Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und in der gesamten Europäischen Union verbreitet. Sie werden außerdem im Internet unter https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meeting

zugänglich gemacht.

12. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) oder zur Wahl von Aufsichtsräten (Tagesordnungspunkt 6), die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Covestro AG Investor Relations Kaiser-Wilhelm-Allee 60 51373 Leverkusen Deutschland Telefax: +49 214 6009 7002 E-Mail: ir@covestro.com

Bis spätestens 1. April 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC), bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter https://www.covestro.com/de/investors/financial-calendar/annual-general-meeting

unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende bzw. den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

13. Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 und 9 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter Tagesordnungspunkt 8 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit 'Ja' (Befürwortung) oder 'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

14. Angaben gemäß § 125 Absatz 1 AktG und DCGK sowie weitere Informationen über die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratskandidatin

Lise Kingo

Geburtsjahr: 1961 Nationalität: Dänisch Berufstätigkeit: Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, Beiräte und Gremien

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:


*             Independent Board Director, Sanofi SA, Frankreich 

Lise Kingo, geboren 1961, begann ihre Karriere 1986 in der Business-to-Business-Werbung bei JP in Kopenhagen und kam 1988 zu Novo Nordisk, wo sie 26 Jahre lang tätig war. Seit 2002 war sie dort Stabsleiterin, Executive Vice President und Mitglied des Executive Management Teams, und war maßgeblich an der Definition der nachhaltigen Geschäftsstrategie von Novo Nordisk beteiligt. Vor 2002 war sie in verschiedenen Positionen bei NovoZymes, Novo Holding und Novo Nordisk tätig, unter anderem in den Bereichen interne Revision, Compliance, People & Organisation, Branding und Nachhaltigkeit.

Im Jahr 2015 wurde sie von UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon zum CEO & Executive Director des United Nations Global Compact ernannt. Der UN Global Compact ist die weltweit größte Initiative für unternehmerische Nachhaltigkeit, die Unternehmen vereint, um durch universelle Prinzipien und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung eine bessere Welt zu schaffen.

Seit Juni 2020 ist sie unabhängiges Verwaltungsratsmitglied des französischen Unternehmens Sanofi SA, Vorsitzende des Beirats der Initiative 'Blueprint for Denmark', Mitglied des Beirats für Humanitäre Entwicklung der Novo Nordisk Foundation in Dänemark und Vorsitzende des Leonardo Centre am Imperial College in London, Großbritannien.

Sie ist ehemalige Gastprofessorin an der Medizinischen Fakultät, Vrije Universiteit in Amsterdam, Niederlande, und langjähriges Mitglied des HRH Prince of Wales, Cambridge University Advisory Board for Sustainability Leadership, Großbritannien. Sie hat zahlreiche Auszeichnungen erhalten, zuletzt den Thomson Reuters Responsible Business Honoree Award 2020.

Lise Kingo hat einen Bachelor-Abschluss in Religion und Altgriechischer Kunst von der Universität Aarhus in Dänemark, einen Bachelor-Abschluss in Marketing und Wirtschaft von der Copenhagen Business School und einen Master-Abschluss in Responsibility & Business von der University of Bath in Großbritannien. Darüber hinaus ist Lise Kingo vom INSEAD in Frankreich als Direktorin zertifiziert. Im Laufe ihrer Karriere hatte sie Positionen in Dänemark, Großbritannien, Norwegen, den Niederlanden und den Vereinigten Staaten inne.

15. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Absatz 1 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung

Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 über insgesamt bis zu Euro 57.960.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien vorgeschlagen. Das neue Genehmigte Kapital 2021 soll dabei sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten werden darf. Das neue Genehmigte Kapital 2021 soll an die Stelle des bisherigen Genehmigten Kapitals 2020 treten, von dem die Gesellschaft im Oktober 2020 teilweise Gebrauch gemacht hat. Es soll der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen. Die vorgeschlagene Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2021 würde bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um 30 % entsprechen.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand soll aber in den in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Bei Sachkapitalerhöhungen soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in voller Höhe ausgeschlossen werden können, um der Gesellschaft wiederum die Möglichkeit zu geben, Covestro-Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen sowie von Unternehmenszusammenschlüssen ohne Beanspruchung der Börse schnell und flexibel anbieten zu können. Die Covestro AG steht im globalen Wettbewerb und muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen und regionalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile, Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität zu schonen oder den Verkäufererwartungen zu entsprechen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Sacheinlagen Rechnung. Die durch den Bezugsrechtsausschluss bedingte Verwässerung wird dadurch aufgewogen, dass die Geschäftsausweitung im Wege der Eigenkapitalstärkung durch Dritte finanziert wird und die vorhandenen Aktionäre - mit einer zwar geringeren Beteiligungs- und Stimmrechtsquote als zuvor - an einem Unternehmenswachstum teilhaben, das sie bei Einräumung eines Bezugsrechts aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. Durch die Börsennotierung ist jedem Aktionär zudem die grundsätzliche Möglichkeit gegeben, seine Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von Aktien wieder zu erhöhen.

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March 04, 2021 09:47 ET (14:47 GMT)