626 Abs. 1 BGB mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Kündigung gegenüber dem Vorstandsmitglied 
6.3           bedarf der Zustimmung bzw. eines Beschlusses des Aufsichtsrats, die bzw. der nur vorbehaltlich § 84 Abs. 
              4 AktG erfolgen darf. 
              Zur zeitweisen Beendigung des Anstellungsvertrags siehe Ziffer 3.4. Zur Beendigung des 
              Anstellungsvertrags aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit siehe Ziffer 5.5. 
              Daneben bestehen die gesetzlichen Beendigungsmöglichkeiten, namentlich nach § 87 Abs. 2 Satz 4 AktG. 
              Abfindungen 
              Wird der Anstellungsvertrag in anderen als den in Ziffer 3.4 und 5.5 geregelten Fällen ohne Vorliegen 
              eines vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grundes gekündigt, dürfen etwaige mit dem 
6.4           Vorstandsmitglied vereinbarte Abfindungszahlungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten 
              und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten (Abfindungs-Cap). Die Berechnung des 
              Abfindungs-Cap erfolgt auf Basis der Gesamtvergütung für das letzte volle Geschäftsjahr und, soweit 
              sachgerecht, der erwarteten Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr. 
              Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen 
6.5 
              Es bestehen keine Ruhegehalts- oder Vorruhestandsregelungen. 
              Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
              Gemäß § 113 Abs. 3 AktG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
              II) hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die 
              Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. 
              Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 
              31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. 
              § 13 der Satzung regelt die Vergütung des Aufsichtsrats der KAP AG. Die Vergütung ist als reine 
              Festvergütung ausgestaltet, die den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats, 
              des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der Vorsitzenden der Ausschüsse und der Mitglieder 
              der Ausschüsse nach Auffassung der Gesellschaft weiterhin angemessen Rechnung trägt. Diese Vergütung soll 
7.            daher bestätigt werden. 
              Die der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 13 
              der Satzung sowie das der dort geregelten Vergütung des Aufsichtsrats zugrundeliegende System sind im 
              Anschluss an den nachstehenden Beschlussvorschlag wiedergegeben. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
                            Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 13 der Satzung, einschließlich des dieser 
                            zugrundeliegenden Vergütungssystems - wie in der Einberufung zur ordentlichen 
                            Hauptversammlung am 30. September 2021 näher beschrieben - wird bestätigt. 
              ZIELSETZUNG DER VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER UND BEZUG ZUR GESCHÄFTSSTRATEGIE 
              Gemäß § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen. Die 
              Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll deshalb so ausgestaltet sein, dass sie insbesondere der für 
              die Überwachungsaufgabe erforderlichen Unabhängigkeit des Aufsichtsrats gerecht wird. Die Vergütung der 
              Aufsichtsratsmitglieder besteht ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen. Die Vergütungshöhe der 
1.            einzelnen Aufsichtsratsmitglieder hängt dabei von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und seinen 
              Ausschüssen ab. Die Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung der KAP AG stellt so ein Gegengewicht zur zu 
              einem erheblichen Teil erfolgsabhängigen Vergütung der Vorstandsmitglieder der KAP AG dar. So wird die 
              Unabhängigkeit des Aufsichtsrats gestärkt und damit die langfristige Entwicklung der KAP AG gefördert. 
              Auch wenn die Aufsichtsratsvergütung nicht unmittelbar mit dem Erfolg des Unternehmens verknüpft ist, 
              leistet sie auf diese Weise zugleich ihren Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie. 
              FESTSETZUNG UND VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG 
              Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, der das hier beschriebene Vergütungssystem zugrunde liegt, ist 
              in § 13 der Satzung der KAP AG geregelt. Dieser lautet wie folgt: 
                            '§ 13 Vergütung 
                                          Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen 
                                          eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Die 
                                          Grundvergütung beträgt Euro 25.000,00 je Mitglied. Der Vorsitzende des 
                                          Aufsichtsrats erhält das 2-fache dieser Grundvergütung. Sein Stellvertreter 
                            (1)           und der Vorsitzende eines Ausschusses erhalten das 1,5-fache dieser 
                                          Grundvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des 
                                          Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis 
                                          der Zeit geringere Vergütung. 
                                          Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des 
                            (2)           Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in 
                                          Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.' 

Der Aufsichtsrat überprüft anlassbezogen die Angemessenheit der Bestandteile, Höhe und Struktur seiner

Vergütung. Der Aufsichtsrat wertet die Aufsichtsratsvergütung bei anderen vergleichbaren Gesellschaften

aus und vergleicht diese mit der Vergütung des Aufsichtsrats der KAP AG sowohl hinsichtlich der

Bestandteile als auch der Höhe und Struktur der Vergütung. Auf der Grundlage dieser Analyse und unter 2. Berücksichtigung der Bedeutung und des Aufwands der Arbeit im Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen

entscheidet der Aufsichtsrat dann über die Notwendigkeit einer Änderung seiner Vergütung. Auf Basis

dieses Verfahrens erfolgte auf Initiative des Aufsichtsrats auch die letzte Änderung der

Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2019.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die

sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der KAP AG und des KAP-Konzerns unterscheidet, kommt

bei der Überprüfung und Festsetzung der Vergütung ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der

Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Dementsprechend ist auch die Festlegung eines Kreises von

Arbeitnehmern, die in einen solchen Vergleich einzubeziehen sind, entbehrlich.

Seit der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten

Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ergibt sich aus § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG, dass die Hauptversammlung

alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen hat, wobei auch ein

die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. In Vorbereitung dieser Beschlussfassung wird der

Aufsichtsrat künftig eine Analyse seiner Vergütung spätestens alle vier Jahre vornehmen. Der Vorstand und

Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre die Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder zur Beschlussfassung vorlegen. Sofern Anlass besteht, die Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung in diesem

Zusammenhang auch einen Vorschlag für eine entsprechende Änderung von § 13 der Satzung der KAP AG

vorlegen. Dabei kann zugleich vorgesehen werden, dass sich die Aufsichtsratsvergütung für das gesamte

Geschäftsjahr, in dem die Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen wird, nach der geänderten

Satzungsregelung bestimmt. Findet die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegte

Aufsichtsratsvergütung nicht die erforderliche Mehrheit, so ist spätestens in der darauffolgenden

ordentlichen Hauptversammlung eine überprüfte Aufsichtsratsvergütung vorzulegen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für

sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind. Dem sich daraus ergebenden Interessenkonflikt wirkt

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August 17, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)