stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss nicht für das volle

Geschäftsjahr führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit des Aufsichtsrats

gewährt wird, und die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des

Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in

Betracht.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der ATOSS Software AG auf der Grundlage der Satzung

durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt. Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den

Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die

zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren

Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat einen

Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw. dem Vergütungssystem sehen, werden sie der Hauptversammlung einen

entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten; jedenfalls wird der Hauptversammlung spätestens alle vier

Jahre ein Beschlussvorschlag über die Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems

unterbreitet.

Der vorstehende Vorschlag zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde von Vorstand und

Aufsichtsrat eingehend beraten.

Die für die Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim

Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems beachtet.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum

Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung der Satzung

Das in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte alte genehmigte Kapital ist am 29. April 2014 ausgelaufen. Es

soll ein neues Genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu Euro 1.590.627,00, entsprechend 20% des

derzeitigen Grundkapitals, geschaffen werden ('Genehmigtes Kapital').

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


                            Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 29. April 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
                            Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 1.590.627,00 zu erhöhen 
                            (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
                            Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
                            Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
                            Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
                            sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
                            ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
                            i)            um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                          wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                                          Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                            ii)           Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
                                          Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft 
                                          ausgegeben werden; 
                                          wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
                                          je neuer Aktie den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                                          Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
                                          Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
                                          in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
                                          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des 
                                          Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
                                          Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
                            iii)          Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
                                          entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                                          veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
                                          Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder 
                                          Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern 
                                          diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
                                          des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
                                          soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
                                          Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
                                          -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der 
                                          Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden oder noch werden, an 
                            iv)           der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, 
                                          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                                          Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                                          Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten zustehen würde; 
              a)                          wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen 
                                          aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer 
                                          eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der 
                                          Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens 
                                          ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. 
                                          das Organverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr verbundenen 
                                          Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; in dem 
                            v)            durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG zugelassenen Rahmen kann die auf die neuen 
                                          Aktien zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt 
                                          werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere 
                                          Gewinnrücklagen einstellen können. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
                                          Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 5% des 
                                          Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum 
                                          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
                                          Ermächtigung; 

und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser

Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der

Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des

Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals im Zeitpunkt des

Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend

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March 19, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)