Bestandteile der Erfolgsfaktoren erreicht werden müssen, um so anteilig zum 
                                          Bonus beizutragen. Als individuelle Ziele kommen insbesondere in Betracht: 
                                                        Investitionsvolumen p.a. liegt mehr als 10 % über dem Wert in 
                                          -             der Planungsrechnung 
                                                        Stärkere Fokussierung auf Nachhaltigkeitsaspekte, bspw. durch 
                            2.1.          -             Etablierung bzw. Ausbau eines Nachhaltigkeitsmanagements 
                                          -             Abschluss von wesentlichen Verträgen zur weiteren 
                                                        Geschäftsentwicklung (z.B. Asset Management Agreements) 

Dabei werden im Rahmen dieses Bausteins die individuellen Ziele

kurzfristig ausgerichtet. Der Aufsichtsrat legt für die Vorstandsmitglieder

individuelle Zielbeträge bei Erreichung von 100% des Zielergebnisses sowie

Maximalbeträge für das jeweilige Geschäftsjahr (Bonus-Cap) fest.

Die Ziele der Vorstandsmitglieder werden jährlich vom Aufsichtsrat zu

Beginn des Geschäftsjahres festgelegt und der Grad der Zielerreichung wird

nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgestellt.

Langfristige variable Vergütung

Den Mitgliedern des Vorstandes wird im Rahmen einer Long-Term-Incentive

(LTI) eine langfristige variable Vergütung gewährt. Bemessungsgrundlage für

die Langfristvergütung im Allgemeinen ist die nachhaltige Steigerung des

Unternehmenswertes.

Die Berechnung des jährlichen Auszahlungsbetrags ergibt sich aus der

Erreichung des EBITDA gemäß einer Dreijahresplanung und dem Erreichungsgrad

von mit den Vorstandsmitgliedern individuell vereinbarten persönlichen

Zielen. Die individuellen Ziele können auch hier ähnliche Themengebiete wie

bei der kurzfristigen Vergütung umfassen, sind aber jeweils langfristig

auszugestalten. Wie im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung wird auch

für die langfristige Vergütung ein low case, ein base case und ein best case

festgelegt, im Rahmen dessen dann einzelne Bestandteile der Erfolgsfaktoren

erreicht werden müssen, um so anteilig zum Bonus beizutragen. Der

Aufsichtsrat legt auch hier für die Vorstandsmitglieder individuelle

Zielbeträge bei Erreichung von 100% des Zielergebnisses sowie Maximalbeträge

für das jeweilige Geschäftsjahr (Bonus-Cap) fest.

Das Erreichen der Jahresziele wird in jedem Geschäftsjahr von dem

2.2. Aufsichtsrat binnen 30 Kalendertagen nach Feststellung des Jahresabschlusses

evaluiert und dem Vorstand mitgeteilt. Sofern die Voraussetzungen für eine

Bonifizierung vorliegen, wird dem Vorstand in den ersten beiden Jahren der

Laufzeit binnen 30 Tagen nach der Mitteilung der Zielerreichung ein Betrag in

Höhe von 50% des festgesetzten LTI ausgezahlt.

Die im Unternehmen verbleibenden restlichen 50% des LTI dem

Vorstandsmitglied werden durch Zuteilung von sogenannten LTI Units gewährt.

Die LTI Units gewähren am Ende der Laufzeit des LTI einen Anspruch auf eine

Leistung gemäß dem Wert der der Anzahl der Units entsprechenden Anzahl an

Aktien der Gesellschaft ('LTI-Anspruch'). Die Anzahl der LTI Units errechnet

sich, indem der Betrag von 50% des LTI durch den Referenzkurs am Tag der

Fälligkeit des LTI geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

Der Referenzkurs entspricht dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der

Gesellschaft im XETRA-Handel in dem Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, in

das der Tag der Fälligkeit des LTI fällt.

Die Gewährung von LTI Units trägt zur langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft bei und fördert die Geschäftsstrategie, indem die Vorstände ein

mit den Aktionären parallel laufendes Interesse an einer langfristig über

mehrere Jahre laufenden positiven Entwicklung des Unternehmenswertes und der

Geschäftsaussichten haben und somit eine Förderung dieser langfristigen

Perspektive positiv incentiviert wird.

Festlegung der Maximalvergütung

Die Maximalvergütung beträgt EUR 600.000,00 je Vorstandsmitglied und orientiert sich an

den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen

Vergütungsbestandteilen.

E.

Um dem Aufsichtsrat in besonderen Fällen wie wesentlichen M&A-Transaktionen die

Möglichkeit zu geben, einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern eine besondere Anerkennung

in Form weiterer variabler Vergütungsbestandteile zu gewähren, kann die vorgenannte

jährliche Maximalvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder aufgrund einer Sondervergütung

in solchen Fällen um weitere bis zu EUR 600.000,00 je Vorstandsmitglied erhöht werden.

Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen

Die jeweiligen Dienstverträge sind befristet abgeschlossen und enden automatisch, wenn

die Befristung abläuft. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche

Bestellung des Vorstandsmitglieds gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen

hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die

organschaftliche Bestellung als Vorstandsmitglied endet. Im Falle der Wiederbestellung des

Vorstandsmitglieds gilt der jeweilige Dienstvertrag für die Dauer der Verlängerung der

F. Amtsperiode fort.

Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstandsmitglied sind wie folgt

festgelegt:


                            *             Sven Meißner  bis 31. Januar 2024 
                            *             Tobias Aulich bis 31. Januar 2025 

Abfindungs-Cap bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit

Entsprechend dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die Dienstverträge aller

Vorstandsmitglieder eine generelle Begrenzung einer etwaigen Abfindung (Abfindungs-Cap)

vorsehen, nach der Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der

G. Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen einschließlich variabler

Vergütungsbestandteile nicht überschreiten, keinesfalls aber mehr als die Restlaufzeit des

Dienstvertrags vergüten dürfen. Für den Fall einer Vertragsbeendigung aus einem von dem

Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund sehen die Dienstverträge keine Abfindung

vor. Bei der Berechnung dieses Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung einschließlich

Nebenleistungen des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die

voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über

die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur

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July 06, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)