soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft - begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter
dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund
einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende rechnerische Anteil des
Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet, (i) die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) die aufgrund von während der
Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der
Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und
-zeitraum festzusetzen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibung
begebenden Konzernunternehmens festzulegen.
Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 6.300.000,00 durch Ausgabe von bis
zu 6.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. a)
bis zum 14. Juni 2026 von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft begeben
werden.
Die Ausgabe der Stückaktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) jeweils festzulegenden
Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
b) wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung
verpflichtete Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur
Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien zu gewähren und soweit nicht
eigene Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von
Wandlungs- oder Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die
Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
Satzungsänderung
Nr. 4 der Satzung wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 6.300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Juni 2021 bis zum 14. Juni 2026 ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur c) Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen "4.4 oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit nicht eigene Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs-/Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festsetzen." 8. Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassungen von Nr. 4.1 und Nr. 4.4 der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital zu ändern.
d) Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der
Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von
Wandlungs- oder Optionsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
Aufschiebende Bedingung
Die Beschlussfassung nach vorstehenden lit. a) bis d) steht unter der aufschiebenden
Bedingung der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln in das Handelsregister. Der Vorstand wird angewiesen, bei der
Anmeldung der Beschlussfassung nach diesem Tagesordnungspunkt 8 zur Eintragung in das
Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung der Beschlussfassung erst nach der
e) vorherigen Eintragung der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 6 in das Handelsregister
erfolgt.
Die aufschiebende Bedingung und die Eintragungsanweisung nach diesem lit. e) sollen
sicherstellen, dass die bereits auf das nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 6 erhöhte
Grundkapital ausgerichtete Ermächtigung nach lit. a) nur dann wirksam wird und das neue
Bedingte Kapital nur dann in das Handelsregister eingetragen wird, wenn die Kapitalerhöhung
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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)