Die Hauptversammlung wird am 23. Juni 2021, ab 10.00 Uhr (MESZ), live in Bild und Ton im Internet 
              https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur

Hauptversammlung anmelden. Die für den Online-Zugang (HV-Portal) erforderlichen Zugangsdaten erhalten sie

mit ihrer Stimmrechtskarte.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch

Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 1.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens Montag,

21. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer

Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist

ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand

entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt

haben, bis zum Ende der Versammlung unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer

Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt werden. Hierfür steht unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist

ausgeschlossen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung des

Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen

Aktionäre berechtigt, die sich bei der

Knaus Tabbert AG

c/o Link Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München 2.

oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum 16. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform

(§ 126b BGB) angemeldet haben.

Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform (§ 126b BGB)

nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen

des § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tags vor der

Hauptversammlung, das heißt auf Mittwoch, den 2. Juni 2021, 00.00 Uhr (MESZ), zu beziehen (sogenannter

Nachweisstichtag).

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und

Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an

der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis

des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 3. Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag

erworben haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich

ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen

Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem

Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der

Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben.

Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter


4.            https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf

beziehungsweise deren Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung im Internet

vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen. Die weiteren

Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Knaus Tabbert AG benannte

Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre

in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen

sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur virtuellen Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare

zur Vollmachts- und Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per

Internet notwendigen Informationen. Per Post oder per E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen müssen

bis zum 22. Juni 2021, 17.00 Uhr (MESZ), bei der Knaus Tabbert AG unter folgender Anschrift eingegangen

sein:

Knaus Tabbert AG

c/o Link Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 5. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet

unter

https://www.knaustabbert.de/hauptversammlung

ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der

Abstimmung vorliegen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets

Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen

voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde,

werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet, 2. per E-Mail und 3. in

Papierform. Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche

Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen

Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Aufträge zur Einreichung von

Fragen, zur Erklärung von Widersprüchen oder zum Stellen von Anträgen entgegen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung,

einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in

diesen Fällen sind ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes und eine fristgerechte Anmeldung durch

den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen

erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht

für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)

vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft

erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b

BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem

Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre,

Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom

Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf

ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in

diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Mit der Stimmrechtskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 6. Bevollmächtigung.

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May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)