Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des

Widerrufs unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht

beziehungsweise des Widerrufs per Internet sowie Änderungen können noch bis Dienstag, 22. Juni 2021,

24:00 Uhr, im Internet vorgenommen werden. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort

hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.

Der Nachweis kann auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:


              inhaberaktien@linkmarketservices.de 

In diesem Fall muss der Nachweis der Gesellschaft ebenfalls bis Dienstag, 22. Juni 2021, 24:00 Uhr,

zugehen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von

diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag

von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die

Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine

Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bis

Sonntag, 23. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen ausschließlich an

folgende Adresse zu richten:

Knaus Tabbert AG

- Vorstand -

Helmut-Knaus-Straße 1

94118 Jandelsbrunn

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des

Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das

Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den

Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im

Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon

ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie

werden außerdem auf den Internetseiten der Knaus Tabbert AG unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Anträge, die bis Sonntag, 23. Mai 2021, 24.00 (MESZ), zu nach § 122 Absatz 2 AktG auf die Tagesordnung

gesetzten oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, werden in der Versammlung so behandelt

als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der den Antrag stellende Aktionär

ordnungsgemäß legitimiert und zur Versammlung angemeldet ist.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 3

Covid-19-Gesetz

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem

bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Wahlvorschläge machen. Die Gesellschaft macht

gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 7. etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf den Internetseiten der Knaus Tabbert AG unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit Begründung unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens

14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Dienstag, 8. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ),

zugegangen sind:

Knaus Tabbert AG

- Rechtsabteilung -

Helmut-Knaus-Straße 1

94118 Jandelsbrunn

oder per E-Mail: hauptversammlung@knaustabbert.de

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in §

126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.

Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von

Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären

außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die

Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind,

gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag

unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Fragerecht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz, § 131 Absatz 1 AktG

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens Montag,

21. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), wie unter Ziffer 1 beschrieben, im Wege elektronischer Kommunikation

einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Zu fristgemäß eingereichten Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft ist vom Vorstand Auskunft zu

geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen

der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den

Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der

Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet nach

pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen und

Antworten zusammenfassen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131

Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.

Zugänglichmachung der Rede des Vorstands

Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands einzugehen. Daher

ist vorgesehen, dass ein Vorab-Manuskript der Rede des Vorstands bzw. der Kernaussagen vor dem 21. Juni

2021 auf der Internetseite der Knaus Tabbert AG


8.            https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht wird. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem

Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere, wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen erforderlich werden

sollte. Es gilt das gesprochene Wort.

Bestätigung der Stimmenzählung nach § 129 Absatz 5 AktG

Aktionäre, die sich an den Abstimmungen beteiligt haben, können von der Gesellschaft innerhalb eines

Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme

gezählt wurde. Zur Anforderung der Bestätigung der Stimmenzählung über das auf der Internetseite der

Knaus Tabbert AG

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung 
9. 

bereitgestellte elektronische System (HV-Portal) benötigen Sie die auf der Stimmrechtskarte

abgedruckten persönlichen Zugangsdaten. Weitere Hinweise zur Erteilung dieser Bestätigung finden sich auf

der Internetseite der Knaus Tabbert AG

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die

Internetseite der Knaus Tabbert AG unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung 10. 

zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Knaus

Tabbert AG unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

bekannt gegeben.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 11. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Knaus Tabbert AG insgesamt 10.377.259

Stückaktien ausgegeben, die grundsätzlich die gleiche Anzahl an Stimmrechten vermitteln.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der Knaus Tabbert AG

Die Knaus Tabbert AG, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn, Telefon: +49 (0)8583 / 21-1, E-Mail:

info@knaustabbert.de, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre sowie

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)