Der aufgeschobene Anteil wird mindestens zur Hälfte in Form aktienbasierter Vergütungsinstrumente (DWS Restricted Equity Award - DWS REA) gewährt, während der noch verbleibende andere Teil als aufgeschobene Barvergütung (DWS Restricted Incentive Award - DWS RIA) gewährt wird. Die aufgeschoben gewährten Vergütungskomponenten, sowohl der DWS REA als auch der DWS RIA, werden über einen Zeitraum von fünf Jahren in jährlichen Tranchen zu gleichen Anteilen ('Tranche Vesting') unverfallbar. Die Tranchen des DWS REA unterliegen nach Fälligkeit noch einer zusätzlichen Haltefrist von einem Jahr.

Von der nicht aufgeschoben gewährten Vergütung besteht ebenfalls mindestens die Hälfte aus aktienbasierten Vergütungsinstrumenten (DWS Equity Upfront Award - DWS EUA). Der DWS EUA unterliegt ebenfalls einer zusätzlichen Haltefrist von einem Jahr. Nur der verbleibende Teil der nicht aufgeschoben gewährten Vergütung kann unmittelbar in bar ausgezahlt werden.

Insgesamt können somit nur maximal 20 % der gesamten variablen Vergütung sofort bar ausgezahlt werden, während mindestens 80 % erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden. Dabei erstreckt sich die Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten variablen Vergütung über einen Zeitrahmen von einem bis zu sechs Jahren. Erst danach können die Mitglieder der Geschäftsführung vollständig über die für ein Geschäftsjahr zugesagte variable Vergütung verfügen. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums oder der Haltefrist der jeweiligen Tranche.

Während der Zurückbehaltungs- und Haltefrist hängt der Wert der DWS Equity Awards von der Kursentwicklung der DWS-Aktie und damit von der nachhaltigen Wertentwicklung des DWS Konzerns ab und bindet die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung somit an den Unternehmenserfolg. Des Weiteren unterliegen die variablen Vergütungsbestandteile in dieser Zeit besonderen Leistungs- und Verfallbedingungen.

Überblick über die Vergütungsinstrumente und Zurückbehaltungszeiträume Die aufgeschobene Barvergütung, der DWS RIA, kann durch die Mitglieder der Geschäftsführung wahlweise auch ganz oder teilweise in ausgewählte Investment Fonds investiert werden. Die Auswahl ist jeweils vor dem Ende des Geschäftsjahres, für das die variable Vergütung gewährt wird, zu treffen. In diesem Fall wird der Award im Rahmen des 'DWS Employee Investment Plan - Elected EIP Award' gewährt. Auch der Elected EIP Award wird als aufgeschoben gewährtes Vergütungsinstrument über einen Zeitraum von fünf Jahren in jährlichen Tranchen zu gleichen Anteilen ('Tranche Vesting') unverfallbar. Während der Zurückbehaltungsfrist hängt der Wert der Elected EIP Awards von der Entwicklung der ausgewählten Investment Fonds ab und bindet die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung somit an den Unternehmenserfolg.

2. Leistungs- und Verfallbedingungen, Malus

Während der Zurückbehaltungs- und Haltefrist gelten für die über mehrere Jahre gestreckten Vergütungsbestandteile besondere vertragliche Leistungs- und Verfallbedingungen, die bei Eintreten zu einer teilweisen Reduzierung bis hin zu einem vollständigen Verfall der gewährten, aber noch nicht ausgezahlten variablen Vergütung führen können. Dies sichert eine angemessene Berücksichtigung der Nachhaltigkeit des Erfolges in der Geschäfts- und Risikostrategie und führt zu einer langfristigen Anreizwirkung der variablen Vergütung für die Mitglieder der Geschäftsführung.

Insbesondere folgende Ereignisse können dabei zu einem teilweisen oder vollständigen Verfall gewährter, aber noch nicht ausgezahlter variabler Vergütung führen (Malus-Regelung):


              Die Nichteinhaltung der Mindestvorgaben bestimmter Leistungsbedingungen im Hinblick auf das Ergebnis des 
-             DWS Konzerns vor Steuern und der Risikotragfähigkeits- und Kapitalplanungskennzahlen (Kernkapitalquote 
              oder Kapitaladäquanzquote des DWS Konzerns). 
              Nichteinhaltung der Leistungsbedingungen des Deutsche Bank Konzerns, wie der Ausweis eines Verlustes nach 
-             Steuern aus operativer Geschäftstätigkeit oder das Unterschreiten bestimmter Kapitalanforderungen der 
              zuständigen Regulatoren. 
-             Individuelles Fehlverhalten eines Mitglieds der Geschäftsführung, wie die Verletzung externer oder 
              interner Regularien, bei einer außerordentlichen Kündigung oder individuellen negativen Erfolgsbeiträgen. 

3. Clawback

Bei Vorliegen bestimmter negativer Erfolgsbeiträge eines Mitglieds der Geschäftsführung kann die Gesellschafterversammlung im Einklang mit der Regelung gemäß §§ 18 Absatz 5, 20 Absatz 6 InstVV auch bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile bis zu zwei Jahre nach Ablauf der letzten Zurückbehaltungsfrist zurückfordern (Clawback).

Rückforderungsmöglichkeiten bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Rückforderungen bereits beendet ist.

4. Aktienhalteverpflichtung (Shareholding Guideline)

Regelungen zur Aktienhalteverpflichtung stärken die Identifikation mit dem Unternehmen und den Aktionären und stellen eine nachhaltige Bindung an die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens sicher. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der nur sehr begrenzten Anzahl von DWS Aktien im Streubesitz können Regelungen zur Aktienhaltepflicht zurzeit noch nicht Bestandteil des Vergütungssystems für die Geschäftsführer sein. Die Konzeption der Gewährung der variablen Vergütung in aktienbasierten Vergütungsinstrumenten, deren Wertentwicklung jeweils über einen fortlaufenden Zeitraum von sechs Jahren an die Entwicklung der DWS Aktie geknüpft ist, sichert eine nachhaltige Bindung der Mitglieder der Geschäftsführung an die Wertentwicklung der DWS.

Sobald es die Liquidität der DWS Aktie zulässt, Mitarbeitern und der Geschäftsführung Aktienkomponenten anzubieten, behält sich die Gesellschafterversammlung die Einführung von Regelungen zur Aktienhaltepflicht vor.


F.            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 

Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit als Geschäftsführer

Im Falle einer Erstbestellung externer Führungskräfte zum Mitglied der Geschäftsführung können Leistungen zum Ausgleich für den Verfall von Leistungen des Vorarbeitgebers - insbesondere ausstehende variable Vergütungselemente oder Versorgungszusagen, die durch den Wechsel zum DWS Konzern verfallen - gewährt werden. Die Gesellschafterversammlung beschließt darüber und in welcher Form der Ausgleich gewährt wird. Derartige einmalige Ausgleichsleistungen werden im Vergütungsbericht gesondert ausgewiesen und begründet.

Leistungen bei Wohnsitzwechsel auf Wunsch der Gesellschaft

Soweit sich auf Wunsch der Gesellschaft der Arbeitsort eines Mitglieds der Geschäftsführung ändert und dadurch auch ein Wechsel des Wohnortes erforderlich wird, kann die Gesellschafterversammlung Umzugskosten, Aufwendungen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnortwechsel (z.B. Mietkostenzuschüsse) in angemessenem Umfang erstatten. Dies gilt auch bei einem erforderlichen Wohnsitzwechsel im Rahmen der Erstbestellung eines neuen Mitglieds der Geschäftsführung.

Laufzeit der Geschäftsführer-Anstellungsverträge

Die Laufzeit der Verträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Die Bestellung erfolgt in der Regel maximal für die Dauer von drei Jahren. Der Anstellungsvertrag endet automatisch mit Ablauf der Bestelldauer, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf. Spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Anstellungsvertrages bzw. der Bestellperiode soll die Gesellschafterversammlung über eine Wiederbestellung entscheiden. Im Falle der Wiederbestellung des Mitglieds der Geschäftsführung verlängert sich der Anstellungsvertrag für die Dauer einer erneuten Bestellung.

Anrechnung von Vergütung aus Mandaten

In den Anstellungsverträgen ist mit den Mitgliedern der Geschäftsführung vereinbart, dass diese dafür Sorge tragen, dass ihnen Vergütungen, die sie als Mitglied eines Organs, insbesondere eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung eines Konzernunternehmens des DWS oder Deutsche Bank Konzerns (§ 18 AktG) beanspruchen könnten, nicht zufließen. Entsprechend erhalten die Mitglieder der Geschäftsführung aus Mandaten für konzerneigene Gesellschaften keine Vergütung.

Dies gilt nicht für die Vergütung, die die Mitglieder der Geschäftsführung mit Zuständigkeit für die Investment, Coverage und Product Division - wie unter A beschrieben - aufgrund ihres weiteren Anstellungsvertrages mit einer Tochtergesellschaft innerhalb des DWS Konzerns erhalten.

Vergütungen aus Mandaten - insbesondere Aufsichtsrats- oder Beiratsmandate - eines nicht zum Konzern der DWS und der Deutsche Bank gehörenden Unternehmens werden zu 50 % auf das Grundgehalt angerechnet. Eine Anrechnung von Vergütungen, die 100.000 EUR je Mandat und Kalenderjahr nicht überschreiten, findet nicht statt.

Leistungen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens

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April 29, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)