die Ziel- und Maximalvergütung (Aufwand-Caps) für den Vorstand fest. Das Aufwand-Cap 
                            beträgt für den Gesamtvorstand - ausgehend von zwei Vorstandsmitgliedern auf ein 
                            Geschäftsjahr gerechnet - insgesamt EUR 2,5 Mio. Der Aufsichtsrat kann die Maximalvergütung 
                            aufgrund eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses sowie bei veränderten 
                            Anforderungen an die Vorstandsmitglieder oder einer veränderten Anzahl an 
                            Vorstandsmitgliedern an die neuen Umstände anpassen bzw. vorübergehend von der 
                            Maximalvergütung abweichen. 
                            Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder nach Bestellung zum 
                            Vorstandsmitglied innerhalb eines von ihm festzulegenden, vom Bestellungszeitraum 
                            abhängigen Zeitraumes einen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Prozentsatz ihrer jeweiligen 
                            Jahresvergütung in Aktien der Gesellschaft investieren müssen. Die in diesem Rahmen 
                            erworben Aktien unterliegen einer Haltefrist bis zum Ausscheiden des jeweiligen 
                            Vorstandsmitglieds. Hierdurch soll die Identifikation der Vorstandsmitglieder mit der 
                            Gesellschaft gefördert werden. Gleichzeitig zeigen die Vorstandsmitglieder ihr Vertrauen in 
                            die Zukunft der Gesellschaft. 
                            d) Kriterien für die Festlegung der Gesamtvergütung 
                            Bei der Festlegung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat neben der Lage der 
                            Gesellschaft die Vorstandsvergütung vergleichbarer börsennotierter Unternehmen aus dem 
                            Bereich 'Wohnwirtschaft/Immobilien' und dem SDAX berücksichtigt. Darüber hinaus legt der 
                            Aufsichtsrat Wert darauf, dass sich die Vorstandsvergütung in einem ausgewogenen Verhältnis 
                            insbesondere zu den Mitarbeitern der Gesellschaft auf der oberen Führungsebene der 
                            Gesellschaft sowie der gesamten Belegschaft bewegt. Während die Einkommen der Führungsebene 
                            in direkter Relation zur Vorstandsvergütung bewertet werden, wurde bzgl. der konzernweiten 
                            Belegschaft die Entwicklung der Jahresdurchschnittsverdienste, unterteilt in verschiedene 
                            Gruppen, betrachtet und in Relation zur Vorstandsvergütung gesetzt. Bei Anpassungen bzw. 
                            der Entwicklung der Vorstandsvergütung betrachtet der Aufsichtsrat daher auch die 
                            Gehaltsentwicklung der gesamten Belegschaft, sodass die Entwicklung der Gehälter auf 
                            Vorstandsebene und bei der Belegschaft nicht in einem unangemessenen Verhältnis 
                            auseinanderfallen. 
                            Darüber hinaus berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festlegung der einzelnen 
                            Vorstandsgehälter unter anderem die individuellen Erfahrungsstufen des Vorstandsmitglieds 
                            sowie dessen Vorstandsfunktion. So soll sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat im 
                            Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen beispielweise auch herausgehobene Stellungen, wie die 
                            des Vorstandsvorsitzenden, honorieren kann. 
                            Um sowohl kurzfristige als auch langfristige Anreize zu einer guten Unternehmensführung zu 
                            setzen, sind künftig bei der Bewertung der Angemessenheit nicht nur die maximal zu 
                            erreichende Höhe der Gesamtvergütung, sondern auch eine ausgewogene Mischung aus kurz- und 
                            langfristigen variablen Vergütungskomponenten (sog. short term incentives (STI) und long 
                            term incentives (LTI)) zu berücksichtigen. Der Anteil des LTI bewegt sich dabei in einer 
                            Bandbreite von 25 bis 35% und der des STI in einer Bandbreite von 15 bis 25% der maximalen 
                            Gesamtvergütung, je nach aktueller Marktüblichkeit, der Lage des Gesellschaft und 
                            Entwicklung der einschlägigen Märkte sowie individuell nach Vorstandsmitglied. Der Anteil 
                            der Festvergütung (inklusive Nebenleistungen) soll sich entsprechend auf um die 45% der 
                            maximalen Gesamtvergütung belaufen. 
 
 
                            Grundlage für den kurzfristigen Vergütungsbestandteil sind die jährlich vom Aufsichtsrat 
                            nach dessen Ermessen festzusetzenden Vorstandsziele, die sich auf die individuelle Leistung 
                            des jeweiligen Vorstands sowie nachhaltige und finanzielle Kennzahlen nach den eingangs 
                            genannten Kriterien beziehen. Die festgesetzten Zielvorgaben sind auf eine Zielerreichung 
                            von 100% gerichtet. Die Höhe des effektiven Auszahlungsbetrags hängt von der Zielerreichung 
                            von allen in der Zielvorgabe genannten Teilkomponenten ab. Für den STI legt der 
                            Aufsichtsrat stehts einen Maximalbetrag fest (Aufwands-Cap STI), der auch bei Übererfüllung 
                            nicht überschritten werden kann. Durch die Setzung kurzfristiger Zielvorgaben setzt der 
                            Aufsichtsrat einen zusätzlichen Anreiz zur Verwirklichung der vom Vorstand im Rahmen seiner 
                            Leitungskompetenz gesetzten Unternehmensziele sowie individueller Ziele in diesem Kontext. 
                            Die einzelnen Zielvorgaben sind stets so ausgestaltet, dass deren Erfüllung sowohl anhand 
                            harter finanzieller Kennzahlen für jeden objektiv nachvollziehbar abgelesen werden können 
                            als auch - im Fall von weichen, nicht finanziellen Kennzahlen - derart gegenüber den 
                            Vorstandsmitgliedern konkretisiert und abgestimmt werden, dass die Kriterien anhand derer 
                            der Aufsichtsrat die Erfüllung misst, klar und bestimmt sind und der Erfüllungsgrad vom 
                            Aufsichtsrat nachvollziehbar begründet werden kann. Der Jahresbonus wird jährlich in bar 
                            ausgezahlt. 
                            Der Aufsichtsrat kann den Jahresbonus unabhängig von der konkreten Zielerreichung um bis zu 
                            20%-Punkte nach freiem Ermessen nach oben und nach unten anpassen, nicht jedoch über das 
                            jeweilige Aufwands-Cap STI hinaus. Hierdurch soll dem Aufsichtsrat die Möglichkeit gegeben 
                            werden, besondere Gut- oder Schlechtleistungen, die sich nicht zwingend in den 
                            festgesetzten Kennzahlen widerspiegeln, zu berücksichtigen und somit zur Angemessenheit der 
                            Vergütung beitragen. Einer darüberhinausgehenden Möglichkeit zur Rückforderung des STI 
                            bedarf es nach Ansicht des Aufsichtsrats nicht. 
 
 
                            Neben dem STI hat jedes Vorstandsmitglied einen Anspruch auf einen an der langfristigen und 
                            nachhaltigen Unternehmensentwicklung orientierten LTI. Der LTI beruht auf einer 
                            aktienbasierten Vergütungskomponente in Form eines Virtuellen Aktienoptionsprogramms nach 
                            folgender Maßgabe: Das aktienbasierte Programm ist auf einen Bemessungszeitraum von 
                            mindestens zwei Jahren angelegt, wobei sich die Länge des Bemessungszeitraums im 
                            Wesentlichen nach der Bestelldauer des jeweiligen Vorstandsmitglieds richtet. Um eine 
                            ausgewogene Mischung zwischen der Entwicklung der Gesellschaft zum Ende des 
                            Bemessungszeitraums und der Entwicklung innerhalb des Bemessungszeitraums hinreichend 
                            Rechnung zu tragen und Schwankungen aufgrund externer Ereignisse abzufedern, kann der 
                            Bemessungszeitraum in bis zu drei Betrachtungszeiträume (Performance-Zeiträume) unterteilt 
                            werden. Diese Performance-Zeiträume können, müssen sich aber nicht überschneiden. 
 
7. 
                            Für den Bemessungszeitraums bzw. jeden einzelnen Performance-Zeitraum legt der Aufsichtsrat 
                            Kennzahlen zur Erfolgsmessung fest, die sich an den in Buchstabe a) dargelegten Zielen 
                            orientieren sowie für jeden Performance-Zeitraum betrachtet und auf der Grundlage folgender 
                            Berechnung in Virtuelle Aktien umgerechnet werden. Die für den LTI maßgeblichen 
                            Erfolgsziele sind derzeit: (i) das EBIT (70%) und (ii) Entwicklung des Kurses der Aktie der 
                            Gesellschaft im Vergleich zum relevanten Index, EPRA Germany (30%). Das EBIT stellt nach 
                            Ansicht des Aufsichtsrats derzeit die Kennzahl dar, anhand der sich die mittel- bis 
                            langfristigen Ziele der Gesellschaft am besten nachvollziehen lassen. Durch die 

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May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)