Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ferner in eine im Interesse und auf Kosten der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ('D&O-Versicherung') einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Die Gesellschaft erstattet zudem den Aufsichtsratsmitgliedern ihre im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Auslagen sowie eine auf die Vergütung etwa anfallende Umsatzsteuer. Soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend der Empfehlung in D.12 DCGK die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wahrnehmen, werden ihnen die hierfür anfallenden Kosten ebenfalls von der Gesellschaft erstattet.

Die Struktur und die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird regelmäßig vom Aufsichtsrat überprüft. Hierbei kann auch ein externer Vergütungsexperte hinzugezogen werden, der von Zeit zu Zeit gewechselt wird; bislang wurde kein externer Vergütungsexperte im Hinblick auf das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats beigezogen.

Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wobei das jeweils bestehende Vergütungssystem bestätigt oder ein neuer Beschluss gefasst werden kann. Hierfür werden Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der gesetzlichen Kompetenzverteilung der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag unterbreiten. Die Entscheidung über das Vergütungssystem ist der Hauptversammlung zugewiesen.

Das vorstehend beschriebene System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022.


2.            Satzungsänderung: Neufassung von § 11 der Satzung der Gesellschaft 

§ 11 der Satzung der Gesellschaft wird insgesamt wie folgt neu gefasst: '§ 11 Vergütung des Aufsichtsrats; D&O-Versicherung


              Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
              Aufsichtsrat eine feste Vergütung von jeweils EUR 15.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für 
(1)           jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 20.000,00. Der stellvertretende Vorsitzende des 
              Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 17.500,00. 
              Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 750,00 für jede 
              Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen; dies gilt auch für Aufsichtsratssitzungen, die nicht 
(2)           als Präsenzsitzung, sondern in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer 
              Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten werden. 
              Die Vergütung wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt. Im Falle eines unterjährigen 
              Eintritts oder Ausscheidens in den oder aus dem Aufsichtsrat oder der Übernahme des Vorsitzes oder des 
(3)           stellvertretenden Vorsitzes wird die entsprechende Vergütung zeitanteilig, ebenfalls nach Ablauf des 
              Geschäftsjahres, gezahlt. 
              Eine auf die vorstehend genannte Vergütung etwa anfallende Umsatzsteuer wird den Aufsichtsratsmitgliedern 
(4)           von der Gesellschaft erstattet. 
              Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre im Zusammenhang mit der 
              Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Auslagen gegen Nachweis und in Übereinstimmung mit den jeweils 
              maßgeblichen Richtlinien der InTiCa Systems-Gruppe. Soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend 
(5)           den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und 
              Fortbildungsmaßnahmen wahrnehmen, werden ihnen die hierfür anfallenden Kosten ebenfalls von der 
              Gesellschaft erstattet. 
              Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse und auf Kosten der Gesellschaft von dieser 
(6)           in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen 
              werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.' 
3.            Anweisung an den Vorstand zur Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister 

Die Neufassung des § 11 der Satzung der Gesellschaft gemäß vorstehender Ziffer 2. ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Satzungsregelung. Der Vorstand wird daher angewiesen, die Satzungsänderung gemäß vorstehender Ziffer 2. dergestalt zur Eintragung in das Handelsregister des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts Passau anzumelden, dass sie nicht vor dem 1. Januar 2022 eingetragen und dadurch wirksam wird. IV. Weitere Angaben zur Einberufung


              Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
              Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß den Regelungen des Art. 2 des Gesetzes zur 
              Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 
              2020 (BGBl. I S. 569), namentlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
              Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
              COVID-19-Pandemie, dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, 
              Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 
              20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde, in seiner durch das Gesetz 
              zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter 
              Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und 
              Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geänderten Fassung ('COVID-19-Gesetz'), entschieden, 
              dass im Hinblick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie auch die diesjährige Hauptversammlung ohne 
              physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung ausschließlich 
              im Wege elektronischer Zuschaltung (keine elektronische Teilnahme) ('Teilnahme im Wege elektronischer 
              Zuschaltung') abgehalten wird und dass die Stimmrechtsausübung der Aktionäre nur über schriftliche oder 
              elektronische Briefwahl sowie Vollmachtserteilung, nicht hingegen über eine elektronische Teilnahme, 
1.            möglich ist. 
              Die Hauptversammlung findet damit nur unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern 
              des Vorstands, des Aufsichtsrats und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie des 
              Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Spitalhofstr. 94, 94032 
              Passau, statt. Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können nicht physisch, sondern nur im Wege 
              elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen. Die gesamte Hauptversammlung wird zu 
              diesem Zweck im Wege der Bild- und Tonübertragung über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet 
              übertragen und den Aktionären nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Möglichkeit zur 
              Stimmrechtsausübung sowie das Recht zur Stellung von Fragen und die Möglichkeit zum Widerspruch gegen 
              Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt. 
              Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
              Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen wesentlichen 
              Modifikationen beim Ablauf der Versammlung und bei der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir 
              unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, 
              insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet und zur 
              Ausübung des Stimmrechts, des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte. 
              Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
              Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
              4.287.000,00. Es ist eingeteilt in 4.287.000 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt in 
              der Hauptversammlung eine Stimme. 
2. 
              Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 64.430 eigene Aktien, aus denen 
              ihr gemäß § 71b AktG keine Rechte, insbesondere kein Stimmrecht, zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- 
              und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.222.570 
              Stück. 
              Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung 
              Die gesamte Hauptversammlung kann von den Aktionären, die sich rechtzeitig unter Nachweis ihrer 
              Berechtigung formgerecht angemeldet haben (dazu nachfolgend Ziffer IV.5.), oder von deren 

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June 07, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)