Voraussetzungen absehen, z. B. wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss

der Hauptversammlung führen würde. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann darüber hinaus

unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, Wohnort und ausgeübten Beruf der KandidatIn enthält.

Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als

5.000 Zeichen umfasst.

Die Gesellschaft wird nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von

AktionärInnen einschließlich des Namens der AktionärIn, ggf. einer Begründung und einer etwaigen

Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen

Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich machen. Anträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt

werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für

Wahlvorschläge. Das Recht einer jeden AktionärIn, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw.

Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu

unterbreiten, bleibt unberührt.

Während der virtuellen Hauptversammlung können Anträge, Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder

Aufsichtsratsmitgliedern nicht unterbreitet werden.

Anträge und Wahlvorschläge, die bis nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als

in der Hauptversammlung gestellt, wenn die den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende

AktionärIn ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Absatz 2 Satz 3 des

COVID-19-Gesetzes).


              c)            Fragerecht der AktionärInnen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz) und Auskunftsrecht 
                            (§ 131 Abs. 1 AktG) 

AktionärInnen, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis

des Anteilsbesitzes erbracht haben, wird bei der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.

3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.

Fragen der AktionärInnen sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 1.

Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ), wie in Abschnitt II.2. dieser Einberufung beschrieben im Wege elektronischer

Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der

Vorstand entscheidet in Abweichung von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die über

das HV-Portal gestellten Fragen beantwortet.

Auskunftsrechte der AktionärInnen nach § 131 Abs. 1 AktG bestehen während der virtuellen

Hauptversammlung nicht.


              d)            Widerspruchsrecht der AktionärInnen, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz 

AktionärInnen, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis

des Anteilsbesitzes erbracht haben sowie ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der

Bevollmächtigung ausgeübt haben, haben in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das

Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung auf elektronischem Wege die Möglichkeit zum

Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Widerspruch kann während der

gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das Internet erklärt werden.

Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Widerspruchs unter

https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) an.


              7.            Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212 

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine

Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 sowie 10 haben

die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter

Tagesordnungspunkt 9 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden

Charakter. Die AktionärInnen können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit 'Ja' (Befürwortung) oder

'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der

Abstimmung teilnehmen.


              8.            Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 

Die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den

Rechten der AktionärInnen gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der

Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung 
              9.            Hinweis zum Datenschutz 

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien

personenbezogener Daten von AktionärInnen, AktionärsvertreterInnen und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name

oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jeder/jedem einzelnen AktionärIn gehaltenen Aktien

(z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Stimmrechtskartennummer). Die Verarbeitung von

personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn

die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist

rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der AktionärInnen durchzuführen. Um dieser Pflicht

nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.

Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die AktionärInnen der Gesellschaft nicht zur

Hauptversammlung anmelden.

Personenbezogene Daten, die die AktionärInnen der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht

an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der

Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung

beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa

HV-Agenturen, RechtsanwältInnen oder WirtschaftsprüferInnen. Die Dienstleister erhalten personenbezogene

Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der

Hauptversammlung können andere TeilnehmerInnen und AktionärInnen Einblick in die in dem

Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen

Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von

AktionärInnen und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei

Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere

Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder

rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten 'Logfiles'

verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen.

Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den von ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des

Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der Hauptversammlung gelöscht. Die Gesellschaft

verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.

AktionärInnen und AktionärsvertreterInnen haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über

sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf

Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich

verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange

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April 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)