ursprünglich zugeteilten Restricted Stock Units. Der Auszahlungsbetrag bemisst sich nach

dem Durchschnittspreis der Aktien der ATOSS Software AG (Xetra Tagesschlusskurse) in einem

dreimonatigen Zeitraum vor Ende der zweiten Vesting-Periode.

Die dritte und letzte Vesting-Periode endet spätestens 60 Monate nach Zuteilung für die

verbleibenden 40% der ursprünglich zugeteilten Restricted Stock Units. Der

Auszahlungsbetrag bemisst sich nach dem Durchschnittspreis der Aktien der ATOSS Software AG

(Xetra Tagesschlusskurse) in einem dreimonatigen Zeitraum vor Ende der dritten

Vesting-Periode.

Die Auszahlungen aus der aktienbasierten Vergütungskomponente sind insgesamt auf maximal

200% (bzw. maximal 220% im Falle einer etwaigen Anwendung des Anpassungsfaktors für den

Fall außerordentlicher Entwicklungen (Ziff. III.3.4) mit dem Faktor 1,1) des

Gewährungsbetrages begrenzt.

Die Auszahlungen sind jeweils binnen zehn Bankarbeitstagen nach Ablauf der jeweiligen

Vesting-Periode fällig. Vertraglich kann eine Hemmung der Vesting-Perioden für Zeiträume

vereinbart werden, in denen die Dienstleistungsverpflichtung des Vorstandsmitglieds ruht.

Die Berücksichtigung von Kapitalmaßnahmen und Dividendenausschüttungen während der

Vesting-Perioden richtet sich nach den Vereinbarungen im Vorstandsdienstvertrag. Dort

können auch marktübliche Verfallsregelungen vereinbart werden.

Anpassungsfaktor für außerordentliche Entwicklungen

Hinsichtlich der Mehrjahrestantieme (Ziff. III.3.2) und der aktienbasierten

Vergütungskomponente (Ziff. III.3.3) kann im Vorstandsdienstvertrag vereinbart werden, dass

3.4. etwaig auftretende außergewöhnliche Entwicklungen durch einen Modifier (Faktor: 0,9 bis

1,1) berücksichtigt werden. In diesem Fall können entsprechende Sondersituationen auch für

diese Vergütungselemente durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen gesondert

berücksichtigt werden. Im Falle einer Anpassung von Auszahlungen wird dies im

Vergütungsbericht besonders begründet.


                            Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 
                            AktG) 
                            Die Mehrjahrestantieme wird grundsätzlich nach Ablauf der Zielperioden und der erfolgten 
                            Zielfeststellung ausgezahlt (unter Anrechnung vorschussweiser Zahlungen). Bei 
                            Zielerreichungen von über 100% wird der auf diese Überperformance entfallende Teil der 
                            Mehrjahrestantieme bis zum Ablauf der regelmäßig jahresübergreifenden jeweiligen 
              IV.           Abrechnungsperiode zurückbehalten und erst in Abhängigkeit von der durchschnittlichen 
                            Gesamtzielerreichung während der jeweiligen Abrechnungsperiode ausgezahlt. 
                            Die zeitlich gestaffelte Auszahlung aus der aktienbasierten Vergütungskomponente 
                            (Restricted Stock Units) ist unter Ziff. III.3.3 dargestellt, worauf verwiesen wird. 
                            Wegen der Möglichkeit eines Einbehalts noch nicht ausbezahlter variabler Vergütung (Malus) 
                            wird auf nachstehende Ausführungen unter Ziff. V. verwiesen. 
                            Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten 
                            Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlungsbeträge aus variablen 
                            Vergütungsbestandteilen (Jahrestantieme, Mehrjahrestantieme und/oder aktienbasierte 
                            Vergütungskomponente) unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einzubehalten 
                            (Malus). 
              V.            Begeht ein Vorstandsmitglied mindestens grob fahrlässig einen im Vorstandsdienstvertrag 
                            näher konkretisierten, schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzliche oder dienstvertragliche 
                            Pflichten, so hat der Aufsichtsrat das Recht, die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung 
                            nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig herabzusetzen. 
                            Gesetzliche Ansprüche, wie z.B. die Möglichkeit einer Geltendmachung von Schadensersatz, 
                            bleiben hiervon unberührt. 
                            Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG) 
                            Die unter Ziff. III.3.3 beschriebenen Restricted Stock Units sind als aktienbasierte 
              VI.           Vergütungskomponente im Sinne von § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG anzusehen. Wegen der 
                            insoweit vorgesehenen weiteren Angaben wird auf die Darstellung unter Ziff. III.3.3 
                            verwiesen. 
              VII.          Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG) 
                            Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, 
                            einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 a) AktG) 
                            Vorstandsdienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen 
                            dementsprechend keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Die Vorstandsdienstverträge 
                            der derzeitigen Vorstandsmitglieder haben folgende Laufzeiten und Beendigungsregelungen: 
              1. 
                            Der Vorstandsdienstvertrag des Vorstandsvorsitzenden Herrn Andreas F.J. Obereder hat eine 
                            Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Im Falle einer etwaigen vorzeitigen Abberufung aus 
                            wichtigem Grund (§ 84 Abs. 3 AktG) endet auch der Vertrag von Herrn Obereder. Gleiches gilt 
                            im Falle einer etwaigen Auflösung der Gesellschaft. Der Vorstandsdienstvertrag von Herrn 
                            Christof Leiber hat eine Laufzeit bis zum 31. März 2022. 
                            Entlassungsentschädigungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 b) AktG) 
              2.            Die Vorstandsdienstverträge sehen keine Abfindungsansprüche oder sonstige 
                            Entlassungsentschädigungen vor. 
                            Ruhegehaltsregelungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 c) AktG) 
              3. 
                            Die Hauptmerkmale der Ruhegehaltsregelungen sind im Rahmen der Angaben unter Ziff. III.2.2 
                            erläutert. 
                            Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der 
                            Festsetzung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG) 
                            Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Vergütung der 
                            Vorstandsmitglieder unter anderem anhand eines Vergleichs mit der unternehmensinternen 
                            Vergütungsstruktur (Vertikalvergleich). Bei der Beurteilung der Angemessenheit in 
              VIII.         vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des Vorstands mit der Vergütung der Berichtsebene 
                            unterhalb des Vorstands (festgelegter oberer Führungskreis: Managementboard, d.h. 
                            Führungskräfte im ATOSS Konzern mit Level größer 7) sowie der Gesamtbelegschaft der ATOSS 
                            Software AG und ihrer deutschen Konzerngesellschaften verglichen. Im Rahmen dieses 
                            Vertikalvergleichs berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere das Verhältnis der 
                            Vorstandsvergütung zur Vergütung der genannten Mitarbeiter in der zeitlichen Entwicklung. 
                            Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 
                            S. 2 Nr. 10 AktG) 
                            Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die 
                            Vorstandsmitglieder und legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur 
                            Billigung vor. 
                            Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung führt 
                            der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich, auch 
                            anlassbezogen - zumindest aber alle vier Jahre - durch. Hierzu erfolgt zum einen ein 
                            Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung mit der Vergütung der Belegschaft (vgl. bereits 

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March 19, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)