Frau Ursula Radeke-Pietsch verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und 
6.                          Abschlussprüfung. 
                            Herrn Derek Zissman, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, ehemaliger 
                            Wirtschaftsprüfer bei KPMG UK, London, Vereinigtes Königreich, non executive Director 
                            (nicht geschäftsführender Direktor) und Chairman of the Audit Committee (Vorsitzender des 
              c)            Prüfungsausschusses) der 600 Group PLC, Heckmondwike, Vereinigtes Königreich 
                            Herr Derek Zissman verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und 
                            Abschlussprüfung. 
                            Frau Susanne Schröter-Crossan, wohnhaft in Krefeld, Chief Financial Officer 
                            (Finanzvorstand) der LEG Immobilien SE, Düsseldorf, Deutschland 
              d) 
                            Frau Susanne Schröter-Crossan verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
                            und Abschlussprüfung. 
              e)            Herrn Stefan Smalla, wohnhaft in Grünwald, Chief Executive Officer (Vorstandsvorsitzender) 
                            der Westwing Group AG, München, Deutschland 

Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 bis zur

Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das

Geschäftsjahr 2022 beschließt (vgl. § 8 Abs. 2 der Satzung).

Die Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses und die entsprechenden Wahlvorschläge des

Aufsichtsrates zu diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine

Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat

erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für

seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt.

Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im

Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere

Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten nach § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes

(nachfolgend 'AktG') und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

enthalten, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und eine entsprechende Änderung der

Satzung

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft in § 2 Abs. 1 der Satzung lautet wie folgt:

'(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung von Kochrezepten, der Einkauf, die Entwicklung,

Herstellung, Vermarktung und der Handel mit / der Vertrieb von Produkten im Nahrungsmittelbereich sowie

dazugehörigen Non-Food Produkten, insbesondere auch über das Internet und im Wege des e-Commerce, sowie

Betrieb von Online- und Offline-Angeboten im Zusammenhang mit Kochen, Essen, Ernährung, Rezeptideen und

der Lieferung entsprechender Produkte sowie die Entwicklung und Erbringung von damit zusammenhängenden

(digitalen) Dienstleistungen und Logistikdienstleistungen, insbesondere auch der Vertrieb von Rezepten

mitsamt Zutaten und deren Lieferung nach Hause.' 7.

Als wachstumsorientiertes Unternehmen ist die HelloFresh SE ständig bestrebt, kontinuierlich ihr

Geschäft weiter zu entwickeln. Dementsprechend soll der Unternehmensgegenstand weiter gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und Entwicklung von Produkten, insbesondere im

Nahrungsmittelbereich, die Gegenstand von Handelsgeschäften und Dienstleistungen sein können, der

Vertrieb dieser Produkte über sämtliche Vertriebsformen, insbesondere auch unter Nutzung neuer Medien

sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Handel und Logistik einschließlich handelsbezogener digitaler

Geschäftsmodelle.'

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Durch das am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der zweiten

Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') wurde ein neuer § 120a AktG eingeführt. Dieser sieht vor, dass die

Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat nach Maßgabe

des ebenfalls neu eingeführten § 87a AktG beschlossenen und der Hauptversammlung vorgelegten

Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems

beschließt, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmaligen Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und

der Hauptversammlung haben bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen, die auf

den 31. Dezember 2020 folgt.

Der Aufsichtsrat schlägt daher - gestützt auf die Empfehlung seines Vergütungsausschusses - vor, das

nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 27. Mai 2021 beschlossene Vergütungssystem

für die Vorstandsmitglieder zu billigen.


                            Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der HelloFresh SE 
                            Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag 
                            zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der HelloFresh SE 
                            (nachfolgend auch die 'Gesellschaft'). Durch die Ausgestaltung der Vergütung als 
                            Festvergütung einerseits sowie als kurzfristig variable Vergütung in Form von Restricted 
                            Stock Units ('RSUs') und langfristig variable Vergütung in Form von virtuellen Optionen (' 
                            Virtuelle Optionen') andererseits, schafft das Vergütungssystem einen Anreiz für eine 
                            ergebnisorientierte und nachhaltige Unternehmensführung. Die Vergütung der Mitglieder des 
                            Vorstands orientiert sich an der Leistung des Gesamtvorstands, dem Beitrag der einzelnen 
                            Vorstandsmitglieder zur Förderung der Unternehmensziele und dem Geschäftserfolg der 
                            HelloFresh SE. Zudem hängt die Höhe der kurzfristig und langfristig variablen Vergütung der 
                            Vorstandsmitglieder vom Aktienkurs der HelloFresh SE ab und verknüpft hierdurch die 
                            Interessen der Vorstandsmitglieder mit denen der Aktionäre. Die Integration von nicht 
              A.            finanziellen Zielen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ('ESG') als 
                            Bestandteile der Vergütungsstruktur incentiviert zudem ein nachhaltiges und 
                            zukunftsorientiertes Handeln und strebt zugleich eine Wertschaffung für die Kunden, 
                            Mitarbeiter und Aktionäre sowie die Umwelt im Ganzen an. 
                            Die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands sowie die Struktur 
                            und Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientieren sich insbesondere an 
                            folgenden Grundsätzen: 
 
                            Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Mitgliedern des Vorstands innerhalb dieser 
                            regulatorischen Rahmenbedingungen und unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze für die 
                            Gestaltung des Vergütungssystems ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges 
                            Vergütungspaket anzubieten. 
                            Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems; Umgang mit 
                            Interessenkonflikten 
                            Das Vergütungssystem für den Vorstand der HelloFresh SE wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 
                            AktG, ebenso wie die Vorstandsvergütung gemäß § 87 Abs. 1 AktG, vom Aufsichtsrat 
                            festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat vom Vergütungsausschuss unterstützt. Der 
                            Vergütungsausschuss entwickelt, basierend auf den unter obenstehendem Abschnitt A. 
                            dargestellten Grundsätzen, den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des DCGK in 
                            seiner jeweils gültigen Fassung, ein System für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands 

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