Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus drei Vergütungskomponenten: Grundvergütung, Nebenleistungen (Sachbezüge) sowie einem Altersvorsorgebetrag.


              Grundvergütung: Die Grundvergütung wird in zwölf gleichen Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher 
*             Abzüge nachträglich zum Monatsende ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des 
              Vorstandsmitglieds wird die Grundvergütung anteilig (pro rata temporis) gewährt. 
              Nebenleistungen: Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen enthalten im Wesentlichen übliche 
              Zusatzleistungen wie Beiträge zu Versicherungen (z. B. Gruppenunfallversicherung sowie Zuschuss zur 
              privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der sozialrechtlichen Vorschriften) und die 
*             Stellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann. Nicht unter die Nebenleistungen fallen 
              der Aufwendungsersatz, auf den die Vorstandsmitglieder von Gesetzes wegen einen Anspruch haben, sowie die 
              Einbeziehung in eine D&O-Versicherung, wobei das Vorstandsmitglied den aktienrechtlich vorgegebenen 
              Selbstbehalt zu tragen hat. 
              Altersvorsorgebetrag: Die Gerresheimer AG gewährt jedem Vorstandsmitglied jährlich einen Betrag in Höhe 
              von 30% der jeweils geltenden Grundvergütung (brutto) zum Aufbau einer Altersversorgung. Bei einem 
*             unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird dieser Betrag anteilig (pro rata temporis) 
              gewährt. Das Vorstandsmitglied kann diesen Betrag im Wege der Entgeltumwandlung in eine Anwartschaft auf 
              eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage umwandeln. Ein Überbrückungsgeld oder 
              sonstige Formen von Vorruhestandsregelungen sieht das Vergütungssystem nicht vor. 

Die Mindestvergütung im Rahmen des neuen Vergütungssystems entspricht der Summe von Grundvergütung, Nebenleistungen und Altersvorsorgebetrag. VII. Erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten

Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus zwei Vergütungsbestandteilen: kurzfristige, einjährige Vergütung (STI) und langfristige, mehrjährige Vergütung (LTI).


              Kurzfristige, einjährige variable Vergütung (STI): Der Zielbetrag für den STI, den das Vorstandsmitglied 
              erhält, wenn es die STI-Jahresziele zu genau 100% erreicht, beträgt 50% der Grundvergütung. Der 
              Auszahlungsbetrag für den STI ist auf maximal 84% der Grundvergütung begrenzt (Obergrenze). Bei einem 
              unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird der STI anteilig (pro rata temporis) 
              gewährt. 
              Der STI wird für jedes Geschäftsjahr berechnet und hängt zunächst von der Erreichung folgender 
              finanzieller (operativer) Ziele ab (in Klammern die relative Gewichtung der finanziellen STI-Ziele): 
              -             EBITDA (65%) 
              -             Umsatz (20%) 
              -             Net Working Capital = 12-Monats-Durchschnitt des Net Working Capital in % vom Umsatz (15%) 
                            ("NWC-Ziel") 

Der Aufsichtsrat legt jährlich vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres die Ziele für die finanziellen

STI-Komponenten nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Dabei wird der Aufsichtsrat auf die Festsetzung

angemessener und anspruchsvoller Zielwerte achten, die ambitioniert sind, aber für den Vorstand

erreichbar bleiben und damit ihre Anreizfunktion nicht verfehlen. Grundsätzlich wird sich der

Aufsichtsrat bei der Zielvorgabe an den Budgetwerten orientieren.

Zugleich legt der Aufsichtsrat jährlich vorab nicht-finanzielle (strategische) ESG-Ziele fest und

ermittelt nach Ablauf des Geschäftsjahres den erreichten ESG-Faktor. Die angestrebte, konsistente

Anwendung der ESG-Ziele soll eine nachhaltige Anreizwirkung garantieren. Der ESG-Faktor kann zwischen 0,8

und 1,2 liegen. Der aus der finanziellen Komponente errechnete "vorläufige Auszahlungsbetrag", der

höchstens 70% der Grundvergütung betragen kann, wird mit dem ESG-Faktor multipliziert. Daraus ergibt sich

der finale Auszahlungsbetrag für den STI. Der finale Auszahlungsbetrag kann bei maximal 84% der

Grundvergütung liegen (70% x 1,2).

Die Funktionsweise des STI stellt sich graphisch wie folgt dar:

Im Einzelnen gilt für die Zielvorgaben das Folgende:


                            Wenn das EBITDA-Ziel zu 90% erreicht wird, beträgt der vorläufige Auszahlungsbetrag für 
                            diese Zielkomponente 15% der Grundvergütung. Wenn das EBITDA-Ziel zu 100% erreicht wird, 
                            beträgt der vorläufige Auszahlungsbetrag für diese Zielkomponente 32,5% der Grundvergütung. 
                            Wenn das EBITDA-Ziel zu 105% erreicht wird, beträgt der vorläufige Auszahlungsbetrag für 
              -             diese Zielkomponente 42,5% der Grundvergütung. Zwischen den Werten wird linear 
                            interpoliert. Falls das EBITDA-Ziel zu weniger als 90% erreicht wird, liegt der vorläufige 
                            Auszahlungsbetrag für diese Zielkomponente bei Null, bei Über-Performance über 105% des 
                            EBITDA-Ziels gibt es keine weitere Steigerung des vorläufigen Auszahlungsbetrags. 
                            Wenn das Umsatz-Ziel zu 95% erreicht wird, beträgt der vorläufige Auszahlungsbetrag für 
                            diese Zielkomponente 5% der Grundvergütung. Wenn das Umsatz-Ziel zu 100% erreicht wird, 
                            beträgt der vorläufige Auszahlungsbetrag für diese Zielkomponente 10% der Grundvergütung. 
                            Wenn das Umsatz-Ziel zu 105% erreicht wird, beträgt der vorläufige Auszahlungsbetrag für 
              -             diese Zielkomponente 15% der Grundvergütung. Zwischen den Werten wird linear interpoliert. 
                            Falls das Umsatz-Ziel zu weniger als 95% erreicht wird, liegt der vorläufige 
*                           Auszahlungsbetrag für diese Zielkomponente bei Null, bei Über-Performance über 105% des 
                            Umsatz-Ziels gibt es keine weitere Steigerung des vorläufigen Auszahlungsbetrags. 
                            Wenn das NWC-Ziel zu 95% erreicht wird, beträgt der vorläufige Auszahlungsbetrag für diese 
                            Zielkomponente 2,5% der Grundvergütung. Wenn das NWC-Ziel zu 100% erreicht wird, beträgt 
                            der vorläufige Auszahlungsbetrag für diese Zielkomponente 7,5% der Grundvergütung. Wenn das 
              -             NWC-Ziel zu 105% erreicht wird, beträgt der vorläufige Auszahlungsbetrag für diese 
                            Zielkomponente 12,5% der Grundvergütung. Zwischen den Werten wird linear interpoliert. 
                            Falls das NWC-Ziel zu weniger als 95% erreicht wird, liegt der vorläufige Auszahlungsbetrag 
                            für diese Zielkomponente bei Null, bei Über-Performance über 105% des Umsatz-Ziels gibt es 
                            keine weitere Steigerung des vorläufigen Auszahlungsbetrags. 

Bei der Ermittlung der Zielkomponenten EBITDA, Umsatz und NWC wird sich der Aufsichtsrat an den

Definitionen und Ergebnissen der Konzernrechnungslegung orientieren und damit für ein hohes Maß an

Transparenz und Verlässlichkeit sorgen. Der Aufsichtsrat ermittelt nach dem Ende des Geschäftsjahrs auf

der Basis der Ist-Werte, die sich aus dem testierten Konzernabschluss ergeben, ob die finanziellen

STI-Ziele erreicht, übertroffen oder verfehlt wurden. Werden die finanziellen STI-Ziele nicht vollständig

erreicht, kann der STI auch unter dem STI-Zielbetrag liegen oder vollständig entfallen.

ESG-Ziele:

Die Gerresheimer AG hat sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung als weltweit agierendes Unternehmen

auch dem Umweltschutz und dem Engagement im sozialen und gesellschaftlichen Bereich verschrieben. Um den

Vorstandsmitgliedern auch in diesen Bereichen Anreize zur Erreichung herausragender Leistungen zu

schaffen, wird der Aufsichtsrat neben den finanziellen STI-Zielen zur Bemessung des STI jedes Jahr auch

drei nicht-finanzielle Leistungsziele festlegen (ESG-Ziele). In aller Regel werden die ESG-Ziele aus den

Bereichen Environment (Umweltschutz), Social (soziale Komponenten) und Governance (nachhaltige

Unternehmenssteuerung) kommen.

Der Aufsichtsrat wird die ESG-Ziele nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit der Jahresplanung

des Vorstands so festsetzen, dass sie möglichst quantifizierbar und damit objektiv messbar sind. Er

behält sich indes vor, auch eine gewisse Ermessenskomponente bei der Zielfeststellung vorzusehen, falls

eine objektive Messung nicht sinnvoll zu erreichen ist. Ein etwaiges Ermessen wird der Aufsichtsrat

pflichtgemäß ausüben. In diesem Fall wird das Ergebnis mithilfe einer 5er-Skala (von 0,8 bis 1,2)

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April 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)