DGAP-News: DWS Group GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
DWS Group GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2021 in Frankfurt am Main mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
2021-04-29 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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DWS Group GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main - ISIN DE000DWS1007 - 
- WKN DWS100 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 9. Juni 2021, um 10:00 Uhr 
Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ 
(= 8:00 Uhr koordinierte Weltzeit - UTC) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2021 eingeladen. 
Tagesordnung für die Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co. KGaA 
              Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das 
              Geschäftsjahr 2020, des zusammengefassten Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
              2020 und des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der 
              DWS Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2020 
              Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und 
              Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG geprüft und gebilligt. Die 
1.            Feststellung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 286 Absatz 1 AktG der Hauptversammlung. Im Übrigen 
              sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass eine 
              Beschlussfassung erforderlich ist. 
              Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der DWS 
              Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2020 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von 
              450.134.888,25 EUR ausweist, festzustellen. 
              Verwendung des Bilanzgewinns 2020 
              Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
              Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 450.134.888,25 EUR wie folgt zu verwenden: 
2.            Ausschüttung eines Betrags in Höhe von 362.000.000,00 EUR als Dividende (entspricht 1,81 EUR je für das 
              Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigter Aktie) und Vortrag des verbleibenden Betrags von 88.134.888,25 
              EUR auf neue Rechnung. 
              Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 
              AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 14. Juni 2021, fällig. 
              Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2020 
3.            Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden 
              Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. 
              Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
4.            Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 
              amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
              Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, Zwischenabschlüsse 
              Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses, vor zu 
              beschließen: 
              KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('KPMG'), mit Sitz in Berlin, wird zum 
              Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 bestellt. 
5.            KPMG wird zudem zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
              Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2022 und gegebenenfalls erstellter 
              sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, soweit diese jeweils vor der 
              ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2022 aufgestellt werden. 
              Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
              Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von 
              Artikel 16 Absatz 6 EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
              Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Geschäftsführer der persönlich 
              haftenden Gesellschafterin 
              Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft 
              mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des Systems zur 
              Vergütung der Vorstandsmitglieder, wobei nach der Übergangsvorschrift in § 26j Absatz 1 des 
              Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz die erstmalige Beschlussfassung in der ersten ordentlichen 
              Hauptversammlung zu erfolgen hat, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. 
              Die DWS Group GmbH & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und hat als solche keinen 
              Vorstand. Stattdessen ist die DWS Management GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin für die 
              Geschäftsführung zuständig. Gegenstand der Vorlage an die Hauptversammlung der Gesellschaft ist somit das 
              Vergütungssystem für die Geschäftsführer der DWS Management GmbH. Daher wird der diesjährigen 
              Hauptversammlung der Gesellschaft das seit dem Börsengang der Gesellschaft im März 2018 geltende und im 
              Januar 2021 angepasste System zur Vergütung der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin 
6.            gemäß § 120a Absatz 1 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG zur Billigung vorgelegt. 
              Rechtsformbedingt ist die Gesellschafterversammlung der DWS Management GmbH für die Entscheidung über die 
              Vergütung der Geschäftsführer der DWS Management GmbH zuständig. Das vorgelegte Vergütungssystem wurde 
              daher von dieser und nicht vom Aufsichtsrat der DWS Group GmbH & Co. KGaA entwickelt. Gemäß § 120a Absatz 
              1 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG ist zur Vorlage an die Hauptversammlung dennoch der Aufsichtsrat der 
              DWS Group GmbH & Co. KGaA zuständig. 
              Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses, vor zu 
              beschließen: 
              Das Vergütungssystem für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, wie in der 
              Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 im Abschnitt 'Berichte und Hinweise' unter 
              dem Punkt 'Zu TOP 6 Vergütungssystem für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin' 
              beschrieben, wird gebilligt. 
              Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des 
              Vergütungssystems 
              Gemäß § 113 Absatz 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist bei börsennotierten 
              Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu 
              fassen, wobei auch ein die bestehende Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Neuregelung ist 
              zwar bereits am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, die erstmalige Beschlussfassung muss aber nach der 
              Übergangsvorschrift in § 26j Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz erst bis zum Ablauf der 
              ersten ordentlichen Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt. Daher werden die 
              Aufsichtsratsvergütung und das ihr zugrunde liegende Vergütungssystem der diesjährigen Hauptversammlung 
              zur Beschlussfassung vorgelegt, wobei vorgeschlagen wird, die bestehende Aufsichtsratsvergütung und das 
              ihr zugrunde liegende Vergütungssystem zu bestätigen. 
              Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung der DWS Group GmbH & Co. KGaA geregelt. 
              Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine feste jährliche Vergütung, deren Höhe im Einzelfall von 
              den im Aufsichtsrat übernommenen Aufgaben wie Vorsitz, stellvertretender Vorsitz oder einfache 
              Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sowie einfache Mitgliedschaft oder Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen 
              abhängt. Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat wird die Vergütung zeitanteilig bemessen. Eine 
              variable Vergütung, die von der Erreichung bestimmter Ziele oder Parameter abhängt, ist nicht vorgesehen. 
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