oder
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss bb) die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des
Widerrufs der Vollmacht in Textform unter einer der oben unter aa) für
Vollmachtserteilungen gegenüber der Gesellschaft genannten Adressen oder unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln. Der
Bevollmächtigte kann für die Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im
InvestorPortal die Zugangsdaten des von ihm vertretenen Aktionärs verwenden.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen
ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen (wie z.B.
b) Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den
jeweiligen Bevollmächtigten insoweit ggf. vorgegebenen Regeln.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs.
c) 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
d) Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VII aufgeführten
Informationen zum Datenschutz hin.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, denen nach der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen ein Stimmrecht zusteht, können
ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist
Folgendes zu beachten:
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen a) ihnen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) nur für die Abstimmung über solche Anträge und b) Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder dem Aufsichtsrat nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform unter einer der in Abschnitt IV.1 a) für die Stimmabgabe durch Briefwahl per Post, Telefax oder E-Mail c) angegebenen Adressen bis zum 5. Mai 2021, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Über das InvestorPortal der Gesellschaft im Internet können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt werden. Das InvestorPortal der Gesellschaft ist über die Internetseite d) www.ksb.com/hv
erreichbar. Die Anmeldebestätigungen enthalten die hierfür erforderlichen individuellen
Zugangsdaten.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter den Voraussetzungen 3. des § 67c AktG bis zum 5. Mai 2021, 18.00 Uhr (MESZ), auch im Wege der Übermittlung durch
Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zugang der
e) Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft. Bitte
beachten Sie, dass es bei der Übermittlung durch Intermediäre gegenwärtig noch zu
unvorhergesehenen Verzögerungen kommen kann, da die dafür erforderlichen elektronischen
Systeme und Vorkehrungen noch nicht von allen Intermediären durchweg gewährleistet werden.
Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können bereits
abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter im InvestorPortal der
Gesellschaft im Internet mit den genannten Zugangsdaten geändert oder widerrufen werden.
f) Diese Möglichkeit besteht auch für fristgemäß per Post, Telefax, E-Mail oder unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auf mehreren der möglichen Übermittlungswege (i)
g) Post, (ii) Telefax, (iii) E-Mail, (iv) InvestorPortal der Gesellschaft im Internet und (v)
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zugehen, gilt die zuletzt
fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten
h) auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der
Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung
i) durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt
eine Stimmabgabe durch Briefwahl nicht aus. Die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt als
j) Widerruf zuvor abgegebener Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen und Institutionen (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich
k) unter Einhaltung der genannten Fristen der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen
elektronischen Abgabeweg oder entsprechende Formulare zur Verfügung.
Formulare für Bevollmächtigung
Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können insbesondere mit dem Formular, das den Aktionären mit
den Anmeldeunterlagen bzw. der Anmeldebestätigung übersandt wird, aber auch auf beliebige oben in den
Abschnitten II.1, IV.1, IV.2 sowie IV.3 beschriebene formgerechte Weise erfolgen. Ein Vollmachtsformular
ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
4. www.ksb.com/hv
zugänglich.
Wenn Sie einen Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 25, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)