Die Hauptversammlung setzt die Aufsichtsratsvergütung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat in der Satzung oder durch Beschluss fest. Aktuell ist die Aufsichtsratsvergütung in der Satzung festgesetzt. Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung. Zur Vorbereitung des Beschlusses der Hauptversammlung prüfen Vorstand und Aufsichtsrat jeweils, ob die Aufsichtsratsvergütung, insbesondere ihre Höhe und Ausgestaltung, in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Lage der Gesellschaft steht. Bei Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung vor.

Anlage III zu TOP 9 Lebenslauf Rainer-Christian Koppitz Persönliche Daten


Name          Rainer-Christian Koppitz 
Geburtsdatum  1968 
Geburtsort    München Ausbildung 
1988-1990     Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Siemens Corporate University, München (technologie- und 
              vertriebsorientierte Unternehmensführung) Berufliche Tätigkeit 
              Siemens Nixdorf Computersystems AG 
1992-1997     - Kaufmännischer Leiter Vertrieb 
              - Leiter der europäischen Taskforce 
              - Leiter Strategisches & Operatives Marketing 
1997-2000     Siemens Management Consulting 
              - Projektleiter Strategieberatung 
2000-2001     Extracom AG, Vertriebsleiter 
2001-2003     Siemens Management Consulting 
              - Vice President & Partner 
              Siemens Business Services GmbH & Co. OHG 
2003-2006     - Leiter Sales & Consulting Deutschland , Mitglied der deutschen Geschäftsführung 
              - President Global Sales Unit Siemens Group 
2006-2009     Unify/Siemens Enterprise Communications GmbH & Co. KG 
              - MD & EVP Global Services Business & Labour Director 
2009-2011     Siemens IT Solutions and Services GmbH (SIS) 
              - Group MD, Global Chief Sales Officer (CSO) & Labour Director 
2011-2012     Dell Inc. London, Vice President and General Manager Services EMEA 
2012-2015     NFON AG, CEO 
2015-2016     BT Germany/Austria, CEO & MD 
2016-2018     B2X GmbH, CEO & MD 
ab 2019       KATEK SE Group, CEO & Vorstandsvorsitzender Sonstige Engagements 
*             Assmann Stiftung für Prävention e.V. - Mitglied des Vorstands 
*             i-pointing Ltd. (Marketing Services & Shoe Retail) - Aktionär und Mitglied des Aufsichtsrates 
*             NFON AG - Vorsitzender des Aufsichtsrates Lebenslauf Prof. Dr. rer. pol. Isabell M. Welpe Persönliche Daten 
Name          Prof. Dr. rer. pol. Isabell M. Welpe 
Geburtsdatum  1975 
Geburtsort    Mainz Ausbildung 
1994-1999     Ludwig-Maximilians-Universität 
              Studium der Betriebswirtschaftslehre (Dipl.-Kffr.) 
1999-2000     London School of Economics 
              Master of Science Studium und Abschluss (MSc) 
2000-2003     Universität Regensburg 
              Promotion 'Venture-Capital Geber und ihre Portfoliounternehmen' 
2004-2007     Ludwig-Maximilians-Universität 
              Habilitation zu 'Organisation und Innovation' Berufliche Tätigkeit 
2007          Ludwig-Maximilians-Universität 
              Privatdozentin für das Fach Betriebswirtschaftslehre 
2007-2008     Max-Planck-Institut für Ökonomik, Jena 
              Senior Research Fellow in der Abteilung Entrepreneurship 
Seit 2009     Technische Universität München (TUM), Deutschland (W3) 
              Vorstand des Lehrstuhls für Strategie und Organisation 
Seit 2010     Mitglied des Board of Directors des CDTM - Center of DigitalTechnology and Management, 
              seit 2020 Academic Director (TUM) des CDTM 
Seit 2014     Direktorin des Bayerischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung (IHF) im Nebenamt Mitgliedschaft in inländischen Kontrollgremien 
*             Deloitte Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Mitglied des Aufsichtsrats) 
*             CANCOM SE (Mitglied des Aufsichtsrats) Lebenslauf Stephan Gier Persönliche Daten 
Name          Stephan Gier 
Geburtsdatum  1963 
Geburtsort    Wadgassen, Kreis Saarlouis Ausbildung 
1985-1988     Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität des Saarlandes mit Schwerpunkt: Steuerrecht und 
              Wirtschaftsprüfung, Abschluss: Diplom-Kaufmann 
1992          Steuerberaterexamen 
1994          Wirtschaftsprüferexamen Berufliche Tätigkeit 
1988          Einstieg bei Ernst & Whinney GmbH (Vorgänger der EY) in Frankfurt a.M als Prüfungsassistent 
1991          Wechsel zur neuen Niederlassung der Ernst & Young GmbH in Stuttgart 
1994-1995     Auslandsaufenthalt bei Ernst & Young in Chicago 
2000          Bestellung zum Partner bei Ernst & Young 
2001          Übernahme einer Compliance-Funktion für EY Deutschland, ab 2004 auch für GSA 
2013          eigene Praxis als selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Beratung rund um die 
              Rechnungslegung und die Jahresabschlussprüfung 
Seit 2018     Mitglied des Aufsichtsrats und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der CENIT AG als ausgewiesener 
              Financial Expert im Sinne des §100 Abs. 5 AktG Anlage IV zu TOP 6 

Bericht des Vorstands zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)

Die CENIT AG verfügt derzeit über keine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mehr. Dieses Instrument soll dem Vorstand künftig wieder durch eine neue Ermächtigung zur Verfügung gestellt werden, und zwar mit der gesetzlich zulässigen Laufzeit von fünf Jahren bis zum 19. Mai 2026.

Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft auf verschiedenen Wegen zu einem am jeweils aktuellen Börsenkurs orientierten Preis zu erwerben. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. sofern im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten wegen einer Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, erfolgt die Repartierung nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten). Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Börsenkurses, so kann stattdessen auch auf den Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.

Die erworbenen eigenen Aktien dürfen lediglich zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere zu den folgenden:

Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)