(a)           Zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
                                          soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- 
                                          und/oder Optionsrechten und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit 
                                          Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der 
              a.                          Gesellschaft oder von einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die 
                            (b)           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des 
                                          Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem 
                                          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
                                          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde, 
                                          um Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder ihrer Tochtergesellschaften neue 
                            (c)           Aktien bis zu einem Gesamtvolumen von EUR 1.500.000,00 als Belegschaftsaktien 
                                          zum Bezug anzubieten, 
                                          soweit der Anteil am Grundkapital der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
                                          ausgeschlossen wird, insgesamt zehn vom Hundert des vorhandenen Grundkapitals 
                                          nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Beschlusses dieser 
                                          Ermächtigung noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
                                          Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen 
                                          Aktien jeweils den Börsenpreis der entsprechenden Aktiengattung nicht 
                                          wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf zehn vom Hundert des 
                                          Grundkapitals sind gegebenenfalls diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund 
                            (d)           anderweitiger unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
                                          Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind. Dies 
                                          betrifft insbesondere die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund einer 
                                          Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71, 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG erfolgt, ferner Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
                                          Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben bzw. auszugeben sind, wenn die 
                                          Schuldverschreibungen aufgrund einer Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 
                                          Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden, oder 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs 
                                          von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                            (e)           Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
                                          Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
                                          ihre Beteiligungsgesellschaften. 

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:


                                                        Der Vorstand ist ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des 
                                                        Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. Juli 
                                                        2026 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien 
                                                        um bis zu insgesamt EUR 45.000.000,00 gegen Bar- und/oder 
                                                        Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen 
                                                        Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als 
                                                        Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue 
                                                        Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen 
6.                                                      Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns 
                                                        und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder 
                                                        nachgehen; mangels anderweitiger Bestimmungen im 
                                                        Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen 
                                                        Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
                                                        Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
                                                        Durchführung von Kapitalerhöhungen, insbesondere den Inhalt der 
                                                        Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
                                                        einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
                                                        Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
                                                        ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger 
                                                        oder teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des 
                                                        Genehmigten Kapitals 2021 entsprechend anzupassen, insbesondere 
                                                        in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der 
                                                        bestehenden Stückaktien. 
                                                        Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 ist den 
                                                        Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
                                                        gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
                                                        werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem 
                                                        durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmten 
                                                        Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der 
                                                        Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
                                                        Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist aber 
                                                        ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
                                                        der Aktionäre auszuschließen: 
                                                        (a)           Zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
                                                                      soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
                                                                      Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
                                                                      und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit 
                                                                      Wandlungspflichten ausgestatteten 
                                                                      Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
                                                                      oder von einem in- oder ausländischen 
                                                        (b)           Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar 
                                                                      oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und 
                                          '(5)                        des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden 
                                                                      oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
                                                                      gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
                                                                      Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach 
                                                                      Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde, 
              b. 
                                                                      um Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder ihrer 
                                                                      Tochtergesellschaften neue Aktien bis zu einem 
                                                        (c)           Gesamtvolumen von EUR 1.500.000,00 als 
                                                                      Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten, 
                                                                      soweit der Anteil am Grundkapital der neuen 

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May 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)