Beispiel 2:


Konzernumsatz (in Mio. EUR):                                      75,00 
EBIT (in Mio. EUR):                                               3,00 
EBIT-Marge (in % des Konzernumsatzes):                            4,00 
Fixe Grundvergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds (in EUR): 200.000,00 

Im Beispiel 2 erreicht die EBIT-Marge (4,00 %) den Schwellenwert (4,00 %). Der hiernach fällige Betrag der langfristig variablen Vergütung errechnet sich durch die Anwendung des Eingangs-Tantiemesatzes (20,00 %) auf die fixe Grundvergütung des Vorstandsmitglieds wie folgt: EUR 200.000,00 x 20,00 % = EUR 40.000,00


*             Erhöhung des Eingangs-Tantiemesatzes entsprechend höherer EBIT-Marge 

Mit jedem Zehntel-Prozentpunkt, um den die EBIT-Marge (kaufmännisch gerundet auf zwei Nachkommastellen) den Schwellenwert (4,00 %) übersteigt, erhöht sich der Eingangs-Tantiemesatz jeweils um ein Zehntel-Prozentpunkt, multipliziert mit dem Faktor 10.

Beispiel 3:


Konzernumsatz (in Mio. EUR):                                      75,00 
EBIT (in Mio. EUR):                                               4,85 
EBIT-Marge (in % des Konzernumsatzes):                            6,50 (kaufmännisch gerundet) 
Fixe Grundvergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds (in EUR): 200.000,00 

Im vorstehenden Beispiel 3 übersteigt die EBIT-Marge (6,50 %) den Schwellenwert (4,00 %). Der Tantiemesatz erhöht sich demnach (ausgehend von dem Eingangs-Tantiemesatz von 20,00 %) wie folgt: 20,00 % + [(6,50 % - 4,00 %) x 10] = 45,00 %

Der hiernach fällige Betrag der langfristig variablen Vergütung des Vorstandsmitglieds errechnet sich durch die Anwendung des erhöhten Tantiemesatzes (45,00 %) auf die fixe Grundvergütung wie folgt: EUR 200.000,00 x 45,00 % = EUR 90.000,00

Allerdings ist der Auszahlungsbetrag der langfristig variablen Vergütung auf den Betrag der jährlichen fixen Grundvergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds begrenzt (Cap). Ein erhöhter Tantiemesatz aufgrund einer höheren EBIT-Marge führt nicht dazu, dass der Auszahlungsbetrag den Betrag der jährlichen fixen Grundvergütung übersteigt. Auf Basis der vorstehend dargestellten Methodik greift der beschriebene Cap bei einer EBIT-Marge von mehr als 12,00 % (und einem entsprechend erhöhten Tantiemesatz von mehr als 100 %) ein: 20,00 % + [(12,00 % - 4,00 %) x 10] = 100,00 %

Auch bei einem erhöhten Tantiemesatz von mehr als 100,00 % (aufgrund einer EBIT-Marge von mehr als 12,00 %) ist der Auszahlungsbetrag der langfristig variablen Vergütung in dem vorstehenden Beispiel 3 auf den Betrag von EUR 200.000,00 begrenzt.

Im Falle eines unterjährigen Ausscheidens aus dem Vorstand wird die langfristig variable Vergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds für das Jahr des Ausscheidens zeitanteilig berechnet.


(iv)           Auszahlung 

Die sich für das jeweilige Geschäftsjahr ergebende langfristig variable Vergütung wird in drei unterschiedlich hohen Tranchen wie folgt an die Mitglieder des Vorstands in bar ausgezahlt:


              Ein Anteil von 50 % der sich nach Maßgabe der vorstehenden Methodik ergebenden langfristig variablen 
*             Vergütung wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den 
              Aufsichtsrat für das betreffende Geschäftsjahr (Referenzjahr) ausgezahlt. 
              Ein Anteil von 30 % der sich für das betreffende Geschäftsjahr (Referenzjahr) ergebenden langfristig 
              variablen Vergütung wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
*             durch den Aufsichtsrat für das darauffolgende Geschäftsjahr ausgezahlt, wenn sich in diesem Geschäftsjahr 
              die EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns gegenüber dem Referenzjahr nicht um mehr als 25 % 
              verschlechtert hat. 
              Ein Anteil von 20 % der sich für das betreffende Geschäftsjahr (Referenzjahr) ergebenden langfristig 
              variablen Vergütung wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
*             durch den Aufsichtsrat für das übernächste Geschäftsjahr ausgezahlt, wenn sich in diesem Geschäftsjahr 
              die EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns gegenüber dem Referenzjahr nicht um mehr als 25 % 
              verschlechtert hat. 

Beispiel:

Für das Referenzjahr (Jahr 1) ergibt sich für das betreffende Vorstandsmitglied ein Betrag der langfristig variablen Vergütung von EUR 100.000,00. Der Betrag wird wie folgt ausgezahlt:


              Ein Betrag von EUR 50.000,00 wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des 
*             Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat für das Referenzjahr ausgezahlt. 
              Ein Betrag von EUR 30.000,00 wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des 
              Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat für das darauffolgende Geschäftsjahr (Jahr 2) ausgezahlt, wenn 
*             sich im Jahr 2 die EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns gegenüber dem Referenzjahr nicht um mehr als 25 
              % verschlechtert hat. 
              Ein Betrag von EUR 20.000,00 wird kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des 
*             Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat für das übernächste Geschäftsjahr (Jahr 3) ausgezahlt, wenn 
              sich im Jahr 3 die EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns gegenüber dem Referenzjahr nicht um mehr als 25 
              % verschlechtert hat. 

Bei unterjährigem Ausscheiden wird die langfristig variable Vergütung wie folgt ausgezahlt:


              Langfristig variable Vergütungsbeträge für Geschäftsjahre (jeweiliges Referenzjahr), die bereits vor dem 
              Jahr des Ausscheidens abgelaufen sind, werden kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und 
*             des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat für das Jahr des Ausscheidens vollständig ausgezahlt, wenn 
              sich im Jahr des Ausscheidens die EBIT-Marge des InTiCa Systems-Konzerns gegenüber dem jeweiligen 
              Referenzjahr nicht um mehr als 25 % verschlechtert hat. 
              Die zeitanteilig zu ermittelnde, langfristig variable Vergütung für das Jahr des Ausscheidens wird 
              kurzfristig nach der Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat 
*             für das Jahr des Ausscheidens vollständig ausgezahlt, wenn sich im Jahr des Ausscheidens die EBIT-Marge 
              des InTiCa Systems-Konzerns gegenüber dem dem Ausscheiden vorangegangenen Geschäftsjahr nicht um mehr als 
              25 % verschlechtert hat. 

Für den Fall der Abberufung oder Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund gelten abweichende Regelung (unten, V.1.).


V.            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 

Die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands der InTiCa Systems AG werden jeweils für die Dauer ihrer Bestellung geschlossen. Sie enden jeweils mit Ablauf des entsprechenden Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens jedoch mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters des betreffenden Vorstandsmitglieds.


1.            Vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrags 

Die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands können aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstands vor dem Ende des Anstellungsvertrages als Mitglied des Vorstands gemäß § 84 Abs. 3 AktG abberufen wird, ohne dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages vorliegt, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine entsprechend zeitanteilige Gewährung der fixen Grundvergütung, der Nebenleistungen und des Zuschusses zur Altersversorgung bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages sowie der Fortzahlung der Bezüge bei unverschuldeter Dienstunfähigkeit nach Maßgabe der allgemeinen Regeln. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds gilt zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrags unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zum Monatsende, soweit nicht der Anstellungsvertrag ohnehin eine kürzere Laufzeit vorsieht. In diesem Fall gilt die Kündigung zum Ende der vertraglichen Laufzeit.

Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des vorherigen vollen Geschäftsjahrs und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.

Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Insbesondere wird für das Jahr der Vertragsbeendigung keine kurzfristig oder langfristig variable Vergütung gewährt; etwaige noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbeträge aus vorangegangenen Geschäftsjahren werden nicht ausgezahlt, sondern verfallen ersatzlos.


2.            Unverschuldete Dienstunfähigkeit 

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June 07, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)