Voraussetzungen absehen, z. B. wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann darüber hinaus
unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, Wohnort und ausgeübten Beruf der KandidatIn enthält.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen umfasst.
Die Gesellschaft wird nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von
AktionärInnen einschließlich des Namens der AktionärIn, ggf. einer Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich machen. Anträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt
werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für
Wahlvorschläge. Das Recht einer jeden AktionärIn, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw.
Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können Anträge, Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder
Aufsichtsratsmitgliedern nicht unterbreitet werden.
Anträge und Wahlvorschläge, die bis nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn die den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
AktionärIn ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Absatz 2 Satz 3 des
COVID-19-Gesetzes).
c) Fragerecht der AktionärInnen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz) und Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)
AktionärInnen, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben, wird bei der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Fragen der AktionärInnen sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 1.
Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ), wie in Abschnitt II.2. dieser Einberufung beschrieben im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der
Vorstand entscheidet in Abweichung von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die über
das HV-Portal gestellten Fragen beantwortet.
Auskunftsrechte der AktionärInnen nach § 131 Abs. 1 AktG bestehen während der virtuellen
Hauptversammlung nicht.
d) Widerspruchsrecht der AktionärInnen, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
AktionärInnen, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben sowie ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der
Bevollmächtigung ausgeübt haben, haben in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung auf elektronischem Wege die Möglichkeit zum
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Widerspruch kann während der
gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das Internet erklärt werden.
Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Widerspruchs unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
ein elektronisches System (HV-Portal) an.
7. Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine
Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 sowie 10 haben
die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter
Tagesordnungspunkt 9 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden
Charakter. Die AktionärInnen können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit 'Ja' (Befürwortung) oder
'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der
Abstimmung teilnehmen.
8. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den
Rechten der AktionärInnen gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
9. Hinweis zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien
personenbezogener Daten von AktionärInnen, AktionärsvertreterInnen und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name
oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jeder/jedem einzelnen AktionärIn gehaltenen Aktien
(z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Stimmrechtskartennummer). Die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn
die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der AktionärInnen durchzuführen. Um dieser Pflicht
nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.
Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die AktionärInnen der Gesellschaft nicht zur
Hauptversammlung anmelden.
Personenbezogene Daten, die die AktionärInnen der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht
an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der
Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung
beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa
HV-Agenturen, RechtsanwältInnen oder WirtschaftsprüferInnen. Die Dienstleister erhalten personenbezogene
Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der
Hauptversammlung können andere TeilnehmerInnen und AktionärInnen Einblick in die in dem
Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von
AktionärInnen und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei
Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere
Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder
rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten 'Logfiles'
verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen.
Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den von ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des
Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der Hauptversammlung gelöscht. Die Gesellschaft
verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
AktionärInnen und AktionärsvertreterInnen haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über
sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf
Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich
verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)