aus Gesellschaftsmitteln nach Tagesordnungspunkt 6 wirksam geworden ist.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186

Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen

schriftlichen Bericht über die Gründe für die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung zum

Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist ab

Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf über die Internetseite der Gesellschaft unter


              www.bechtle.com/hv2021 

abrufbar.

Der Bericht hat folgenden Inhalt:

Durch die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,

Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser

Instrumente sollen der Gesellschaft weitere attraktive Finanzierungsalternativen eröffnet werden.

Die Begebung von Schuldverschreibungen sowie die Möglichkeit, auch Schuldverschreibungen ohne

Laufzeitbegrenzung ausgeben zu können, bieten der Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Formen der

Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen

am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger oder

gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitert die bestehenden

Möglichkeiten der Bechtle Aktiengesellschaft, ihre Finanzausstattung durch Ausgabe sogenannter hybrider

Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche

Entwicklung sicherzustellen. Bei den sogenannten hybriden Finanzierungsinstrumenten finden inzwischen

innovative Finanzierungsformen stärker Verbreitung, die auch eine unbegrenzte Laufzeit vorsehen. Vor

diesem Hintergrund erscheint eine starre Fixierung auf Instrumente mit beschränkter Laufzeit nicht

sinnvoll. Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von

Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen

oder von Kombinationen dieser Instrumente auch ohne Laufzeitbeschränkung und gegebenenfalls gegen

Sacheinlagen vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll sowohl eine Anpassung an die aktuelle

Gesetzes- und Marktpraxis als auch eine weitere Flexibilisierung ermöglichen. Insgesamt sollen

Schuldverschreibungen im einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 350.000.000,00 begeben und den Inhabern

bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue, auf

den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von

insgesamt bis zu EUR 6.300.000,00 gewährt werden können.

Die Emission von Schuldverschreibungen im oben genannten Sinne ermöglicht die Aufnahme von

Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für

bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder als eigenkapitalähnlich qualifiziert werden kann, zu attraktiven

Konditionen. Die mögliche Eigenkapitalqualifizierung kommt der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und

ermöglicht ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten und den Zufluss von Kapital mit

niedriger laufender Verzinsung. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- oder

Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, wie auch die mögliche Kombination von

Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen

erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der

Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder durch

unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in

Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne

Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.

In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die

Gesellschaft einem Wandlungs- oder Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den

Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt.

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf - auch bei einem variablen

Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis - 80 % des Kurses der Aktie der

Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)

nicht unterschreiten. Hierfür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor

dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen Schuldverschreibungen

maßgeblich, es sei denn, es findet ein Bezugsrechtshandel statt, in welchem Fall die Tage des

Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich

sein sollen. Sofern Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht

der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien ausgestattet sind, kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens

entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der

Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter

Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-

/Optionspreises (gemäß den jeweiligen Bedingungen) entsprechen. Dies gilt auch, wenn dieser

Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.

Der Wandlungs-/Optionspreis darf damit einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, für dessen

Berechnung an den Börsenkurs der Aktie der Bechtle Aktiengesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der

Begebung der Schuldverschreibungen bzw. an den Börsenkurs im zeitlichen Zusammenhang mit der Ermittlung

des Wandlungs-/Optionspreises anzuknüpfen ist.

Der Wandlungs-/Optionspreis ermäßigt sich in bestimmten Fällen nach Maßgabe der Wandel-/

Optionsbedingungen, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen beispielsweise zu

Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt oder weitere Schuldverschreibungen begeben werden. Die

Wandel-/Optionsbedingungen können in weiteren Fällen eine Anpassung der Optionsrechte oder

Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll

auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute

oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, sie den

Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in

bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.


                            Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen gilt 
                            gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Daher 
                            soll der Vorstand, soweit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gegen Bareinlagen 
                            ausgegeben werden, ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in 
                            entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die 
                            Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf 
                            bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Beschränkung von 10 % 
                            des Grundkapitals ist die Ausgabe neuer Aktien gegen bar anzurechnen, soweit sie nach 
                            Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                            dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe 
                            neuer Aktien aus Genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts erfolgt. Ebenso ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern die 
                            Aktien nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)