genannte 20%-Grenze werden angerechnet


                                          eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
                            -             des Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
                                          neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                            -             Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
                                          Wandelschuldverschreibungen und/oder Options- bzw. Wandelgenussrechten 
                                          auszugeben sind. 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der

Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der

Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei kann die

Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet

werden; die neuen Aktien können, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit

Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet

werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der

Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach

Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung

entsprechend anzupassen.

§ 4 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:


                                          Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 29. April 2026 mit Zustimmung des 
                                          Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
9.                                        Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu 
                                          insgesamt Euro 1.590.627,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den 
                                          Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann 
                                          den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
                                          einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
                                          Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
                                          übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
                                          Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
                                          Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
                                          (a)           um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                                        wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von 
                                                        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
                                                        Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen 
                                          (b)           oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen 
                                                        auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
                                                        einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
                                                        werden; 
                                                        wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und 
                                                        der Ausgabepreis je neuer Aktie den Börsenpreis der bereits 
                                                        börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
                                                        Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                                                        Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
                                                        in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
                                                        Aktien darf insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
                                                        überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
                                                        des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                                                        Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
                                          (c)           sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                                                        Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
                                                        entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                                        ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
                                                        Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
                                                        Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder 
                                                        Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben 
                                                        sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
                                                        während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                                                        Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
                                                        4 AktG ausgegeben werden; 
                                                        soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von 
                                                        Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/ 
                                                        oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft 
                                                        oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 
                                                        18 AktG ausgegeben wurden oder noch werden, an der die 
                                          (d)           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt 
                                                        ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                                                        wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                                                        bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs- oder 
              b)            '(3)                        Wandlungspflichten zustehen würde; 
                                                        wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder 
                                                        anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der 
                                                        Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft 
                                                        verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung 
                                                        eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens ausgegeben 
                                                        werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft 
                                                        bzw. das Organverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu einem mit 
                                                        ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der 
                                          (e)           Aktienausgabe bestehen muss; in dem durch § 204 Abs. 3 Satz 1 
                                                        AktG zugelassenen Rahmen kann die auf die neuen Aktien zu 
                                                        leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt 
                                                        werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in 
                                                        andere Gewinnrücklagen einstellen können. Die Anzahl der in 
                                                        dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
                                                        Aktien darf insgesamt 5% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
                                                        und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
                                                        Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                                                        Ermächtigung; 

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March 19, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)