auf den Internetseiten der Knaus Tabbert AG unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Anträge, die bis Sonntag, 23. Mai 2021, 24.00 (MESZ), zu nach § 122 Absatz 2 AktG auf die Tagesordnung
gesetzten oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, werden in der Versammlung so behandelt
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der den Antrag stellende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Versammlung angemeldet ist.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 3
Covid-19-Gesetz
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Wahlvorschläge machen. Die Gesellschaft macht
gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 7. etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf den Internetseiten der Knaus Tabbert AG unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit Begründung unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Dienstag, 8. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ),
zugegangen sind:
Knaus Tabbert AG
- Rechtsabteilung -
Helmut-Knaus-Straße 1
94118 Jandelsbrunn
oder per E-Mail: hauptversammlung@knaustabbert.de
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in §
126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von
Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären
außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die
Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind,
gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz, § 131 Absatz 1 AktG
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens Montag,
21. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), wie unter Ziffer 1 beschrieben, im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Zu fristgemäß eingereichten Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft ist vom Vorstand Auskunft zu
geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen und
Antworten zusammenfassen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.
Zugänglichmachung der Rede des Vorstands
Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands einzugehen. Daher
ist vorgesehen, dass ein Vorab-Manuskript der Rede des Vorstands bzw. der Kernaussagen vor dem 21. Juni
2021 auf der Internetseite der Knaus Tabbert AG
8. https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht wird. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem
Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere, wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen erforderlich werden
sollte. Es gilt das gesprochene Wort.
Bestätigung der Stimmenzählung nach § 129 Absatz 5 AktG
Aktionäre, die sich an den Abstimmungen beteiligt haben, können von der Gesellschaft innerhalb eines
Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme
gezählt wurde. Zur Anforderung der Bestätigung der Stimmenzählung über das auf der Internetseite der
Knaus Tabbert AG
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
9.
bereitgestellte elektronische System (HV-Portal) benötigen Sie die auf der Stimmrechtskarte
abgedruckten persönlichen Zugangsdaten. Weitere Hinweise zur Erteilung dieser Bestätigung finden sich auf
der Internetseite der Knaus Tabbert AG
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Knaus Tabbert AG unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung 10.
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Knaus
Tabbert AG unter
https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung
bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 11. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Knaus Tabbert AG insgesamt 10.377.259
Stückaktien ausgegeben, die grundsätzlich die gleiche Anzahl an Stimmrechten vermitteln.
Datenschutzinformationen für Aktionäre der Knaus Tabbert AG
Die Knaus Tabbert AG, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn, Telefon: +49 (0)8583 / 21-1, E-Mail:
info@knaustabbert.de, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre sowie
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)