verfügbaren Vergütungssystems inhaltlich und in der Höhe unverändert in die Satzung überführt und § 12

der Satzung entsprechend neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 12 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:


              '§ 12 Auslagenersatz, Vergütung 
                            Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von EUR 5.000,00 
                            ('Grundvergütung') für jeden angefangenen Monat der Amtsausübung ('Abrechnungsmonat'). 
              12.1          Beginn und Ende jedes Abrechnungsmonats bestimmen sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. 
                            Der Anspruch auf Grundvergütung entsteht mit dem Ende des Abrechnungsmonats. 
                            Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für die Teilnahme an einer satzungsgemäß 
                            einberufenen Sitzung des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses ('Sitzung') eine Vergütung 
                            von EUR 1.000,00 ('Sitzungsentgelt'). Die fernmündliche Teilnahme an der Sitzung sowie die 
                            schriftliche Stimmabgabe gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung steht der Teilnahme an der 
              12.2          Sitzung gleich. Mehrere Sitzungen desselben Gremiums an einem Tag werden als eine Sitzung 
                            vergütet. Der Anspruch auf Sitzungsentgelt entsteht mit der Unterzeichnung der 
                            Niederschrift durch den Vorsitzenden oder den Ausschussvorsitzenden. Die 
                            Anspruchsvoraussetzungen können nur durch die Niederschrift der Sitzung nach § 107 Abs. 2 
                            des Aktiengesetzes bewiesen werden. 
                            Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Stimmabgabe im Rahmen einer nach § 9 
                            Absatz 4 der Satzung im Einzelfall durch den Vorsitzenden angeordneten schriftlichen, 
                            telegraphischen, telefonischen, fernschriftlichen oder mit Hilfe sonstiger Mittel der 
                            Telekommunikation oder Datenübertragung durchgeführten Beschlussfassung außerhalb einer 
                            Sitzung ('Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung') eine Vergütung von EUR 1.000,00 
              12.3          ('Beschlussentgelt'). Finden an demselben Tag mehrere Beschlussfassungen außerhalb von 
                            Sitzungen statt, so entsteht ein Anspruch auf Beschlussentgelt nur einmal. Der Anspruch auf 
                            Beschlussentgelt entsteht mit der Unterzeichnung der Niederschrift über die 
                            Beschlussfassung durch den Vorsitzenden oder den Ausschussvorsitzenden. Die 
                            Anspruchsvoraussetzungen können nur durch die Niederschrift über die Beschlussfassung 
                            bewiesen werden. 
                            Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält einen Zuschlag in Höhe von 100 %, der 
              12.4          stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats einen Zuschlag in Höhe von 50 % auf alle in 
                            Absatz 1 bis 3 bestimmten Vergütungen. 
                            Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts 
                            entstehenden Auslagen sowie etwaige auf Vergütung und Auslagenersatz entfallende 
              12.5          Umsatzsteuer. Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht, sobald das 
                            Aufsichtsratsmitglied die Auslagen selbst geleistet hat. 
TOP 7                       Alle Zahlungsansprüche sind fällig 21 Tage nach Zugang einer den Anforderungen an eine 
                            ordnungsgemäße Rechnungstellung genügenden Rechnung bei der Gesellschaft. Soweit ein 
              12.6          Auslagenersatz geltend gemacht wird, müssen der Rechnung Belege für die Auslagen in Kopie 
                            beigefügt sein. Vor Fälligkeit ist die Gesellschaft berechtigt, Vorschüsse zu bezahlen. 
              12.7          Die Gesellschaft hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung 
                            abzuschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 

Die vorstehende Regelung ersetzt mit Wirksamwerden der Satzungsänderung die derzeitige

Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und ist erstmals für

das am 01. Januar 2021 begonnene Geschäftsjahr anwendbar.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in § 12 der Satzung nach Maßgabe vorstehender

Satzungsbestimmung und wie nachstehend hinsichtlich des dieser zugrundeliegenden Vergütungssystems

beschrieben festgesetzt.


              Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gigaset AG 

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder

Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des

Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung der durch die Ausübung des Amts

entstehenden Auslagen sowie einer etwaigen auf Vergütung und Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer

jeweils eine feste monatliche Vergütung. Außerdem erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für die

Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses ein Sitzungsentgelt und für die

Stimmabgabe im Rahmen einer Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ein Beschlussentgelt. Eine variable

Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Damit wird

der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen

Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten

Rechnung getragen.

Die jeweilige Höhe der Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der

Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden

und des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden durch einen entsprechenden Zuschlag angemessen

berücksichtigt. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss wird ein gesondertes Sitzungsentgelt gezahlt.

Ein höherer zeitlicher Aufwand für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats wird bei der Vergütung

mit Rücksicht auf die Situation der Gesellschaft noch nicht gesondert berücksichtigt. Bis auf diese

Abweichung entspricht die Vergütungsstruktur den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Vergütung ist jeweils monatlich fällig und nach entsprechender Rechnungsstellung zu zahlen.

Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig

überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder

sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der

besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, und die sich grundlegend

von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter

vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat

einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw. dem Vergütungssystem sehen, werden sie der Hauptversammlung

einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten; jedenfalls wird der Hauptversammlung spätestens

alle vier Jahre ein Beschlussvorschlag über die Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden

Vergütungssystems unterbreitet.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde bei der Gigaset AG bislang durch Beschluss der

Hauptversammlung festgelegt und soll künftig in § 12 der Satzung festgelegt werden. Der vorstehende

Vorschlag beruht auf den Beschlussfassungen der Hauptversammlung über die Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder vom 17. August 2017 und 19. Dezember 2013. Die damaligen Beschlussfassungen

wurden, ebenso wie der diesjährige Beschlussvorschlag zur Regelung der Vergütung des Aufsichtsrats in §

12 der Satzung, von Vorstand und Aufsichtsrat eingehend beraten.

Die für die Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim

Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems beachtet.

Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen in § 7.2, § 9.6 und § 14

8.1 Änderung der Satzung in § 7.2 (Zusammensetzung, Amtsdauer)

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April 29, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)