(a) Zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der a. Gesellschaft oder von einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die (b) Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde, um Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder ihrer Tochtergesellschaften neue (c) Aktien bis zu einem Gesamtvolumen von EUR 1.500.000,00 als Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten, soweit der Anteil am Grundkapital der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt zehn vom Hundert des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Beschlusses dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien jeweils den Börsenpreis der entsprechenden Aktiengattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals sind gegebenenfalls diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund (d) anderweitiger unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind. Dies betrifft insbesondere die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, ferner Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben bzw. auszugeben sind, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden, oder bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen (e) Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Beteiligungsgesellschaften.
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand ist ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. Juli 2026 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 45.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen 6. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen; mangels anderweitiger Bestimmungen im Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des Genehmigten Kapitals 2021 entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Stückaktien. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmten Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: (a) Zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einem in- oder ausländischen (b) Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und '(5) des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde, b. um Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder ihrer Tochtergesellschaften neue Aktien bis zu einem (c) Gesamtvolumen von EUR 1.500.000,00 als Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten, soweit der Anteil am Grundkapital der neuen
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May 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)