oder dem Verhalten des Vorstandsmitglieds vorliegen, welche die ordentliche Kündigung eines 
                            Arbeitnehmers rechtfertigen würden. Dies gilt ebenso, sofern das reguläre Ende der 
                            Vertragslaufzeit erreicht ist und keine Wiederbestellung erfolgt oder das Vorstandsmitglied 
                            in den Ruhestand eintritt und eine staatliche und/oder betriebliche Rente bezieht. Die 
                            Regelungen zur zeitanteiligen Ermittlung des Auszahlungsbetrags bei Beendigung des 
                            Anstellungsverhältnisses während des Geschäftsjahrs finden auch in diesen Fällen 
                            entsprechend Anwendung. 
                            Performance Cash Plan 
                            Soweit das Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds im Laufe des Geschäftsjahrs beginnt 
                            oder endet, wird ihm für dieses Geschäftsjahr eine zeitanteilige Tranche gewährt. Der 
                            Zielbetrag wird hierzu zeitanteilig gekürzt. Hierfür wird der jeweils ermittelte 
                            Auszahlungsbetrag des Performance Cash Plans durch 365 dividiert und mit der Zahl der Tage 
                            multipliziert, während derer in dem Geschäftsjahr das Anstellungsverhältnis bestand. 
                            Ein Anspruch auf den (zeitanteilig gekürzten) Performance Cash Plan entfällt bei einem 
              b)            Ausscheiden während der laufenden Performanceperiode ersatz- und entschädigungslos unter 
                            denselben Voraussetzungen, welche zu einem Entfall des Anspruchs auf die jährliche Tantieme 
                            führen. 
                            Hingegen erhält das Vorstandsmitglied bei einem Ausscheiden während der laufenden 
                            Performanceperiode unter den Voraussetzungen, welche auch zu einer zeitanteiligen 
                            Auszahlung der jährlichen Tantieme berechtigen, grundsätzlich eine reguläre, d. h. nicht 
                            zeitanteilig gekürzte Auszahlung aus dem Performance Cash Plan. Diese ermittelt sich gemäß 
                            den in den Planbedingungen vorgesehenen Regelungen. Die Auszahlung der ausstehenden 
                            Tranchen des Performance Cash Plans erfolgt regulär am Ende der jeweiligen 
                            Performanceperioden; eine vorzeitige Auszahlung findet nicht statt. 

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit ohne wichtigen Grund

Endet das Anstellungsverhältnis ohne wichtigen Grund, so ist eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung

betragsmäßig begrenzt. Die Abfindungszahlung kann maximal zwei Jahresvergütungen (Grundvergütung,

Nebenleistungen sowie kurzfristige und langfristige variable Vergütung) betragen und ist gleichzeitig auf 6.3. die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags begrenzt. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps

ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahrs und gegebenenfalls auf die voraussichtliche

Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen. Der Abfindungs-Cap gilt nicht für den

Vorstandsvorsitzenden. Ferner steht dem Vorstandsvorsitzenden ein Entschädigungsanspruch zu für den Fall,

dass er von seinem Sonderkündigungsrecht bei einem etwaigen Change of Control Gebrauch machen sollte. Die

Entschädigung entspricht der Gesamtvergütung für die Restlaufzeit des Vertrags.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit aus wichtigem Grund 6.4. Sofern der Anstellungsvertrag durch die Gesellschaft wirksam aufgrund eines vom Vorstandsmitglied zu

vertretenden wichtigen Grundes (§ 626 Abs.1 BGB) gekündigt wird, erfolgt keine Abfindungszahlung.

Sonstige Abfindungsregelungen 6.5.

Abseits der unter 6.3. beschriebenen Regelungen sind keine weiteren Abfindungsregelungen vorgesehen.

Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Ordentliches Vorstandsmitglied vorübergehend arbeitsunfähig, erhält es seine Jahresvergütung

(Grundvergütung, Nebenleistungen sowie kurzfristige und langfristige variable Vergütung) weiterhin für

den Zeitraum von drei Monaten (beim Vorstandsvorsitzenden für den Zeitraum von sechs Monaten), allerdings

längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags.

Sofern ein Ordentliches Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsvertrags verstirbt, haben

sein Ehepartner oder ersatzweise die unterhaltsberechtigten Kinder (beim Vorstandsvorsitzenden die Kinder

bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, im Falle einer Ausbildung bis zur Vollendung des 27. 6.6. Lebensjahres) einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Grundvergütung sowie kurzfristige und

langfristige variable Vergütung) des Ordentlichen Vorstandsmitglieds für den Sterbemonat und die

nachfolgenden sechs Kalendermonate (beim Vorstandsvorsitzenden für die nachfolgenden 12 Kalendermonate).

Im Falle einer dauerhaften Invalidität oder bei Tod des Vorstandsmitglieds wird die jährliche Tantieme

für das laufende Geschäftsjahr sofort ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht dabei dem Zielbetrag,

welcher zeitanteilig gekürzt wird. Für den Performance Cash Plan gilt in diesem Fall, dass alle laufenden

Tranchen sofort zur Auszahlung kommen. Der Auszahlungsbetrag entspricht dabei den kumulierten

Zielbeträgen aller im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bzw. im Todeszeitpunkt noch nicht beendeten

Tranchen. Für die Tranche, welche im Geschäftsjahr des Eintritts der dauerhaften Invalidität bzw. des

Todes begonnen hat, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung des Zielbetrags.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Mit jedem Ordentlichen Vorstandsmitglied wird regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in

Deutschland, Österreich und in der Schweiz, sowie in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und

Großbritannien (mit dem Vorstandsvorsitzenden in den Ländern, in denen die Gesellschaft oder mit ihr

i.S.v. § 15 AktG verbundene Unternehmen im Moment des Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden Waren oder

Dienstleistungen herstellen oder vertreiben) für die Dauer von einem Jahr vereinbart. Für die Dauer des 6.7. Wettbewerbsverbots hat die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine monatliche Karenzzahlung zu gewähren.

Diese beträgt monatlich ein Zwölftel von 75 % (beim Vorstandsvorsitzenden 100 %) der durchschnittlichen

Gesamtvergütung (Grundvergütung sowie kurzfristige und langfristige variable Vergütung), welche dem

Vorstandsmitglied in den letzten drei Kalenderjahren vor Beendigung des Anstellungsvertrags ausgezahlt

wurde. Etwaige Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet (wobei die

Anstellungsverträge der amtierenden Ordentlichen Vorstandsmitglieder eine Anrechnung noch nicht

vorsehen).

Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder

Mit den oben dargelegten Vergütungskomponenten sind auch etwaige Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds

für Gesellschaften im Interessenbereich der Gesellschaft (gesellschaftsgebundene Mandate), insbesondere

bei mit der Gesellschaft i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen, vollständig abgegolten. Soweit das 6.8. Vorstandsmitglied Bezüge für die Ausübung solcher Mandate erhält, werden diese auf die jährliche Tantieme

angerechnet oder sind von dem Vorstandsmitglied unaufgefordert an die Gesellschaft abzuführen. Die

Übernahme anderweitiger Tätigkeiten - entgeltlich oder unentgeltlich - bedarf der vorherigen und mit

einer Frist von einem Monat (beim Vorstandsvorsitzenden mit angemessener Frist) zum Monatsende

widerruflichen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei der Erteilung der Zustimmung entscheidet

der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen auch darüber, inwieweit eine für solche anderweitigen Tätigkeiten

gewährte Vergütung auf die Vergütung im Rahmen der Tätigkeit als Vorstandsmitglied anzurechnen ist.


              Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem 
              Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen kann der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG 
              vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens 
              der Gesellschaft notwendig ist. Solche Abweichungen können beispielsweise zur Sicherstellung einer 
              adäquaten Anreizsetzung im Fall einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie, einer schweren 
              Unternehmenskrise oder einer schweren Wirtschaftskrise erforderlich sein. Ungünstige Marktentwicklungen 
              gelten hingegen nicht als besondere und außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom 

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)