Präsidialausschusses fest. Nach Ablauf der Bonusperiode legt der Aufsichtsrat für den LTP 2021-2024

prozentuale Zielerreichungsgrade zwischen 0 % und 200 % fest. Der LTP wird nach der Hauptversammlung, die

auf das letzte Jahr der Bonusperiode folgt, zur Zahlung fällig. Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass die

Vorstandsmitglieder vor Ende der Bonusperiode eine Abschlagszahlung auf den LTP erhalten. Diese wird mit

dem final festgestellten LTP nach dessen jeweiliger Fälligkeit verrechnet.

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Zielerreichung des

LTP bzw. den sich daraus ergebenden Bonus aus sachlichen Gründen um bis zu 20 % erhöhen oder reduzieren,

etwa um außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Vorstandsmitglieder haben zudem die Möglichkeit, den langfristigen LTP ganz oder teilweise in eine

Pensionszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage, für die auch eine

Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden kann, zu überführen.


              Begrenzung der variablen Vergütung und Maximalvergütung 
              Die Auszahlung sämtlicher variabler Vergütungselemente (Variabler Bonus, LTP und MAB, soweit gewährt) ist 
              auf 200 % des jeweiligen individuellen Zielbetrags begrenzt. Aus dieser relativen Begrenzung und unter 
              Einbeziehung aller fixen und sonstigen Vergütungsbestandteile, die einem Vorstandsmitglied je nach 
              Einzelfall gewährt werden können, wird die maximale Gesamtvergütung betragsmäßig festgelegt. 
5.6 
              Für den Vorstandsvorsitzenden liegt die Maximalvergütung bei 9 Mio. Euro pro Jahr und für jedes 
              ordentliche Vorstandsmitglied bei 6 Mio. Euro pro Jahr. In dieser Maximalvergütung sind die Beträge aus 
              der langfristigen variablen Vergütung (MAB und LTP) zeitanteilig mit einem jährlichen Zielwert enthalten, 
              unbeschadet der Tatsache, dass sie jeweils erst zum Ende der Laufzeit fällig werden. Zudem sind etwaige 
              Bezüge der Vorstandsmitglieder, die auf der Grundlage des bisherigen Vergütungssystems fortgewährt 
              werden, nicht in diese Maximalvergütung einbezogen. 
6.            Sonstige vertragliche und vergütungsrelevante Regelungen 
              Geltung des neuen Vergütungssystems 
              Das neue Vergütungssystem gilt für alle neu abgeschlossenen Dienstverträge. Die laufenden Dienstverträge 
              der Vorstandsmitglieder, insbesondere die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile, bleiben 
              entsprechend der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich unberührt. Der Aufsichtsrat kann mit einzelnen 
6.1           amtierenden Vorstandsmitgliedern die Geltung der Vorstandsvergütung, namentlich des LTP, entsprechend dem 
              neuen Vergütungssystem vereinbaren. Hierbei vereinbart der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen 
              Regelungen zur Überleitung oder Anpassung der derzeit laufenden langfristigen Vergütungskomponenten; er 
              kann dabei insbesondere Vergütungsober- und -untergrenzen für die langfristige variable Komponente 
              vereinbaren, auch um zu verhindern, dass es zu einer unangemessen hohen Vergütung von alter und neuer 
              langfristiger Vergütung kommt. 
              Einbehalt und Clawback-Regelung 
              Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen die variable Vergütung um bis zu 20 % 
              zu kürzen bzw. einzubehalten, um außergewöhnliche Umstände angemessen berücksichtigen zu können. 
6.2           Bereits festgestellte oder ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile kann der Aufsichtsrat einbehalten 
              bzw. zurückfordern, wenn sich die der ursprünglichen Zielerreichung zugrundeliegenden 
              Berechnungsgrundlagen, insbesondere die maßgeblichen Konzernabschlüsse, nachträglich aufgrund neuer 
              Tatsachen oder Beweise als wesentlich fehlerhaft darstellen (Clawback). Die Möglichkeit hierzu verjährt 
              spätestens drei Jahre nach Auszahlung. Etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das 
              Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, bleiben unberührt. 
              Nebentätigkeit 
6.3           Jede Geschäftstätigkeit außerhalb der Tätigkeit des Vorstands für das Unternehmen und jede sonstige 
              Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei der Übernahme konzernexterner 
              Aufsichtsratsmandate durch ein Vorstandsmitglied entscheidet der Aufsichtsrat unter Abwägung der Umstände 
              im Einzelfall, ob und inwieweit die dafür gewährte Vergütung auf die Vorstandsvergütung anzurechnen ist. 
7.            Laufzeiten und Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit 
              Allgemeine Regelung 
              Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass bei einer Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern sowohl die 
              Bestelldauer als auch die Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags in der Regel längstens drei Jahre beträgt. 
              Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung des Dienstvertrags liegt die Höchstdauer entsprechend 
              den aktienrechtlichen Vorgaben bei fünf Jahren. 
              Die Vorstandsdienstverträge enthalten für den Fall der vorzeitigen Beendigung von Amt oder Tätigkeit aus 
              Gründen, die das jeweilige Vorstandsmitglied nicht zu vertreten hat, eine Begrenzung der Abfindung oder 
              weiterer Zahlungen auf den zweifachen Wert der Grundvergütung und den zweifachen Wert des Variablen Bonus 
              und eines etwaigen MAB bzw. auf die Gesamtzielvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags. 
              Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler 
              Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, grundsätzlich nach den 
7.1           ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten 
              Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern. Im Einzelfall kann der Aufsichtsrat bei einer vorzeitigen 
              Vertragsbeendigung noch offene variable Vergütungskomponenten pauschalieren; hierüber wird die 
              Gesellschaft gegebenenfalls transparent berichten. 
              Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung 
              aus wichtigem Grund, den das jeweilige Vorstandsmitglied zu vertreten hat, werden der Variable Bonus (je 
              nach Anspruchsberechtigung) und der MAB sowie LTP zeitanteilig gewährt. Sofern das Vorstandsmitglied auf 
              seine Veranlassung oder aus einem von ihm zu vertretenen wichtigen Grund ausscheidet, entfallen sämtliche 
              Ansprüche aus dem MAB sowie LTP. Ansprüche aus dem Variablen Bonus für das zum Zeitpunkt des Ausscheidens 
              noch laufende Geschäftsjahr entfallen ebenfalls, es sei denn, eine höhere Zielerreichung kann eindeutig 
              nachgewiesen werden. 
              Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels 
              (Change-of-Control) bestehen nicht. 
              Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 
              Für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von regelmäßig 24 Monaten haben die 
7.2           jeweiligen Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte ihrer zuletzt 
              vereinbarten jährlichen Grundvergütung und ihres kurzfristigen Variablen Bonus. Die Gesellschaft kann 
              jederzeit, spätestens jedoch sechs Monate vor Vertragsbeendigung, im Fall einer vorzeitigen 
              Vertragsbeendigung auch ohne Einhaltung der Sechs-Monats-Frist, auf das nachvertragliche 
              Wettbewerbsverbot verzichten. Insoweit besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 

Anhang zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Beiersdorf Aktiengesellschaft geregelt. Dieser lautet wird folgt:


              '§ 15 - Vergütung 
                            Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr eine Vergütung von 
                            85.000,- Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache und sein 
              (1)           Stellvertreter im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung das Eineinhalbfache dieses 
                            Betrags. 
                            Zusätzlich erhält ein Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses für jedes volle Geschäftsjahr 
                            eine Vergütung von 20.000,- Euro, im Fall des Prüfungsausschusses das Doppelte dieses 
              (2)           Betrags. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Zweieinhalbfache der Vergütung eines 
                            Ausschussmitglieds. Die Mitgliedschaft bzw. der Vorsitz in dem nach § 27 Abs. 3 MitbestG 
                            gebildeten Ausschuss und im Nominierungsausschuss wird nicht gesondert vergütet. 

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February 19, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)