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Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten

Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen

Die Fraport AG verfügt derzeit nicht über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder

Optionsschuldverschreibungen und ein bedingtes Kapital. Um die Finanzierungsmöglichkeit der Gesellschaft

zusätzlich zu dem zu beschließenden Genehmigten Kapital II unter Tagesordnungspunkt 6 zu erweitern, soll

eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen mit einem

bedingten Kapital (Bedingtes Kapital) beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:


              a)            Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
                            Allgemeines 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2026 auf den 
                            Inhaber und/oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine 
                            Kombination dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam die Schuldverschreibungen) im 
                            Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu 
                            begeben und den Inhabern beziehungsweise Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungs- 
                            beziehungsweise Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. Optionspflicht) auf bis zu 
                            12.020.931 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
                            Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 120.209.310,00 nach näherer Maßgabe der 
                            Emissionsbedingungen dieser Schuldverschreibungen (nachstehend die Emissionsbedingungen) zu 
                            gewähren. 
                            Die Schuldverschreibungen können gegen Bareinlage begeben werden. Die jeweiligen 
                            Emissionsbedingungen können auch eine Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht sowie ein 
              aa)           Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen (in 
                            beliebiger Kombination). Die Ermächtigung umfasst die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft 
                            zu gewähren, soweit die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
                            oder Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- beziehungsweise 
                            Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht erfüllen 
                            oder Andienungen von Aktien erfolgen. 
                            Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder 
                            gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer 
                            jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten 
                            auszustatten, können aber gegenüber anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch 
                            nachrangig ausgestaltet werden. 
                            Soweit eine Schuldverschreibung eine Pflicht zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft oder 
                            Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft erst 
                            nach einer Umtauscherklärung der emittierenden Gesellschaft oder der Fraport AG vorsieht, 
                            muss die entsprechende Erklärung bis zum 31. Mai 2026 abgegeben werden. 
                            Wandelschuldverschreibungen 
                            Die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen haben das Recht, ihre 
                            Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen in neue Aktien 
              bb)           der Gesellschaft umzutauschen. Die Emissionsbedingungen können auch Pflichtwandlungen zum 
                            Ende der Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen oder einem früheren Zeitpunkt vorsehen. 
                            In den Bedingungen kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft berechtigt ist, eine 
                            etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibung und dem in den 
                            Bedingungen näher zu bestimmenden Wandlungspreis - wie unter lit. ee) beschrieben - 
                            multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
                            Optionsschuldverschreibungen 
                            Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht oder Optionsausübungspflicht 
              cc)           werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die die Inhaber 
                            bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Emissionsbedingungen 
                            zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein 
                            Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. 
                            Umtausch- und Bezugsverhältnis 
                            Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei Wandelschuldverschreibungen aus der Division des 
                            Nennbetrages beziehungsweise eines unterhalb des Nennbetrages liegenden Ausgabepreises 
                            einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
                            Gesellschaft. 
              dd)           Die Emissionsbedingungen können außerdem vorsehen, dass das Umtausch- beziehungsweise 
                            Bezugsverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb 
                            einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
                            werden kann; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen 
                            kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
                            In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung beziehungsweise 
                            bei Optionsausübung je Schuldverschreibung auszugebenden Aktien den Nennbetrag und 
                            Ausgabebetrag der Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen übersteigen. 
                            Wandlungs-/Optionspreis 
                            Der in den Emissionsbedingungen jeweils festzusetzende Wandlungs- beziehungsweise 
                            Optionspreis für eine Aktie muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis und unter 
                            Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen - entweder 
                                          mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen 
                                          Schlussauktionspreises der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
                                          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen 
                            (i)           an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
                                          Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung 
                                          betragen oder, 
                                          - im Fall der Einräumung eines Bezugsrechts nach Wahl des Vorstands 
                                          alternativ - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen 
                                          Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
                                          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Börsenhandelstage, an denen 
              ee)           (ii)          die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
                                          Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, 
                                          entsprechen. Die Veröffentlichung des Wandlungs- beziehungsweise 
                                          Optionspreises für eine Aktie erfolgt in letzterem Fall spätestens drei 
                                          Kalendertage vor dem Ende der Bezugsfrist. 

Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionsausübungspflicht bzw.

einem Recht der Gesellschaft, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz

oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu

gewähren, kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten

Mindestpreis (80 %) betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktie

der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse

im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)