Vergütungssystem rechtfertigen. Die außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrunde liegenden und diese 
              erfordernden Umstände sind durch einen Aufsichtsratsbeschluss festzustellen. Die Bestandteile des 
7.            Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur 
              Vergütungsstruktur und -höhe, die Regelungen zu den finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien 
              sowie die Regelungen zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen. Auch im Fall einer Abweichung vom 
              Vergütungssystem muss die Vergütung und ihre Struktur weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige 
              Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg des 
              Unternehmens und der Leistung des Vorstands stehen. 
              Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter Änderung des 
              Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) 
              erstatten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands 
              Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur 
              Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren. 
              Angaben zu Tagesordnungspunkt 10: Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats 
              Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in Nr. 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die 
              Satzungsregelung soll, wie unter TOP 10 abgedruckt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 neu gefasst werden. 
              Das der vorgeschlagenen Satzungsregelung zugrundeliegende System für die Vergütung der 
              Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen 
              des Deutschen Corporate Governance Kodex: 
                            Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sieht eine reine Festvergütung 
                            zuzüglich eines Sitzungsgeldes vor. Variable Vergütungsbestandteile oder eine 
                            aktienbasierte Vergütung existieren nicht. Die Gewährung einer reinen Festvergütung 
                            entspricht der überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften und hat sich 
                            bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der 
              -             Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu 
                            stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und 
                            Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung für 
                            Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate 
                            Governance Kodex vorgesehen. 
                            Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Mitglieder 
                            des Aufsichtsrats erhalten für jedes Geschäftsjahr eine feste Grundvergütung in Höhe von 
                            EUR 50.000, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 150.000 und dessen Stellvertreter 
              -             jeweils EUR 75.000. Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance 
                            Kodex werden der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und der stellvertretenden 
                            Vorsitzenden im Aufsichtsrat bei der Vergütung berücksichtigt. 
                            Entsprechendes gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und im 
                            Personalausschuss. Für die Mitgliedschaft in einem dieser Ausschüsse des Aufsichtsrats 
                            erhalten Aufsichtsratsmitglieder jeweils eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 15.000 
              -             pro Geschäftsjahr. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Personalausschusses 
                            erhalten jeweils EUR 30.000 pro Geschäftsjahr. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz im 
                            Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG wird keine zusätzliche pauschale Vergütung 
                            gewährt. 
                            Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des 
                            Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (einschließlich des Vermittlungsausschusses gemäß § 27 
                            Abs. 3 MitbestG) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000. Als Teilnahme an einer 
              -             Sitzung gilt auch die Teilnahme an einer telefonisch oder per Videokonferenz abgehaltenen 
                            Sitzung sowie die Teilnahme an einer Präsenzsitzung per Telefon- oder Videokonferenz. Für 
                            mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses, die an einem Tag stattfinden, 
                            wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. 
                            Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer bei Wahrnehmung ihres 
              -             Amtes entstandenen Auslagen (insbesondere Reisekosten). Zudem erhalten die Mitglieder des 
                            Aufsichtsrats zusätzlich die auf ihre Vergütung etwa entfallende Umsatzsteuer. 
                            Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe 
                            der Grundvergütung, der festen jährlichen Vergütung für Ausschussmitgliedschaften und 
              -             Sitzungsgeldern. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
IV.                         besteht hingegen nicht. 
                            Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass 
                            die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und 
                            Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche 
              -             Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum 
                            einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen 
                            Entwicklung der Gesellschaft leistet. 
                            Die Grundvergütung und die feste jährliche Vergütung für Ausschussmitgliedschaften werden 
                            jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Sitzungsgelder werden mit 
              -             Beendigung der jeweiligen Sitzung fällig. Aufschubzeiten für die Auszahlung von 
                            Vergütungsbestandteilen bestehen nicht. 
                            Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in Nr. 11 der Satzung geregelt; 
                            Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der 
                            Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im 
              -             Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse aus, erhalten 
                            sie eine zeitanteilige Vergütung. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und 
                            Vorruhestandsregelungen bestehen nicht. 
                            Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen sowohl für Anteilseignervertreter als auch für 
              -             Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. 
                            Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das 
                            Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die 
              -             Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der 
                            Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet und daher ein solcher sog. 
                            vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht kommt. 
                            Das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der 
                            Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die 
                            Vergütung wird durch Beschluss der Hauptversammlung in Nr. 11 der Satzung der Gesellschaft 
                            festgesetzt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und 
                            Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch 
              -             marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats 
                            sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen 

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)