Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit Empfehlung C.15 Satz 1 des

Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Es ist ferner beabsichtigt,

dass der nach erfolgter Wahl neu konstituierte Aufsichtsrat aus seiner Mitte Herrn Dr. Günther Bräunig im

Falle seiner Wahl erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und ebenso Frau Dagmar P. Kollmann im Falle

ihrer Wahl erneut zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats wählt.

Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern finden Sie in Abschnitt II.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des

Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:

Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer (HGB) und

Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht

etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für das

Geschäftsjahr 2021, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bestellt. 6. Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 EU-Verordnung 537/2014 durchgeführten Auswahlverfahrens hat der

Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat präferiert empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die Deloitte

GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer

(IFRS) für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und

Zwischenlageberichte für den Konzern für das Geschäftsjahr 2021, wenn und soweit diese einer prüferischen

Durchsicht unterzogen werden, zu wählen.

Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des

Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine

Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers beschränkt hätten.

Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands wurde von den Aktionären zuletzt in der

ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2019 gebilligt. Seit diesem Zeitpunkt wurde das Vergütungssystem

überarbeitet, insbesondere mit Blick auf zwischenzeitlich erfolgte gesetzliche Änderungen und die sich 7. weiter entwickelnde Marktpraxis. Das überarbeitete System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist

in dieser Einberufung unter 'III. Informationen zu Tagesordnungspunkt 7' abgedruckt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das unter 'III. Informationen zu Tagesordnungspunkt 7' im Anschluss an

diese Tagesordnung abgedruckte System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands zu billigen.

Anpassung der Vergütung und Billigung des Vergütungssystems der Mitglieder des Aufsichtsrats;

Satzungsänderung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie

wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung des Jahres 2019 geändert.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die derzeit

geltende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats grundsätzlich dem Unternehmensinteresse

dient und auch angemessen ist. In Folge der zunehmenden Digitalisierung sowie der Restriktionen in Folge

der Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden Zunahme von Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. seiner

Ausschüsse, die allein oder weit überwiegend per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, hat

sich allerdings die bisherige Regelung, nach der die Mitglieder des Aufsichtsrats Sitzungsgelder nicht

erhalten, wenn und soweit die Sitzung allein per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird, als

nicht mehr angemessen erwiesen. Die bisherige Differenzierung zwischen Präsenzsitzung einerseits und

Durchführung ausschließlich per Telefon- oder Videokonferenz andererseits soll daher mit Wirkung ab

Beginn des Geschäftsjahres 2021 aufgehoben werden. Eine Änderung der Höhe des Sitzungsgeldes ist damit

explizit nicht verbunden.

Das der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben

gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wird in dieser Einberufung im Abschnitt "IV.

Informationen zu Tagesordnungspunkt 8" dargestellt. Dort ist auch § 11 der Satzung unter Berücksichtigung

der nachfolgend vorgeschlagenen Anpassung abgedruckt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen. 8.

a) Satzungsanpassung


              aa)           § 11 Abs. 1 Unterabsatz 4 Satz 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
                            § 11 Abs. 1 Unterabsatz 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
              bb) 
                            'Die Regelung nach diesem durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2021 neu 
                            gefassten Absatz 1 gilt erstmals für die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlende Vergütung.' 

b) Beschlussfassung über die Vergütung und die Billigung des Vergütungssystems

Die so angepassten und im Übrigen unveränderten Vergütungsregelungen werden bestätigt und das unter

"IV. Informationen zu Tagesordnungspunkt 8" im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckte Vergütungssystem

für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen.

Mit Wirksamkeit der Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung, d.h. mit Eintragung der Änderung im

Handelsregister der Gesellschaft, findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung

für das am 1. Januar 2021 begonnene Geschäftsjahr.

Anpassung von § 18 der Satzung zur Sachdividende

Die Gesellschaft unterliegt als Kreditinstitut besonderen regulatorischen Vorgaben, u.a. der

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ('Capital Requirements Regulation', 'CRR'). Sofern die Möglichkeit besteht,

dass ein Kreditinstitut alleine entscheiden kann, Gewinne (auch) in anderer Form als in Bargeld oder

Eigenmittelinstrumenten auszuschütten, sieht Art. 73 CRR vor, dass eine Anerkennung des Grundkapitals als

aufsichtsrechtliche Eigenmittel nur möglich ist, wenn das Kreditinstitut die vorherige Erlaubnis der

zuständigen Behörde (im Falle der Gesellschaft ist dies die Europäische Zentralbank) zu einer solchen

Sachdividende erhalten hat. Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 18 Abs. 2 die Möglichkeit für die

Hauptversammlung vor, eine Sachdividende zu beschließen. Da die Regelung keinen expliziten Verweis auf

den Vorbehalt des Art. 73 CRR enthält, könnten aufsichtliche Bedenken hinsichtlich des regulatorischen

Bestands des Eigenkapitals der Gesellschaft bestehen. Hierauf haben die Bankaufsichtsbehörden die 9. Gesellschaft sowie andere deutsche Banken mit vergleichbaren Satzungsregelungen bereits vorsorglich

hingewiesen. Es bedarf daher einer Anpassung der entsprechenden Satzungsregelung zur Sachdividende.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:

§ 18 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:


                            'Die Hauptversammlung kann anstelle einer Barausschüttung ganz oder teilweise eine 
                            Verwendung des Bilanzgewinnes im Wege einer Sachausschüttung beschließen, wenn und soweit 
                            die zuständige Behörde zuvor nach Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 CRR einer solchen 
                            Sachausschüttung zugestimmt hat.' Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 
 
Kandidat      Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu         Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
              bildenden Aufsichtsräten                        Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
 
              Deutsche Telekom AG, Bonn, Mitglied des 
Dr. Günther   Aufsichtsrats 
Bräunig                                                       n/a 
              Deutsche Post AG, Bonn, Mitglied des 
              Aufsichtsrats 
 
                                                              Unibail-Rodamco-Westfield SE, Paris / Frankreich, 
                                                              Mitglied des Aufsichtsrats 
Dagmar P.     Deutsche Telekom AG, Bonn, Mitglied des         Coca-Cola European Partners plc., London / 

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March 31, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)