nicht möglich, verschiebt sich der Fälligkeitszeitpunkt um einen Monat. Kann der 
                            Aktienanteil auch dann nicht in Form von KAP-Aktien gewährt werden, so kann auch der 
                            Aktienanteil (vollständig) in bar ausgezahlt werden. Die weiteren Einzelheiten zur 
                            Ausgestaltung des Aktienanteils sowie ergänzende Regelungen ergeben sich aus dem 
                            Anstellungsvertrag und etwaigen weiteren Vereinbarungen mit dem Vorstandsmitglied. 
                            Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft 
                            Die für die finanziellen Ziele gewählten Leistungskriterien sind wesentliche 
                            Steuerungsgrößen für das Unternehmen. Sie stellen wichtige Indikatoren für eine 
                            erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsstrategie dar. Die nichtfinanziellen Ziele entsprechen 
                            wichtigen Schritten zur Umsetzung der Geschäftsstrategie und tragen so ganz unmittelbar zur 
                            Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. 
                            Eine Gewährung von KAP-Aktien eröffnet den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit, an einer 
                            erfolgreichen Umsetzung der auf langfristiges und profitables Wachstum abzielenden 
                            Geschäftsstrategie teilzuhaben. Auf diese Weise soll sie ebenfalls zur Förderung der 
                            Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beitragen. 
                            Virtueller Aktienplan 
                            Der virtuelle Aktienplan ist eine langfristige, mehrjährige erfolgsabhängige 
                            Vergütungskomponente, die jährlich gewährt wird und bei der abhängig vom Erreichen 
                            bestimmter Ziele für das betreffende Geschäftsjahr nach dessen Ablauf eine bestimmte Anzahl 
                            an virtuellen Aktien zugeteilt wird. 
                            Zuteilung der virtuellen Aktien 
                            Der virtuelle Aktienplan wird mit einem im Anstellungsvertrag bestimmten 
                            Ziel-Zuteilungsbetrag (Ziel-Zuteilungsbetrag) gewährt, der zu 100 % in virtuelle Aktien 
                            umgerechnet wird, wenn der Gesamtzielerreichungsgrad für das betreffende Geschäftsjahr 100 
3.2                         % beträgt. Die Ziele und ihre Gewichtung sowie die Ermittlung des 
                            Gesamtzielerreichungsgrads, einschließlich Cap, entsprechen denen des Jahresbonus (siehe 
                            unter Ziffer 3.2(a)). 
                            Nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres wird geprüft, in welchem Umfang das 
                            Vorstandsmitglied die für das betreffende Geschäftsjahr vereinbarten Ziele erreicht hat und 
                            welcher tatsächliche Zuteilungsbetrag sich hieraus ergibt. Die Anzahl der virtuellen Aktien 
                            bestimmt sich, indem der tatsächliche Zuteilungsbetrag durch einen Durchschnittskurs der 
                            KAP-Aktie vor Zuteilung (Anfangswert) dividiert wird. Anfangswert ist der ungewichtete 
                            Durchschnitt der Schlusspreise der KAP-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
                            Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während des gesamten betreffenden 
                            Geschäftsjahres bzw. - bei unterjährigem Vertragsbeginn - im Zeitraum zwischen 
                            Vertragsbeginn und Ende des betreffenden Geschäftsjahres. Als Anfangswert kann stattdessen 
                            auch ein anderer Durchschnittskurs bzw. eine andere Berechnung vereinbart werden, wobei der 
                            maßgebliche Zeitraum mindestens einen Monat betragen muss. 
                            Die virtuellen Aktien werden nach Billigung des Jahresabschlusses des betreffenden 
                            Geschäftsjahrs zugeteilt. 
                            Ausgestaltung der virtuellen Aktien 
                            Die virtuellen Aktien haben eine Laufzeit von vier Zeitjahren. Die Laufzeit beginnt mit 
                            Zuteilung der virtuellen Aktien, spätestens aber einen Monat nach Billigung des 
                            Jahresabschlusses des betreffenden Geschäftsjahres. Es kann vereinbart werden, dass die 
                            Laufzeit rückwirkend beginnt, und zwar entweder mit Ablauf des Tages, an dem der 
                            Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres gebilligt wurde, oder bereits mit Beginn 
                            des Geschäftsjahres, das dem betreffenden Geschäftsjahr nachfolgt, für das die virtuellen 
                            Aktien zugeteilt wurden. 
                            Nach Ablauf der vierjährigen Laufzeit erhält das Vorstandsmitglied für die betreffenden 
                            virtuellen Aktien je virtuelle Aktie einen Betrag ausgezahlt, der sich wie folgt bestimmt: 
                            Der Auszahlungsbetrag entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der 
                            KAP-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse während der letzten 30 Handelstage der vierjährigen Laufzeit zuzüglich 
                            eines Betrags zur Berücksichtigung der während der Laufzeit von der KAP AG auf eine 
                            KAP-Aktien gezahlten Dividenden und sonstigen Zahlungen sowie gewährten Bezugsrechte ( 
                            Endwert). Hinsichtlich der Höhe des zusätzlichen Betrags wird das Vorstandsmitglied so 
                            gestellt, als seien 
                                          die Dividenden oder sonstige Zahlungen auf eine KAP-Aktie jeweils am Tag 
                            *             ihrer Fälligkeit 
              (b) 
                                          die Bezugsrechte jeweils am ersten Handelstag im XETRA-Handel (oder einem 
                            *             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nach ihrer 
                                          Gewährung veräußert und der Veräußerungserlös am selben Tag 

zum Schlusspreis der KAP-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren

Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an diesem Tag in KAP-Aktien bzw.

Bruchteile hiervon investiert worden und diese Aktien wiederum zum Endwert veräußert worden

(wobei die maßgebliche Laufzeit erst mit der jeweiligen Investition beginnt).

Für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Zusammenlegungen von

Aktien, eines Aktiensplits, einer Kapitalherabsetzung unter Verringerung der Zahl der

Aktien oder einer anderen Kapitalmaßnahme oder Strukturmaßnahme und für den Fall einer

Dividendenzahlung oder Ausschüttung mit einem Effekt, der mit dem einer der vorstehenden

Maßnahmen vergleichbar ist, erfolgt eine Anpassung, um zu verhindern, dass eine solche

Maßnahme zu einer Verwässerung oder Gewinnerhöhung für das Vorstandsmitglied führt.

Der Auszahlungsbetrag aus sämtlichen virtuellen Aktien, die für ein Geschäftsjahr

gewährt werden, beträgt jedoch höchstens das Vierfache des Ziel-Zuteilungsbetrags (Cap).

Außerdem kann eine Möglichkeit zur Begrenzung des aus den virtuellen Aktien resultierenden

Auszahlungsbetrags bei außerordentlichen Entwicklungen vereinbart werden.

Auszahlungen aus dem virtuellen Aktienplan erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen nach

dem Ende der Laufzeit der betreffenden virtuellen Aktien.

Wenn während der Laufzeit der virtuellen Aktien der Anstellungsvertrag aus einem

wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gekündigt wird, den das Vorstandsmitglied zu

vertreten hat, oder wenn die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund im Sinne

von § 84 Abs. 4 AktG widerrufen wird, oder wenn das Vorstandsmitglied unberechtigterweise

die Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund erklärt, verfallen die

betreffenden virtuellen Aktien vollständig und das Vorstandsmitglied hat insoweit keinen

Anspruch auf Zahlung oder Ausgleich.

Die virtuellen Aktien sind nicht übertragbar. Davon abweichend kann jedoch vereinbart

werden, dass die virtuellen Aktien bzw. Ansprüche hieraus vererbbar sind.

Die weiteren Einzelheiten zur Ausgestaltung der virtuellen Aktien sowie ergänzende

Regelungen ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag und etwaigen weiteren Vereinbarungen mit

dem Vorstandsmitglied.

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August 17, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)