beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Auf den in der Anlage zu dieser Tagesordnung abgedruckten Bericht des Vorstands an die

Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9

(genehmigtes Kapital II) wird hingewiesen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            Es wird ein neues genehmigtes Kapital von bis zu EUR 3.140.000 mit der Möglichkeit zum 
                            Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen (genehmigtes Kapital II). Hierzu wird 
                            § 4 Absatz 5 der Satzung wie folgt neugefasst: 
                            "Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Juni 2023 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
                            gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.140.000 zu erhöhen 
                            (genehmigtes Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
                            Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
                            mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
                            Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft 
                            zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
9.                          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
                            a)            um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen 
                                          Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
                                          endgültigen Festsetzung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht 
                                          wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                                          unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
                                          ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende Anteil am Grundkapital 10% des zum 
                                          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag 
              (1)                         geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung 
                                          bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Die Höchstgrenze von 10% des 
                            b)            Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
                                          auf diejenigen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit 
                                          dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
                                          direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                                          ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls vermindert sie 
                                          sich um Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
                                          oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, 
                                          sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                                          unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 
                                          Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 

Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen

Bareinlagen insgesamt ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals

von EUR 3.140.000 (entsprechend 10% des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. Auf

diese Höchstgrenze von 10% sind die neuen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit

dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts

ausgegeben werden oder auf die sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten

oder -pflichten beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen

Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und

der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen."

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend dem

(2) Umfang jeder Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital und nach Ablauf der

Ermächtigungsfrist anzupassen.

ANLAGEN ZUR TAGESORDNUNG UND BERICHTE DES VORSTANDS

Anlage zu TOP 6: Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gerresheimer AG

Die Gerresheimer AG verfolgt das Ziel, als führender Partner der Pharma- und Healthcare-Industrie mit ihren Spezialprodukten aus Glas und Kunststoff zu Gesundheit und Wohlbefinden maßgeblich beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels hat der Vorstand den Strategieprozess "formula G" aufgesetzt, mit dem die Basis für gesundes Wachstum, Profitabilität und Nachhaltigkeit der Gerresheimer-Gruppe gelegt worden ist. Die Erreichung der ambitionierten Wachstumsziele erfordert den Einsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, allen voran die strategische und engagierte Leitung des Vorstands. Der Aufsichtsrat der Gerresheimer AG unterstützt den Strategieprozess des Vorstands. Er hat daher ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen, das noch stärker als bisher diese Geschäftsstrategie der Gerresheimer-Gruppe und zugleich die langfristige Entwicklung der Gerresheimer AG fördern soll. Neben dem Beitrag, den das Vergütungssystem zur Förderung der Geschäftsstrategie leisten soll, setzt es die seit 2020 geltenden neuen gesetzlichen Vorgaben und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") um. I. Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gerresheimer AG

Das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ("Vergütungssystem") der Gerresheimer AG ist darauf angelegt, einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gerresheimer AG und ihrer verbundenen Unternehmen ("Gerresheimer-Gruppe") zu leisten. Das geschieht vor allem durch eine Vereinfachung und klare Anreizstruktur der Vorstandsvergütung. Durch das neue Vergütungssystem, namentlich durch die nunmehr stärkere Orientierung der Performanceanforderungen an den Wachstumszielen der Gerresheimer-Gruppe, die Einführung von Zielen für die Bereiche Environment, Social und Governance ("ESG-Ziele") in der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) sowie die klare Wachstums-, Ergebnis- und Aktienkursorientierung der langfristigen variablen Vergütung (LTI), sollen externe und interne Fehlanreize vermieden werden. Es soll insbesondere vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen.

Im Rahmen des STI werden mit drei eindeutig messbaren Zielen (EBITDA, Umsatz und Net Working Capital) diejenigen Erfolgsparameter aufgegriffen, die Kernbestandteile des Performance- und Strategie-Programms sind. Die langfristige Entwicklung der Gerresheimer AG sowie die gesellschaftliche Verantwortung der Gerresheimer-Gruppe werden durch die Einführung eines vergütungsrelevanten ESG-Faktors gefördert. Im Rahmen des LTI werden die bislang nebeneinanderstehenden mehrjährigen Programme (langfristige variable Barvergütung und virtuelles Aktienoptionsprogramm) in einer variablen Vergütungskomponente, die Performance-Ziele und die Entwicklung der Aktienrendite berücksichtigt, verknüpft. In dieser Vergütungskomponente (LTI) rückt durch den Multiplikator-Faktor Total Shareholder Return ("TSR-Multiplikator") die Entwicklung des Aktienkurses der Gerresheimer AG neben den Performance Zielen des organischen Umsatzwachstums und der Ergebnisfokussierung (Adjusted EPS) stärker und transparent in den Vordergrund.

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April 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)