Bezugsrecht ausschließen zu können:


                            Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
                            ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen Bezugsrechtsausschlusses ist es, die 
                            Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein 
                            technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der 
                            Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche 
                            Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die 
              *             Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der 
                            Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Aktien, für die das 
                            Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, werden entweder auf dem Markt verkauft 
                            oder anderweitig im besten Interesse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat 
                            halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
                            gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen. 
                            Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                            Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer abhängigen Gesellschaft oder 
                            von einer unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehaltenen Gesellschaft ausgegeben wurden 
                            oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
              *             Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten 
                            zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. 
                            Wandlungspreises den Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits ausgegebenen 
                            oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz 
                            gewähren zu können. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem 
                            solchen Verwässerungsschutz auszustatten. 
                            Der Vorstand soll weiterhin gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt sein, bei 
                            einer Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung dieses Bezugsrecht mit Zustimmung 
                            des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren 
                            Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige 
                            Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu 
4.                          attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Da die Aktienmärkte volatil sein 
                            können, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses in 
                            verstärktem Maße oft davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. 
                            Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn 
                            die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei 
                            Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag 
                            erforderlich, um die Erfolgschancen der Emission für den gesamten Angebotszeitraum 
                            sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des 
                            Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) 
                            bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte 
                            besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei 
                            der Festlegung der Anleihekonditionen führt. Auch wird bei der Gewährung eines Bezugsrechts 
                            wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei 
                            Dritten erschwert bzw. wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei 
                            Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
                            kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was eine für die 
                            Gesellschaft ungünstigere Kapitalbeschaffung erforderlich machen kann. 
                            Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht 
                            wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Der Marktwert ist nach anerkannten 
                            finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner 
                            Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den 
                            Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines 
                            Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
                            nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht. 
              * 
                            Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten 
                            Wertverwässerung lassen sich auch dadurch erzielen, dass der Vorstand ein sogenanntes 
                            Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren gebeten, auf 
                            der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei zum 
                            Beispiel den für marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten 
                            zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden auf Grundlage der von den 
                            Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen, z.B. der 
                            Zinssatz, marktgerecht nach Angebot und Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der 
                            Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch ein solches 
                            Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte 
                            Verwässerung des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss eintritt. 
                            Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu 
                            annähernd gleichen Bedingungen durch einen Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. 
                            Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum 
                            Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 
                            3 Satz 4 Aktiengesetz gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die 
                            ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
                            entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                            dieser Ermächtigung. 
                            Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                            Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 
                            i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung 
                            diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
                            Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz in 
                            Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. Diese Anrechnung trägt 
                            dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung 
                            Rechnung. 
                            Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im 
                            Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Falle ist der Vorstand ermächtigt, mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert 
                            der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten 

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May 18, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)