Bezugsrechts aus den Aktienoptionen um wenigstens 20% im Vergleich zum Bezugspreis

gestiegen ist ('Erfolgsziel'). Darüber hinaus hat die Hauptversammlung festgelegt, dass die

Aktienoptionen spätestens nach zehn Jahren ausgeübt worden sein müssen und den

Ausübungszeitraum wie folgt definiert: Die Ausübung kann nur innerhalb von 15

XETRA-Handelstagen beginnend ab dem dritten XETRA-Handelstag nach der Bekanntgabe der

Geschäftszahlen für das erste Quartal, das erste Halbjahr, die ersten neun Monate und für

das gesamte Geschäftsjahr sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft

erfolgen ('Ausübungszeitraum'). Für den Fall, dass die Geschäftszahlen vorläufig bekannt

gegeben werden, gilt der Tag der vorläufigen Bekanntgabe als relevantes Datum für den

jeweiligen Ausübungszeitraum. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den

allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der Machtmissbrauchsverordnung und dem

Wertpapierhandelsgesetz, folgen. Eine Ausübung der Aktienoptionen innerhalb von den im

Hauptversammlungsbeschluss näher definierten Ausübungssperrfristen ist ausgeschlossen.

§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG gestattet zwar das Anbieten von eigenen Aktien an Mitarbeiter

auch ohne besonderen Beschluss der Hauptversammlung. Die Gesellschaft möchte Aktien aber

c) auch im Rahmen innovativer Beteiligungsmodelle anbieten können, z.B. erst bei Erreichen

besonderer Ziele, die den Ertrag des Unternehmens steigern können. Für manche dieser

Modelle wird dieser Beschluss der Hauptversammlung vorgeschlagen.

Solche innovativen Entgeltmodelle will die Gesellschaft auch mit strategischen Partnern

vereinbaren können, z.B. im Rahmen von Entwicklungskooperationen. Hier soll die Möglichkeit

bestehen, das Entgelt teils in Aktien zu zahlen, die erst bei Erreichen bestimmter Ziele,

z.B. einem Ertrag der Entwicklung oder Erreichen eines bestimmten Aktienkurses, übertragen

werden. Außerdem sollen eigene Aktien bei Unternehmenserwerben angeboten werden können.

d) Dabei kann es im Einzelfall sinnvoll sein, nicht den gesamten Kaufpreis aus dem Genehmigten

Kapital 2018 zu schaffen, sondern für Teile des Kaufpreises auf eigene Aktien

zurückzugreifen. So müssen manchmal Optionspläne der Zielgesellschaft abgelöst werden, oder 2. Teile des Kaufpreises sind an bestimmte Ziele geknüpft. Hier ist es unter Umständen

technisch schwierig, die Aktien bei Erreichen dieser Ziele aus dem Genehmigten Kapital 2018

auszugeben. Daher soll auch die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien anbieten zu können.

Die Veräußerung der eigenen Aktien soll unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

auch gegen Sachleistung möglich sein. In geeigneten Einzelfällen, wie insbesondere im

Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen

Wirtschaftsgütern kann sich die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld,

sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung

e) anbieten zu können, schafft in solchen Fällen häufig einen Vorteil im Wettbewerb um

interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende

Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen

Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend und damit auch im Interesse der Aktionäre nutzen zu

können.

In all diesen Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen

werden, damit die Aktien so, wie dargestellt verwandt werden können. Eine Verwässerung der

Stimmrechte findet für alle Aktionäre, die bereits vor dem Erwerb der eigenen Aktien

Aktionäre der Gesellschaft waren, nicht statt, da sie nach der Veräußerung der eigenen

Aktien nur so gestellt werden, wie sie vor dem Erwerb durch die Gesellschaft standen. Auch

für die übrigen Aktionäre besteht die Gefahr einer Stimmrechtsrechtsverwässerung nicht

zuletzt aufgrund des geringen Streubesitzes nur in einem geringen Rahmen. Die (teilweise)

Bedienung von Aktienoptionsplänen aus eigenen Aktien kann beispielweise auch nützlich sein,

f) um den mit der Ausgabe neuer Aktien häufig verbundenen Kapitalverwässerungseffekt

einzudämmen. Eine übermäßige wertbezogene Verwässerung soll durch die vorgegeben

Preisrahmen dieses Ermächtigungsbeschlusses, soweit es geht, vermieden werden. Auch hier

wird der Vorstand vor Gebrauch dieser Ermächtigung stets die Aktionärsinteressen und die

Interessen der Gesellschaft abwiegen. Bei seiner Entscheidung über den

Bezugsrechtsausschluss wird sich der Vorstand vom Interesse der Aktionäre leiten lassen und

sorgfältig abwägen, ob dieser im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Nur in diesem

Fall wird das Bezugsrecht ausgeschlossen bzw. von der Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Die erworbenen eigenen Aktien sollen zudem außerhalb der Börse gegen Barleistung unter

Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die

Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der

Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser

Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186

Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss

Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch

Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den

maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des

Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der Veräußerung. Der

Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie möglich.

Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §

186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht

g) überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der

Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die

während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu deren Ausnutzung aufgrund anderer

entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder

entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert

werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Mit dieser Beschränkung

und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die

Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben

grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch

einen Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im

Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht

es beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue

Investorenkreise zu erschließen.

Weiter soll nach Buchstabe d) der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen

h) Ermächtigung im Fall einer Veräußerung eigener Aktien durch öffentliches Angebot an alle

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)